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Zakat (Die Almosensteuer) in der Maliki-Schule
Die Maliki-Schule teilt viele Ansichten der Shafi'i-Schule bei der Zakat, insbesondere was das Eigentum von Minderjährigen und Agrarprodukte betrifft.
1. Wer ist zur Zakat verpflichtet? (Fard-Bedingungen)
- Islam: Der Zahlende muss Muslim sein.
- Freiheit: Er muss ein freier Mensch sein.
- Vollständiger Besitz (Milk Tamm).
- Nisab: Der Freibetrag muss erreicht sein.
- Hawl: Ein Mondjahr muss vergangen sein (für Geld, Vieh, Handelswaren).
- Zakat auf das Vermögen von Kindern: Wie im Shafi'i-Fiqh ist die Zakat auch auf das Vermögen von Kindern und geistig Unzurechnungsfähigen fällig und muss von deren Vormund (Wali) abgeführt werden.
(Schulden mindern nach der Maliki-Meinung den Zakat-Bestand an Geld/Gold/Silber, aber nicht den Bestand an Agrarprodukten oder Vieh).
2. Zakatpflichtiges Vermögen
Gold, Silber und Geld ('Ayn)
- Nisab Gold: 20 Dinar (ca. 85 Gramm).
- Nisab Silber: 200 Dirham (ca. 595 Gramm).
- Rate: 2,5%.
- Schmuck: Auf getragenen Goldschmuck und Silberschmuck einer Frau (in üblicher Menge für den persönlichen Gebrauch) ist keine Zakat fällig.
Agrarprodukte (Harth)
- Maliki-Regel: Zakat fällt nur auf Produkte an, die als Grundnahrungsmittel (Qut) dienen, vom Menschen kultiviert werden und lagerfähig/trockenbar (Muddakhar) sind (wie Weizen, Gerste, Reis, Mais, Datteln, Rosinen, Oliven, Feigen).
- Auf nicht lagerfähiges Obst und Gemüse (z.B. Pfirsiche, Tomaten, Gurken) wird keine Zakat erhoben.
- Nisab: 5 Wasq (ca. 612 kg).
- Rate: 10% bei natürlicher Bewässerung (Regen), 5% bei künstlicher Bewässerung (Pumpen/Brunnen).
Vieh (An'am)
Zakat ist auf weidende Tiere (Sa'imah – frei grasend, ohne Zukauf-Futter für die Mehrheit des Jahres) fällig.
| Tierart | Nisab | Rate |
|---|---|---|
| Kamele (Ibil) | 5 Kamele | 1 Schaf; steigt mit weiteren Mengen |
| Rinder (Baqar) | 30 Rinder | 1 Kalb (Tabi') ab 30; 1 zweijährige Kuh (Musinnah) ab 40 |
| Schafe/Ziegen (Ghanam) | 40 Tiere | 1 Schaf; bei 121–200: 2 Schafe; bei 201+: 3 Schafe |
- Maliki-Besonderheit: Kamele und Rinder, die als Arbeitstiere gehalten werden (Ackerbau, Transport), sind von der Vieh-Zakat befreit, da sie produktive Mittel sind, keine reinen Vermögenswerte.
Handelsgüter ('Urud al-Tijarah)
- Die Maliki-Schule unterscheidet zwei Arten von Händlern:
- Al-Muhtakir (Der langfristige Händler): Er kauft Ware, um sie lange zu lagern und erst bei Preissteigerung zu verkaufen. Er zahlt Zakat erst, wenn er die Ware verkauft hat (für 1 Jahr, egal wie lange er sie hielt).
- Al-Mudir (Der aktive Händler): Er kauft und verkauft ständig. Er bewertet sein Inventar am Ende seines Zakat-Jahres und zahlt 2,5%.
3. Die Empfänger der Zakat (Masarif)
Die Zakat darf an die 8 im Qur'an genannten Gruppen gegeben werden.
- Maliki-Pragmatismus: Im Gegensatz zu den Shafi'is ist es im Maliki-Fiqh absolut erlaubt (und oft bevorzugt), die gesamte Zakat an eine einzige bedürftige Person zu geben, wenn dies deren Not besser lindert. Es gibt keinen Zwang, sie auf alle 8 Gruppen aufzuteilen.
4. Zakat al-Fitr
- Urteil: Sie ist Wajib für jeden Muslim, der am Tag des Festes mehr Nahrung/Mittel besitzt, als er für den einen Tag für sich und seine Familie benötigt.
- Der Mann muss sie für sich, seine Ehefrau und diejenigen zahlen, für die er unterhaltspflichtig ist.
- Material: Sie muss in Form von Grundnahrungsmitteln (wie Weizen, Gerste, Reis, Datteln) gezahlt werden.
- Ausnahme (Bargeld): Die klassische Maliki-Schule verbietet die Zahlung in Geld. Jedoch haben einige spätere malikitische Autoritäten (und viele heutige Räte) die Zahlung in Bargeld nach dem Vorbild der Hanafiten für zulässig erklärt, wenn es dem Armen mehr nützt.
5. Rikaz und Ma'adin (Schätze und Mineralien)
Rikaz (Vergrabener Schatz)
- Findet jemand einen vergrabenen Schatz aus vorislamischer Zeit (z.B. alte Münzen, Gold), muss er sofort ein Fünftel (1/5 = 20%) davon als Zakat abführen.
- Maliki: Der Rikaz-Khums ist sofort fällig — kein Hawl (kein Jahresablauf erforderlich).
- Die restlichen 4/5 gehören dem Finder.
Ma'adin (Bergbau / Mineralien)
- Auf den Ertrag von Minen und Mineralvorkommen (Gold, Silber, Kupfer etc.) ist Zakat fällig.
- Maliki-Position: Die Zakat auf Minen beträgt 2,5% (nicht 1/5 wie beim Rikaz), da Minen regelmäßige Arbeit erfordern.
- Auch hier: kein Hawl erforderlich; Zakat wird bei jeder Ausbeute sofort fällig, sofern der Nisab erreicht ist.[^3]
6. Zeitgenössische Zakat-Fragen
- Zakat auf Gehalt (Mal al-Mustafad): Klassisch: Einkommen wird erst dann zakatpflichtig, wenn ein vollständiges Hawl-Jahr nach seinem Erhalt verstrichen ist. Viele zeitgenössische Maliki-Fatwas (insbesondere aus Nordafrika und Ägypten) gewähren, dass auf das Nettojahreseinkommen direkt 2,5% Zakat am Jahresende fällig wird — ohne Hawl-Erfordernis.
- Zakat auf Aktien: Auf den Anteil am Betriebsvermögen der Gesellschaft (nicht bloß den Börsenkurs) werden 2,5% berechnet, sofern der Nisab und Hawl erreicht sind. Reine Spekulationsaktien werden wie Handelsgüter behandelt.
- Zakat auf Mietimmobilien: Auf den Immobilienwert selbst keine Zakat. Auf die Mieteinnahmen wird — nach Hawl und Nisab — 2,5% Zakat erhoben. (Eigene Wohnimmobilien sind zakatfrei).[^4]
7. Wer darf keine Zakat erhalten? (Ausschlüsse)
- Vermögende (Aghniya'): Wer selbst den Nisab besitzt oder ausreichend versorgt ist, darf grundsätzlich keine Zakat erhalten.
- Eigene Angehörige (Usul und Furu'): Der Zahlende darf seine Zakat nicht an Personen geben, für deren Unterhalt er ohnehin gesetzlich verpflichtet ist (Eltern, Großeltern, eigene Kinder, Enkel, Ehefrau) — das würde eine bestehende Unterhaltspflicht lediglich umbenennen, statt eine echte Wohltat darzustellen.
- Banu Hashim (Nachkommen des Propheten ﷺ): Klassisch dürfen die Nachkommen der Banu Hashim keine Pflicht-Zakat erhalten, da sie ursprünglich aus dem Khums-Anteil versorgt wurden. (Zeitgenössische Gelehrte lockern diese Regel angesichts fehlender Khums-Strukturen in sunnitischen Ländern zunehmend).
- Nicht-Muslime: Zakat darf nach der Mehrheitsmeinung der Maliki-Schule nicht an Nicht-Muslime gegeben werden — mit Ausnahme der Kategorie "Mu'allafah Qulubuhum" (deren Herzen für den Islam gewonnen werden sollen), wo diskutiert wird, ob auch Nicht-Muslime eingeschlossen sein können.[^5]
8. Niyyah, Zeitpunkt und Transfer der Zakat
Die Absicht (Niyyah)
- Die Zakat ist eine 'Ibadah (Gottesdienst) — die Niyyah ist Fard und muss beim Aussondern des Betrags oder bei der Übergabe an den Empfänger gefasst werden.
- Wer denselben Betrag ohne Zakat-Absicht als allgemeine Sadaqah verschenkt, hat seine Zakat-Pflicht nicht erfüllt.
Vorauszahlung (Ta'jil) und Verzögerung (Ta'khir)
- Maliki-Strenge: Die Zakat vor Ablauf des Hawl zu entrichten ist nicht gültig — die Pflicht entsteht erst mit Vollendung des Mondjahres. Lediglich eine geringfügige Vorverlegung um wenige Tage wird toleriert. (Im Gegensatz zur Hanafi- und Shafi'i-Schule, die eine Vorauszahlung erlauben, sobald der Nisab besessen wird — etwa um den Ramadan zu nutzen).
- Verzögerung: Sobald die Zakat fällig und die Auszahlung möglich ist, ist das Hinauszögern Haram — der Zahlende haftet (Daman) für den Betrag, selbst wenn sein Vermögen danach untergeht.
Transfer in eine andere Region (Naql al-Zakat)
- Grundregel: Die Zakat wird an die Bedürftigen des Ortes verteilt, an dem sich das Vermögen befindet.
- Ein Transfer über die Reisedistanz (Masafat al-Qasr) hinaus ist nach der Maliki-Schule nicht erlaubt — es sei denn, die Menschen der anderen Region sind bedürftiger als die lokalen Armen; dann ist der Transfer sogar geboten.
- Wird dennoch ohne Grund transferiert, gilt die Zakat nach der bekannten Maliki-Ansicht als erfüllt (mit Missbilligung), da sie eine berechtigte Empfängergruppe erreicht hat.[^6]
Die fünf Schulen im Vergleich
[^3]: Die Unterscheidung zwischen Rikaz (vergrabener Schatz = 1/5 sofort) und Ma'adin (laufender Bergbau = 2,5% ohne Hawl) ist eine klassische Maliki-Position, die auf Imam Malik in der Muwatta' zurückgeht. Die Hanafi-Schule hingegen wendet auf Ma'adin ebenfalls 1/5 an (wie Rikaz). [^4]: Die zeitgenössische Diskussion zur Zakat auf Einkommen wurde maßgeblich von Yusuf al-Qaradawi in "Fiqh al-Zakat" geprägt. Er argumentierte für eine direkte Einkommenszakat ohne Hawl-Erfordernis, was viele nordafrikanische Maliki-Institutionen übernahmen. [^5]: Die Kategorie "Mu'allafah Qulubuhum" ist in Qur'an 9:60 als eine der acht Zakat-Empfängergruppen genannt; ihre genaue Auslegung (nur Neu-Muslime vs. auch potentielle Konvertiten) wird unter Maliki-Gelehrten seit der klassischen Zeit diskutiert. [^6]: Khalil ibn Ishaq behandelt Niyyah-Pflicht, das Verbot der Vorauszahlung und die Naql-Regeln im "Mukhtasar Khalil" (Kapitel Zakat); die Kommentierung bei al-Dardir ("Al-Sharh al-Kabir") präzisiert, dass der Transfer zu Bedürftigeren nicht nur erlaubt, sondern vorrangig ist.