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Zakat (Die Almosensteuer) in der Hanbali-Schule
Die Regelungen der Zakat im Hanbali-Fiqh sind stark an den primären Texten (Ahadith) orientiert. Sie ähneln in vielem der Shafi'i-Schule, insbesondere bei der Verpflichtung für Kinder.
1. Vorbedingungen für die Zakat-Pflicht (Fard)
- Islam: Der Zahlende muss Muslim sein.
- Freiheit: Ein Sklave zahlt keine Zakat.
- Vollständiger Besitz (Milk Tamm): Das Eigentum muss sicher und nutzbar sein.
- Nisab: Das Vermögen muss den festgelegten Freibetrag erreichen.
- Hawl: Es muss ein Mondjahr vergehen (außer bei Ernte, die am Tag der Ernte zakatpflichtig wird).
- Hanbali-Regel zu Kindern: Die Zakat ist eine finanzielle Pflicht des Vermögens, daher ist sie auch auf das Vermögen von Kindern und geistig Unzurechnungsfähigen fällig. Der Wali (Vormund) muss sie entrichten.
- Schulden: Im Hanbali-Fiqh mindern jegliche fälligen Schulden (sowohl Kredite als auch Schulden bei Gott wie unbezahlte Kaffarah) das Zakat-pflichtige Vermögen. Fällt das Netto-Vermögen unter den Nisab, ist keine Zakat fällig.
2. Zakatpflichtiges Vermögen
Gold, Silber und Fiat-Geld
- Nisab: ca. 85 Gramm Gold oder ca. 595 Gramm Silber.
- Rate: 2,5 % (ein Viertel vom Zehntel).
- Schmuck: Reiner Frauenschmuck aus Gold oder Silber, der für den persönlichen Gebrauch getragen oder vorbereitet wird (nicht gehortet), ist nach der Hanbali-Schule von der Zakat befreit. (Wie bei Shafi'i/Maliki, im Gegensatz zu Hanafi).
Handelsgüter ('Urud al-Tijarah)
- Alles, was gekauft wurde mit der klaren Absicht, es mit Profit weiterzuverkaufen.
- Wird am Ende des Zakat-Jahres (Hawl) auf seinen aktuellen Marktwert geschätzt. Erreicht der Wert den Nisab, werden 2,5 % fällig.
Agrarprodukte (Ushr / Zuru' wa Thimar)
- Hanbali-Regel: Zakat wird nur auf Getreide und Früchte fällig, die gewogen (Kayl) und gelagert (Muddakhar) werden können (z.B. Weizen, Gerste, Datteln, Rosinen).
- Auf nicht-lagerfähiges Obst und Gemüse wird keine Zakat erhoben.
- Nisab: 5 Wasq (ca. 612 kg).
- Rate: 10 % bei Regenbewässerung, 5 % bei künstlicher Bewässerung.
Honig und Mineralien (Rikaz)
- Die Hanbalis (im Gegensatz zu vielen anderen) erheben auch Zakat auf Honig, wenn er aus eigenem Land/Wildnis gesammelt wird (Nisab: ca. 62 kg, Rate: 10 %).
- Auf Bodenschätze (Rikaz) fällt sofort 20 % (Khums) an, ohne dass ein Jahr vergehen muss.
Vieh (Bahimat al-An'am)
Kamele, Rinder, Schafe und Ziegen, sofern sie die meiste Zeit des Jahres frei weiden (Sa'imah) und nicht als Arbeitstiere auf Feldern eingesetzt werden.
| Tierart | Nisab | Rate (Kernregeln) |
|---|---|---|
| Kamele (Ibil) | 5 Kamele | 1 Schaf; ab 25: 1 Bint Makhad; steigt mit jeder Schwelle |
| Rinder (Baqar) | 30 Rinder | 1 Kalb (Tabi') ab 30; 1 Musinnah (2-jährig) ab 40 |
| Schafe/Ziegen (Ghanam) | 40 Tiere | 1 Schaf; 121–200: 2 Schafe; 201–300: 3 Schafe; dann +1 je 100 |
- Arbeitstiere (die zum Pflügen oder Transport genutzt werden) sind befreit, da kein freier Weidegang vorliegt.[^7]
3. Die Empfänger der Zakat (Masarif)
Die Zakat darf nur an die 8 im Qur'an (9:60) festgelegten Kategorien gegeben werden:
- Faqir (Arme): Haben nichts oder weniger als die Hälfte ihres Bedarfs.
- Miskin (Bedürftige): Haben mehr als die Hälfte, aber nicht genug.
- Zakat-Eintreiber (Amil).
- Mu'allafah qulubuhum (Neue Muslime oder solche, deren Herzen für den Islam gewonnen werden sollen).
- Fir-Riqab (Zur Befreiung von Sklaven).
- Al-Gharimun (Stark Verschuldete, die ihre Schulden nicht tilgen können).
- Fi Sabilillah (Kämpfer auf dem Weg Allahs, die kein staatliches Gehalt beziehen).
- Ibn al-Sabil (Mittellose Reisende).
Es reicht im Hanbali-Fiqh aus, die Zakat an eine einzige Person aus einer einzigen Kategorie zu geben.
Wer darf keine Zakat empfangen?
- Reiche Personen (die fähig sind, sich selbst zu versorgen).
- Starke, gesunde Menschen, die arbeiten könnten, es aber nicht tun.
- Ungläubige (Kuffar).
- Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (direkte Linie) und die Ehefrau. (Man darf Zakat jedoch an Geschwister, Tanten oder Onkel geben, wenn sie arm sind).
- Die Familie des Propheten ﷺ (Banu Hashim/Banu Muttalib).
4. Zakat al-Fitr
- Urteil: Fard auf jeden Muslim, der am Eid-Tag mehr Besitztümer hat, als er für den Tag und die Nacht für seine Familie benötigt.
- Material: Sie muss zwingend in Form von Grundnahrungsmitteln (Reis, Weizen, Datteln, Gerste, Rosinen, getrockneter Joghurt) in der Menge von 1 Sa' (ca. 2,5 bis 3 kg) entrichtet werden.
- Hanbali-Strenge: Das Bezahlen in Bargeld ist (wie bei Shafi'i und Maliki) in der klassischen Schule nicht zulässig. Sie muss als tatsächliche Nahrung übergeben werden.
- Sie muss zwingend vor dem Eid-Gebet gezahlt werden.
5. Rikaz und Ma'adin (Schätze und Mineralien)
Rikaz (Vergrabener Schatz)
- Auf vergrabenes vorislamisches Gold, Silber oder Wertvolles fällt sofort ein Fünftel (20% / Khums) an — kein Hawl erforderlich.
- Die restlichen 4/5 gehören dem Finder.
Ma'adin (Bergbau / Mineralien)
- Im Hanbali-Fiqh fällt auf Bodenschätze (Gold, Silber, Erz) Zakat wie auf normales Gold/Silber (2,5%) an, sobald der Nisab erreicht wird — kein Hawl erforderlich.
- Hanbali vs. Hanafi: Hanafiten erheben auf Ma'adin ebenfalls 20% Khums (wie beim Rikaz). Hanbalis unterscheiden klar: Rikaz (hinterlassener Schatz) = 20%, Ma'adin (aktiver Bergbau durch Arbeit) = 2,5%.[^8]
6. Zeitgenössische Zakat-Fragen
- Zakat auf Gehalt: Klassische Hanbali-Ansicht: Einkommen wird erst nach einem Hawl-Jahr zakatpflichtig. Die Lajnat Kibar al-'Ulama' (Saudi-Arabien) erlaubt alternativ, am Jahresende auf das Nettovermögen 2,5% zu erheben.[^9]
- Zakat auf Aktien: Analog zur Handelsware: Auf den anteiligen Buchwert des Unternehmens werden 2,5% berechnet. Reine Spekulations-Aktien: Marktwert-basiert.
- Zakat auf Mietimmobilien: Auf den Immobilienwert selbst keine Zakat. Auf Netto-Mieteinnahmen nach Ablauf des Hawl: 2,5%.
- Hanbali-Besonderheit — Schulden: Fällige Schulden (auch religiöse wie unbezahlte Kaffarah) mindern das gesamte zakatpflichtige Vermögen. Fällt das Nettovermögen unter den Nisab, ist keine Zakat fällig — eine einzigartige Hanbali-Position.
Die fünf Schulen im Vergleich
[^7]: Basierend auf dem Hadith von 'Ali ibn Abi Talib: "Auf Arbeitspferde (Khayl al-'Aml) ist keine Zakat fällig." (Abu Dawud). Die Hanbali-Schule leitet daraus ab, dass produktiv eingesetzte Tiere keine freien Weidetiere (Sa'imah) sind und damit nicht in die Zakat-Kategorie fallen. [^8]: Ibn Qudamah, "Al-Mughni", Kitab al-Zakat: Die Unterscheidung zwischen Rikaz und Ma'adin basiert auf der unterschiedlichen Art des Erwerbs — beim Rikaz findet man unverändertes Gut, beim Ma'adin muss es erst durch Arbeit gewonnen werden. Daher fällt beim Ma'adin die niedrigere Zakat-Rate an. [^9]: Lajnat Kibar al-'Ulama' al-Su'udiyyah, Fatwa Nr. 20 zu Zakat auf Aktien und Einkommen: Zakat auf Aktien wird auf den anteiligen Buchwert des Unternehmens berechnet — nicht auf den Börsenkurs allein. Kurzfristige Spekulation wird wie Handelsgüter behandelt.