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Minhaj: Kitab al-Hudud wa al-Jinayat ​

Quelle: Minhaj al-Talibin

Das Strafrecht des Textes ​

Die Schafi'iyya wendet die Strafen strikt nach den authentischen Quellen an.

1. Hudud-Strafen ​

  • Diebstahl: Die Hand wird amputiert, wenn der Wert des Gutes einen Viertel Dinar erreicht.

  • Abfall vom Glauben (Ridda): Wird detailliert behandelt. Die Strafe wird erst nach einer dreitägigen Reuefrist vollzogen.

2. Qisas (Vergeltung) ​

  • Gleichheit: Ein Muslim wird nach schafi'itischem Recht nicht hingerichtet, wenn er einen Nichtmuslim (Dhimmi) tötet. Hier folgt Shafi'i dem Wortlaut des Hadith: "Ein Muslim wird nicht für [den Mord an] einem Ungläubigen getötet." (Unterschied zur Hanafiyya).

3. Justiz und Zeugenschaft ​

  • Ein Richter darf nur basierend auf Beweisen (Bayyina) oder Eiden urteilen. Die Schafi'iyya lehnt das Urteilen basierend auf dem privaten Wissen des Richters strikt ab.

Verknüpfungen ​

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.