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Siyam (Das Fasten) in der Hanafi-Schule
Das Fasten im Monat Ramadan ist eine der Säulen des Islams. Die hanafitische Schule hat genaue Kriterien, was das Fasten bricht und welche Sühne (Kaffarah) dafür fällig wird.
1. Vorbedingungen und Bestandteile
Fard (Absolut verpflichtend)
- Niyyah (Absicht): Das Fasten ist ohne Absicht ungültig. (Für den Ramadan kann die Absicht bis zum islamischen Mittag - Dahwah Kubra - gefasst werden, wenn man seit Fajr nichts gegessen hat).
- Imsak: Das absolute Enthalten von Essen, Trinken und sexuellem Verkehr von der wahren Morgendämmerung (Fajr al-Sadiq) bis zum Sonnenuntergang (Maghrib).
Wajib (Verpflichtend)
- Das Nachholen (Qada) von verpassten oder gebrochenen Ramadan-Tagen.
- Das Fasten, das man durch ein Gelübde (Nadhr) geschworen hat.
- Das Nachholen eines freiwilligen Fastens (Nafl), das man begonnen, aber vorzeitig abgebrochen hat (eine Besonderheit der Hanafi-Schule!).
Sunnah
- Suhur: Die Mahlzeit vor der Morgendämmerung (es ist Sunnah, sie so spät wie möglich einzunehmen).
- Iftar: Das sofortige Brechen des Fastens nach Sonnenuntergang.
- Das Fasten am Tag von 'Arafah (für Nicht-Pilger).
- Das Fasten an den Tagen von 'Ashura (9. und 10. Muharram).
Mustahabb / Mandub
- Das Fasten von drei Tagen in jedem Monat (bevorzugt die weißen Tage: 13., 14., 15. des Mondmonats).
- Das Fasten montags und donnerstags.
- Das Fasten von sechs Tagen im Monat Shawwal.
Makruh Tanzihi (Leicht verpönt)
- Das Verwenden von Zahnpasta (Miswak ist hingegen bis zum Ende des Tages Sunnah, anders als bei den Shafi'is).
- Blut spenden (Hijama), wenn es den Fastenden so sehr schwächt, dass er sein Fasten abbrechen müsste.
- Das Probieren von Speisen (z.B. durch eine Köchin), ohne sie zu schlucken, wenn keine zwingende Notwendigkeit besteht.
Makruh Tahrimi (Streng verpönt / Sündhaft)
- Das Fasten nur am Freitag, nur am Samstag oder nur am Sonntag (ohne einen Tag davor oder danach hinzuzufügen).
- Das "Wisal"-Fasten: Zwei oder mehr Tage hintereinander fasten, ohne dazwischen (nachts) etwas zu essen oder zu trinken.
Haram (Verboten)
- Das Fasten an den beiden Festtagen ('Id al-Fitr und 'Id al-Adha).
- Das Fasten an den Tagen des Tashriq (11., 12., 13. Dhu al-Hijjah).
- Das Fasten einer Frau während ihrer Menstruation (Hayd) oder des Wochenbetts (Nifas).
2. Das Brechen des Fastens
Die hanafitische Schule unterscheidet streng zwischen Handlungen, die nur ein Nachholen (Qada) erfordern, und solchen, die Nachholen UND Sühne (Qada und Kaffarah) erfordern.
Nur Qada (Nachholen eines Tages) erforderlich:
- Etwas essen oder trinken aus Vergesslichkeit? -> Bricht das Fasten in der Hanafi-Schule NICHT.
- Etwas essen/trinken, weil man dazu gezwungen wurde (Ikrah).
- Essen/Trinken eines Stoffes, der keine normale Nahrung oder Medizin ist (z.B. Erde, ein Kieselstein).
- Versehentliches Schlucken von Wasser beim Wudu (wenn man nicht vergessen hat, dass man fastet).
- Erbrechen (absichtlich, wenn es einen vollen Mund füllt).
Qada UND Kaffarah (Sühne) erforderlich:
Die Kaffarah besteht aus dem Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Mondmonaten (60 Tage). Wenn man dazu körperlich nicht in der Lage ist, muss man 60 Arme speisen.
- Absichtliches Essen, Trinken oder die Einnahme von Medizin während eines Ramadan-Tages (ohne gültigen Grund wie Krankheit oder Reise).
- Absichtlicher Geschlechtsverkehr während der Fastenzeit im Ramadan. (Achtung: Kaffarah gilt nach der hanafitischen Schule nur für das Brechen des Ramadan-Fastens, nicht für das Brechen von Nafl- oder Qada-Fasten).
3. Das Fasten des Reisenden (Sawm al-Musafir)
- Hanafi-Position: Der Reisende hat die freie Wahl — er darf fasten oder brechen.
- Bevorzugt: Wenn das Fasten dem Reisenden keinen Schaden bringt, ist Fasten nach vielen Hanafi-Gelehrten leicht bevorzugt. Bringt es Schaden, ist Brechen besser.
- Hanafi-Besonderheit: Der Reisende darf auch in Mekka (bei Hajj oder Umrah) fasten oder brechen — selbst wenn er vorhatte zu fasten, kann er den ganzen Tag weiterreisen und das Fasten brechen, solange er als Reisender gilt.
- Qada: Für gebrochene Tage ist Qada Wajib — ohne Kaffarah, da die Rukhsah (Erleichterung) genutzt wurde.
4. Hanafi-Besonderheiten beim Nafl-Fasten
- Begonnenes Nafl-Fasten muss vollendet werden: Wenn jemand ein freiwilliges Fasten (Nafl) begonnen hat und es dann ohne gültigen Grund abbricht, muss er diesen Tag nachholen (Qada). (Dies ist eine Hanafi-Einzigartigkeit — andere Schulen sehen das Nachholen eines Nafl-Fastens nur als empfohlen, nicht als Wajib.)[^1]
- Gleiches gilt für begonnene Nafl-Gebete: Wird ein freiwilliges Gebet abgebrochen, muss es nachgeholt werden — dasselbe Prinzip wie beim Nafl-Fasten.
5. I'tikaf (Moscheen-Seklusion)
- Urteil: Der I'tikaf in den letzten zehn Nächten des Ramadan ist Sunnah Mu'akkadah für die Gemeinschaft (Fard Kifayah — mindestens einer muss ihn vollziehen, ansonsten sündigt die Gemeinschaft).
- Bedingungen: Muslimischer Mann oder Frau, Moschee-Aufenthalt, Fasten tagsüber (nach Hanafi-Schule ist Fasten eine Bedingung für I'tikaf).
- Hanafi-Besonderheit (Verlassen der Moschee): Das I'tikaf wird durch das unbedingte Verlassen der Moschee sofort gebrochen. Erlaubt ist das Verlassen nur für: Toilette, Wudu, Freitagsgebet (falls in einer anderen Moschee). Bei Bruch des I'tikaf muss ein ganzer Tag Qada nachgeholt werden.
Moderne Fastensfragen
- Injektionen (Ibra): Eine nährende Intravenöse Infusion (Glucose, Aminosäuren) bricht das Fasten. Eine reine Medikamenteninjektion ohne Nährwert (z.B. Impfung, Schmerzmittel) bricht nach vielen zeitgenössischen Hanafi-Fatwas das Fasten nicht.[^2]
- Asthma-Inhaler: Da Wirkstoffpartikel in die Lunge eindringen, tendieren viele Hanafi-Gelehrte dazu, dass er das Fasten bricht — Qada nötig, aber keine Kaffarah (da aus Notwendigkeit).
- Blutentnahme / Blutspende: Bricht nach Hanafi-Schule das Fasten nicht — da kein Stoff aufgenommen, sondern abgegeben wird.
6. Ru'yat al-Hilal (Mondsichtung) — Beginn und Ende des Ramadan
- Grundsatz: Der Beginn und das Ende des Ramadan werden durch die Sichtung der Mondsichel (Hilal) bestimmt, gestützt auf den Hadith: "Fastet, wenn ihr ihn seht, und brecht das Fasten, wenn ihr ihn seht." (Bukhari/Muslim).
- Zeugenanforderung für den Beginn: Für den Beginn des Ramadan genügt nach Hanafi-Schule die glaubwürdige Aussage einer einzigen Person, sofern der Himmel bewölkt ist — bei klarem Himmel wird nach der Standardmeinung eine größere Zahl von Zeugen verlangt, um Falschmeldungen auszuschließen.
- Zeugenanforderung für das Ende: Für das Fastenbrechen (Eid) verlangt die Hanafi-Schule strenger zwei männliche Zeugen (oder einen Mann und zwei Frauen) — ein vorzeitiges Fastenbrechen hätte schwerwiegendere Folgen als ein verspäteter Fastenbeginn.
- Ikhtilaf al-Matali' (Unterschiedliche Sichtungsorte): Wird der Neumond in einer Region gesichtet, gilt dies nach der Mehrheitsmeinung der Hanafi-Schule für alle Muslime weltweit (Wahdat al-Matali') — im Gegensatz zur Shafi'i-Schule, die eine regionale Bindung an Orte mit vergleichbarer Sichtungsdistanz vertritt.[^3]
- Astronomische Berechnung (Hisab): Die klassische Hanafi-Mehrheitsmeinung akzeptiert reine astronomische Berechnung nicht als alleinigen Beweis — die tatsächliche Sichtung bleibt maßgeblich, auch wenn moderne Fatwa-Räte Berechnung zunehmend als Hilfsmittel zulassen.
7. Fidya, Schwangere und Fastenschulden beim Tod
Fidya — nur für dauerhaft Unfähige
- Die Fidya (Speisung eines Armen pro Tag, ein halbes Sa' Weizen bzw. dessen Geldwert) steht nach der Hanafi-Schule ausschließlich dem Shaykh Fani zu — dem Hochbetagten oder hoffnungslos chronisch Kranken, der nie mehr wird fasten können (Qur'an 2:184).
- Wird ein solcher Kranker wider Erwarten wieder gesund, verfällt die gezahlte Fidya und die Qada-Pflicht lebt auf.
- Hanafi-typisch: Die Fidya darf als Geldwert gezahlt werden — konsequent zur allgemeinen Hanafi-Position bei Abgaben (vgl. Zakat al-Fitr).
Schwangere und Stillende — nur Qada, nie Fidya
- Wer aus Sorge um sich oder das Kind das Fasten bricht, schuldet ausschließlich Qada — keine Fidya, egal aus welchem Sorge-Grund. (Diametral zu Shafi'i und Hanbali, die bei reiner Sorge um das Kind Qada + Fidya verlangen — die Hanafis lehnen die Fidya hier ab, weil sie ohne klaren Nass nicht per Qiyas eingeführt werden kann).
- Auch die verspätete Qada über den nächsten Ramadan hinaus bleibt bei den Hanafis ohne Fidya-Zuschlag — die Nachholpflicht kennt keine Frist. (Gegensatz zu allen drei anderen sunnitischen Schulen).
Tod mit Fastenschulden
- Kein Stellvertreter-Fasten: Nach der Hanafi-Schule fastet niemand für einen anderen — gestützt auf das Athar: "Niemand fastet für jemanden und niemand betet für jemanden."
- Stattdessen: Hat der Verstorbene es testamentarisch verfügt (Wasiyyah), wird aus dem Nachlassdrittel für jeden geschuldeten Tag die Fidya gezahlt. Ohne Wasiyyah können die Erben freiwillig zahlen — verpflichtet sind sie nicht.[^4]
Die fünf Schulen im Vergleich
[^1]: Abu Hanifa stützte sich auf den Grundsatz "Ibtada'ta bi-hi fa-atammahu" (Was du begonnen hast, beende es), abgeleitet aus Qur'an 2:196 über die Vollendung des Hajj. Andere Schulen wenden diesen Vers nur auf Pflicht-Ibadat an und sehen ein gebrochenes Nafl als einfachen Fehltritt ohne Qada-Pflicht. [^2]: Der Europäische Fatwa-Rat (ECFR) und viele zeitgenössische Hanafi-Gelehrte (u.a. aus Indien und Pakistan) haben Fatwas zu modernen medizinischen Maßnahmen während des Ramadan herausgegeben. Konsens: Nährende IV-Infusionen brechen das Fasten; reine Medikamenteninjektionen ohne Nährwert in der Regel nicht. [^3]: Al-Kasani, "Bada'i' al-Sana'i'", Kitab al-Siyam: Die Wahdat al-Matali'-Position der Hanafi-Mehrheitsmeinung wird u.a. mit der praktischen Einheit der muslimischen Gemeinschaft begründet — die Shafi'i-Gegenposition stützt sich auf die unterschiedliche astronomische Sichtbarkeit des Neumonds je nach Längengrad. [^4]: Das Athar "La yasumu ahadun 'an ahadin wa-la yusalli ahadun 'an ahadin" ist von Ibn 'Umar überliefert (Muwatta' Malik, Kitab al-Siyam); die Wasiyyah-Fidya-Regelung und die Ablehnung der Schwangeren-Fidya behandelt al-Kasani in "Bada'i' al-Sana'i'" (Kitab al-Siyam) — die Hanafis lesen den Wali-Fasten-Hadith ('A'ischah, Bukhari 1952) als abrogiert bzw. auf die Fidya-Zahlung gedeutet.