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Häufige Fragen: Hudud und Qisas (Strafrecht)
Kurzantworten im Schulvergleich — als Darstellung des klassischen Rechts, dessen Anwendung heute an staatliche Rechtssysteme und (bei den Ja'faris) an den Vollstreckungsvorbehalt gebunden ist. Ausführliche Herleitungen stehen in den Hudud-Artikeln der einzelnen Schulen (Links am Seitenende).
Ab welchem Diebstahlwert greift die Hadd-Strafe (Nisab)?
- Hanafi: 10 Dirham — die höchste Hürde aller Schulen; im Zweifel wird die Hadd abgewendet.
- Maliki, Shafi'i, Hanbali: 1/4 Dinar bzw. 3 Dirham — die Mehrheitsposition (Hadith von 'A'ishah).
- Ja'fari: 1/4 Dinar — zusätzlich muss die Sache aus einem verschlossenen Gewahrsam (Hirz) entwendet sein, was alle Schulen ähnlich verlangen.
Dazu kommen überall strenge Voraussetzungen (kein Zweifel/Shubha, kein Mundraub aus Hunger, kein Anspruch auf die Sache) — die Hadd ist als Ausnahmetatbestand konstruiert.
Was wird bei der Diebstahl-Hadd amputiert — die Hand oder nur die Finger?
- Sunnitische Schulen: Die rechte Hand am Handgelenk.
- Ja'fari: Nur die vier Finger — Handfläche und Daumen bleiben erhalten, ausdrücklich damit der Sujud (die Niederwerfung auf die Handfläche) möglich bleibt. Absolute Alleinstellung.
Ist eine Schwangerschaft ohne Ehe ein Beweis für Zina?
- Maliki: Ja — die Schwangerschaft der Unverheirateten gilt als Zina-Beweis, solange sie keinen anerkannten Entlastungsgrund nachweist; die bloße Behauptung einer Vergewaltigung wendet die Hadd nicht automatisch ab. Alleinstellung.
- Hanafi, Shafi'i, Hanbali, Ja'fari: Nein — die Schwangerschaft ist kein Beweis; möglich bleiben Zwang oder Shubha, und Zweifel wenden die Hadd ab ("Wehrt die Hudud durch Zweifel ab"). Erforderlich sind vier Augenzeugen oder das Geständnis — das bei den Ja'faris viermal abgelegt werden muss (bei den Hanafis viermal in vier Sitzungen).
Wie viele Hiebe stehen auf Alkoholkonsum — 40 oder 80?
- Hanafi und Maliki: 80 Hiebe — der Festlegung unter 'Umar folgend.
- Shafi'i: 40 Hiebe — der Praxis des Propheten ﷺ und Abu Bakrs folgend; der Imam darf auf 80 erhöhen, aber der Rest ist dann Ta'zir.
- Hanbali: Beide Riwayat; verbreitet 80.
- Ja'fari: 80 Hiebe.
Was unterscheidet Mord von Totschlag — die Waffe oder die Absicht?
- Hanafi: Das Waffen-Kriterium — Qisas (Vergeltung) nur, wenn mit einer typischen Tötungswaffe (Klinge) getötet wurde; der tödliche Schlag mit dem schweren Stein ist "Shibh al-'Amd" (mordähnlich) mit schwerer Diya statt Todesstrafe.
- Shafi'i und Hanbali: Das Kriterium des typischerweise tödlichen Mittels — auch der schwere Stein begründet 'Amd; daneben existiert Shibh al-'Amd für das untypische Mittel.
- Maliki: Die Absicht zählt, nicht das Werkzeug — wer bewusst feindselig Gewalt anwendet, ist Mörder; einen "Totschlag" (Shibh al-'Amd) gibt es nicht.
- Ja'fari: Dreiteilung wie die Mehrheit ('Amd / Shibh 'Amd / Khata') mit eigenem Diya-Katalog; Besonderheit: Qisas des Mannes für die Tötung einer Frau nur gegen Zahlung der halben Diya an seine Familie (unter modernen Maraji' diskutiert).
Kann der Richter über die festen Strafen hinaus bestrafen (Ta'zir) — und wie weit?
- Shafi'i: Am engsten — Ta'zir bleibt unter der niedrigsten Hadd (klassisch: maximal 39 Hiebe).
- Hanafi: Obergrenze ebenfalls unterhalb der Hudud; Haft und Verweis als Alternativen.
- Maliki: Am weitesten — Ta'zir kann nach Maslaha bis zur Todesstrafe reichen (unverbesserliche Wiederholungstäter).
- Hanbali: Ibn Taymiyyah erlaubt Ta'zir bil-Qatl bei gesellschaftszersetzenden Verbrechen (Drogenhandel, systematische Korruption).
- Ja'fari: Ermessen des gerechten Hakim; viele Maraji' binden Hudud insgesamt an den unfehlbaren Imam bzw. ein gerechtes Rechtssystem — praktisch ein Vollstreckungsvorbehalt.
Schützt Reue vor der Strafe für Straßenraub (Hiraba)?
- Alle Schulen: Reue vor der Ergreifung wendet die Hadd ab (Qur'an 5:34) — private Ansprüche (gestohlenes Gut, Blutschuld) bleiben bestehen.
- Ja'fari: Legt die Frist am weitesten aus — Reue wirkt bis zur tatsächlichen Festnahme.
- Hanbali: Betont die Grenze streng — nach der Ergreifung ist Reue wirkungslos.
Kann das Opfer (oder seine Familie) dem Täter vergeben?
- Bei Qisas (Tötung/Körperverletzung): Ja, nach allen Schulen — die Erben können auf Vergeltung verzichten, gegen Diya (Blutgeld) oder unentgeltlich; der Verzicht ist ausdrücklich empfohlen (Qur'an 2:178).
- Bei Qadhf (Verleumdung wegen Unzucht): Umstritten — Hanbali (und Shafi'i) sehen ein Recht des Beschuldigten: nur er kann vergeben. Hanafi sieht ein reines Recht Allahs: Selbst wenn der Beschuldigte vergibt, kann der Staat vollstrecken.
- Bei Hudud allgemein (Diebstahl, Zina): Vor Gerichtsanhängigkeit kann der Bestohlene verzichten/verzeihen; ist die Sache beim Richter, gibt es kein Pardon mehr (Hadith von Safwan).
