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Siyam (Das Fasten) in der Shafi'i-Schule

Das Fasten wird im Shafi'i-Fiqh sehr strukturiert behandelt. Eine der markantesten Positionen dieser Schule ist die Notwendigkeit der täglichen nächtlichen Absicht (Niyyah) im Ramadan.


1. Die Säulen des Fastens (Arkan)

Fard (Säulen)

Ohne diese ist ein Fastentag ungültig.

  1. Niyyah (Absicht):
    • Für Fard-Fasten (Ramadan, Kaffarah, Qada, Nadhr) muss die Absicht in der Nacht (zwischen Maghrib und Fajr) gefasst werden. Man kann nicht morgens noch die Absicht fassen.
    • Besonderheit: Die Absicht muss für jeden einzelnen Tag erneuert werden. (Eine Absicht für den gesamten Monat reicht nicht aus).
    • Für freiwilliges Fasten (Nafl) kann die Absicht bis zur Zeit des Dhuhr gefasst werden (sofern man noch nichts gegessen hat).
  2. Imsak (Enthaltung): Verzicht auf Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr von der wahren Morgendämmerung (Fajr) bis zum Sonnenuntergang (Maghrib).
  3. Die fastende Person (Sa'im): Muss Muslim sein, geistig gesund und frei von Menstruation/Wochenfluss (Frauen).

2. Sunnah (Empfohlene Handlungen)

  • Suhur: Das Einnehmen der Mahlzeit vor der Dämmerung, und diese so spät wie möglich (kurz vor Fajr) zu sich zu nehmen.
  • Ta'jil al-Fitr: Das Fasten sofort nach dem sicheren Eintritt des Maghrib (Sonnenuntergang) brechen.
  • Das Fastenbrechen mit Datteln (Rutab oder Tamr) oder Wasser.
  • Das Sprechen des Dua beim Fastenbrechen (Allahumma laka sumtu...).
  • Das Vermehren von Sadaqah (Almosen) und Koran-Rezitation im Ramadan.
  • Fasten an den weißen Tagen (13., 14., 15. des Mondmonats), montags und donnerstags, sowie 6 Tage im Shawwal.

3. Makruh (Verpönte Handlungen)

  • Hijama (Schröpfen/Blut abnehmen): Dies bricht das Fasten nicht, ist aber Makruh, da es den Körper schwächt.
  • Das Vorkauen von Nahrung (z.B. für ein Baby) oder das Probieren von Essen ohne zwingenden Grund (Gefahr des Herunterschluckens).
  • Der Gebrauch des Miswak nach der Zeit von Dhuhr (islamischer Mittag). Die Shafi'i-Schule sieht dies als Makruh an, da der Fastengeruch (Khuluf) aus dem Mund am Nachmittag eine Auszeichnung vor Allah ist, die nicht weggeputzt werden sollte.
  • Küsse und Umarmungen zwischen Eheleuten, wenn dies die Gefahr birgt, Gelüste zu erwecken (was das Fasten gefährden könnte).

4. Das Brechen des Fastens (Nawaqid)

Handlungen, die das Fasten ungültig machen und ein Qada (Nachholen des Tages) erfordern:

  • Absichtliches Essen, Trinken oder das Einführen von etwas Greifbarem ('Ayn) in eine der natürlichen Körperöffnungen (Mund, Nase, Ohren, Anus, Genitalien) bis in die Körperhöhle (Jauf).
  • Absichtliches Erbrechen. (Unabsichtliches Erbrechen bricht das Fasten nicht).
  • Selbstbefriedigung (Masturbation), die zur Ejakulation (Sperma) führt. (Träume (Ihtilam) brechen das Fasten jedoch nicht).
  • Eintritt von Menstruation (Hayd) oder Wochenbettblutung (Nifas) - auch wenn es nur wenige Minuten vor Maghrib passiert.
  • Verlust des Verstandes oder Abfall vom Glauben (Riddah) während des Tages.

Achtung: Geschieht das Essen oder Trinken aus Vergesslichkeit (man vergisst komplett, dass man fastet), bleibt das Fasten in der Shafi'i-Schule absolut gültig (ebenso wie bei den Hanafiten, aber im Gegensatz zur Maliki-Schule).


5. Wann ist eine Sühne (Kaffarah) erforderlich?

Die Sühne (Kaffarah) im Fasten ist eine harte Strafe (zwei Monate ununterbrochen fasten oder 60 Arme speisen).

  • In der Shafi'i-Schule wird die Kaffarah ausschließlich für das Brechen des Ramadan-Fastens durch absichtlichen Geschlechtsverkehr (Jima') während der Fastenzeit fällig.
  • Für das absichtliche Brechen des Fastens durch Essen oder Trinken wird keine Kaffarah fällig (nur Qada und Tawbah/Reue). (Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Hanafi- und Maliki-Schule, wo auch absichtliches Essen Kaffarah erfordert).
  • Die Kaffarah für den Geschlechtsverkehr lastet in der Shafi'i-Schule primär auf dem Ehemann, nicht auf der Frau.

6. Schwangerschaft und Stillzeit (Fidya)

Wenn eine schwangere oder stillende Frau aus Sorge um sich selbst (und/oder das Kind) das Fasten abbricht, muss sie die Tage nachholen (Qada).

  • Besonderheit: Bricht sie das Fasten ausschließlich aus Sorge um ihr Kind (und nicht aus Sorge um ihre eigene Gesundheit), so muss sie den Tag nachholen (Qada) UND zusätzlich für jeden verpassten Tag ein Fidya (ca. 750g Grundnahrungsmittel wie Reis/Weizen) an die Armen zahlen.

7. Das Fasten des Reisenden (Sawm al-Musafir)

  • Shafi'i-Position: Der Reisende hat die freie Wahl — fasten oder brechen, beides ist gültig.
  • Fastet er: vollwertig — kein Nachholen nötig.
  • Bricht er: Qada für jeden gebrochenen Tag, ohne Kaffarah.
  • Shafi'i-Präferenz: Wenn das Fasten keinen Schaden bringt, ist Fasten leicht bevorzugt — basierend auf dem Hadith: "Das Fasten auf Reise ist keine Frömmigkeit (Birr)" gilt nicht als absolutes Verbot, sondern als Erlaubnis zur Erleichterung.[^3]
  • Mindest-Reisedistanz: Ca. 88,5 km (48 Meilen) hin — dieselbe Grenze, ab der das Qasr-Gebet erlaubt ist.
  • Beginn der Erlaubnis: Sobald der Reisende seine Heimatstadt verlässt und die Reisedistanz erreicht — er darf sogar nach Fajr noch brechen, wenn er in der Nacht die Absicht zu fasten hatte und dann abreist.

8. Freiwilliges Fasten (Nafl) — Shafi'i-Empfehlungen

  • Fasten an Montagen und Donnerstagen (Sunnah).
  • Fasten der "weißen Tage" (13., 14., 15. jedes Mondmonats).
  • Fasten von 6 Tagen im Shawwal nach Ramadan: Erlaubt und empfohlen — basierend auf dem Hadith: "Wer im Ramadan und danach 6 Tage Shawwal fastet, hat das ganze Jahr gefastet." (Sahih Muslim).[^4]
  • Fasten am 9. Dhu al-Hijjah ('Arafah) — tilgt Sünden von 2 Jahren.
  • Verboten: Fasten am Eid-Tag, an den 3 Tashri'q-Tagen, am Freitag allein (Makruh nach stärkster Shafi'i-Ansicht).

9. Qada-Frist: Bis wann müssen verpasste Fastentage nachgeholt werden?

  • Grundsatz: Verpasste Ramadan-Tage (durch Krankheit, Reise, Menstruation etc.) müssen vor dem nächsten Ramadan nachgeholt werden. Es besteht keine Pflicht, sie sofort direkt danach zu tun — sie können über das ganze Jahr verteilt nachgeholt werden.
  • Verzögerung ohne Entschuldigung (Ta'khir): Wer die Qada-Tage ohne triftigen Grund bis zum nächsten Ramadan verschleppt, muss zusätzlich zum Nachholen (Qada) für jeden verpassten Tag ein Fidya zahlen (ein Mudd Grundnahrungsmittel, ca. 750g).
  • Mehrfache Verzögerung: Zieht sich die Verzögerung über mehrere Jahre hin, vervielfacht sich das Fidya nach der Mehrheitsmeinung der Shafi'i-Schule für jedes verstrichene Ramadan-Jahr — eine strengere Position als bei der Hanafi-Schule, die überhaupt kein Fidya für verspätetes Qada kennt.[^5]
  • Entschuldigte Verzögerung: Wer aus fortdauernder Krankheit oder ständiger Reise nicht nachholen konnte, muss lediglich Qada leisten — kein Fidya, da keine Nachlässigkeit vorliegt.
  • Tod vor dem Nachholen: Stirbt eine Person mit noch offenen Qada-Tagen, können die Erben (Wali) entweder für jeden Tag ein Fidya aus dem Nachlass zahlen oder stellvertretend fasten — nach der Shafi'i-Schule ist Letzteres ausdrücklich erlaubt, gestützt auf den Hadith: "Wer stirbt und noch Fastentage schuldet, für den soll sein Wali fasten." (Bukhari, Muslim).[^6]

10. Mondsichtung: Ikhtilaf al-Matali' (Die lokalen Sichtungszonen)

Die Shafi'i-Schule vertritt hier ihre bekannteste kalendarische Sonderposition:

  • Der Grundsatz: Jede Region mit eigenem Mondaufgangsgebiet (Matla') folgt ihrer eigenen Sichtung. Wird der Neumond in Mekka gesichtet, verpflichtet das die Muslime in Indonesien oder Marokko nicht automatisch — anders als die Mehrheit (Hanafi, Maliki, Hanbali), für die eine gültige Sichtung irgendwo grundsätzlich die ganze Ummah bindet.
  • Die Grundlage — der Kurayb-Bericht: Kurayb sah den Ramadan-Mond in Damaskus am Freitag; Ibn 'Abbas in Medina hatte ihn erst am Samstag gesehen und lehnte es ab, der syrischen Sichtung zu folgen: "So hat es uns der Gesandte Allahs ﷺ befohlen." Die Shafi'is werten dies als Beleg für regionale Sichtungszonen.
  • Reichweite einer Sichtung: Klassisch bindet eine Sichtung alle Orte innerhalb derselben Matla'-Zone (als Faustmaß diskutiert: die Qasr-Distanz bzw. dieselbe geographische Länge) — moderne Shafi'i-Fatwas übertragen das meist auf die Landesgrenzen.
  • Ein Zeuge genügt: Für den Beginn des Ramadan akzeptiert die Shafi'i-Schule die Bescheinigung eines einzigen rechtschaffenen Zeugen ('Adl); für das Ende (Shawwal-Mond) verlangt sie zwei — die Ausnahme zugunsten des Fastens, nicht des Fastenbrechens.
  • Der Reisende zwischen den Zonen: Wer aus einem Land mit späterem Ramadan-Beginn in eines mit früherem reist, übernimmt den lokalen Kalender — feiert das Eid dort ggf. nach nur 28 eigenen Fastentagen und holt einen Tag nach.[^7]

Die fünf Schulen im Vergleich


[^3]: Das Hadith "Laysa min al-birr al-siyam fi al-safar" (Bukhari/Muslim) wurde von Imam al-Shafi'i als Kontext-Aussage über schwere Reisen interpretiert, nicht als allgemeines Verbot des Fastens auf jeder Reise. [^4]: Sahih Muslim, Kitab al-Siyam. Die Shafi'i-Schule wertet diesen Hadith als klaren Beweis für die Empfehlung des Shawwal-Fastens — kein Maliki-Vorbehalt hier. [^5]: Imam al-Nawawi, "Al-Majmu'", Kitab al-Siyam: Die Vervielfachung des Fidya bei mehrjähriger Verzögerung basiert auf einem Bericht über Ibn 'Abbas und Ibn 'Umar, die für jedes verstrichene Ramadan-Jahr ein zusätzliches Fidya verlangten. [^6]: Sahih al-Bukhari und Sahih Muslim, Kitab al-Siyam — der Hadith von 'A'ischah, überliefert von Ibn 'Abbas: "Man mata wa 'alayhi siyamun, sama 'anhu waliyyuhu." [^7]: Der Kurayb-Bericht steht in Sahih Muslim (1087); al-Nawawi behandelt Ikhtilaf al-Matali' und die Ein-Zeugen-Regel für den Ramadan-Beginn im "Al-Majmu'" (Kitab al-Siyam) — Letztere gestützt auf den Hadith von Ibn 'Umar, dessen Einzelsichtung der Prophet ﷺ zum Fastenbeginn genügen ließ (Abu Dawud 2342).

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.