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Minhaj: Kitab al-Hudud wa al-Jinayat

Quelle: Minhaj al-Talibin

Das Strafrecht des Textes

Die Schafi'iyya wendet die Strafen strikt nach den authentischen Quellen an.

1. Hudud-Strafen

  • Diebstahl: Die Hand wird amputiert, wenn der Wert des Gutes einen Viertel Dinar erreicht.

  • Abfall vom Glauben (Ridda): Wird detailliert behandelt. Die Strafe wird erst nach einer dreitägigen Reuefrist vollzogen.

2. Qisas (Vergeltung)

  • Gleichheit: Ein Muslim wird nach schafi'itischem Recht nicht hingerichtet, wenn er einen Nichtmuslim (Dhimmi) tötet. Hier folgt Shafi'i dem Wortlaut des Hadith: "Ein Muslim wird nicht für [den Mord an] einem Ungläubigen getötet." (Unterschied zur Hanafiyya).

3. Justiz und Zeugenschaft

  • Ein Richter darf nur basierend auf Beweisen (Bayyina) oder Eiden urteilen. Die Schafi'iyya lehnt das Urteilen basierend auf dem privaten Wissen des Richters strikt ab.

Verknüpfungen

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.