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Zakat (Die Almosensteuer) in der Hanafi-Schule
Die Zakat ist eine religiöse Pflichtabgabe auf bestimmtes Vermögen. Die hanafitische Schule hat spezifische Ansichten bezüglich des Nisab (Freibetrag) und der Arten von Vermögen, die zakatpflichtig sind.
1. Vorbedingungen für die Pflicht zur Zakat
Fard (Absolut verpflichtende Bedingungen)
Damit Zakat auf jemanden fällig wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Islam: Der Zahlende muss Muslim sein.
- Freiheit: Er muss ein freier Mensch sein.
- Aql und Bulugh: Er muss geistig gesund (Aql) und geschlechtsreif (Bulugh) sein. (Im Hanafi-Fiqh ist das Vermögen von Kindern und geistig Unzurechnungsfähigen nicht zakatpflichtig!).
- Vollständiger Besitz (Milk Tamm): Das Vermögen muss sich im uneingeschränkten Besitz und Zugriff der Person befinden.
- Nisab: Das Vermögen muss den festgesetzten Freibetrag erreichen.
- Hawl: Ein islamisches Mondjahr muss vergangen sein, während der Nisab kontinuierlich (zumindest am Anfang und Ende des Jahres) besessen wurde.
- Schuldenfreiheit: Das Vermögen muss über die Höhe von fälligen Schulden hinausgehen, die von Menschen eingefordert werden können.
2. Zakatpflichtiges Vermögen (Wo Zakat Fard ist)
Gold und Silber
- Nisab Gold: 20 Dinar (entspricht ca. 85-87 Gramm).
- Nisab Silber: 200 Dirham (entspricht ca. 595-612 Gramm).
- Hanafitische Besonderheit: Zakat ist auch auf Goldschmuck und Silberschmuck fällig, der getragen wird (im Gegensatz zu anderen Schulen). Die Rate beträgt 2,5%.
Handelsgüter ('Urud al-Tijarah)
- Alles, was mit der Absicht zum Weiterverkauf gekauft wurde.
- Ihr Wert wird am Ende des Zakat-Jahres (Hawl) geschätzt. Erreicht der Wert den Nisab von Gold oder Silber, sind 2,5% fällig.
Geld / Währungen
- Bargeld, Bankguthaben und Aktien (soweit sie liquide sind) werden nach hanafitischer Standardmeinung am Nisab von Silber gemessen (da dies meist für den Armen vorteilhafter ist). Rate: 2,5%.
Agrarprodukte (Zakat al-Zuru' / 'Ushr)
- Hanafitische Besonderheit (Meinung von Imam Abu Hanifa): Zakat wird auf alles fällig, was die Erde produziert und wovon der Boden profitiert (außer Holz, Graszeug und Samen, die nicht als Nahrung oder Medizin dienen), unabhängig von einem Nisab (Freibetrag).
- Rate: 10% ('Ushr), wenn durch Regen/Fluss natürlich bewässert. 5%, wenn durch menschliche Anstrengung (Maschinen, getragenes Wasser) bewässert.
Vieh (An'am)
Kamele, Rinder, Schafe und Ziegen, die für mehr als ein halbes Jahr frei grasen (Sa'imah) und nicht als Arbeitstiere genutzt werden.
| Tierart | Nisab | Rate (Kernregeln) |
|---|---|---|
| Kamele (Ibil) | 5 Kamele | 1 Schaf; ab 25: 1 Bint Makhad; steigt mit jeder Schwelle |
| Rinder (Baqar) | 30 Rinder | 1 Kalb (Tabi' — 1-jährig) ab 30; 1 zweijährige Kuh (Musinnah) ab 40 |
| Schafe/Ziegen (Ghanam) | 40 Tiere | 1 Schaf; 121–200: 2 Schafe; 201–399: 3 Schafe; dann +1 je 100 |
3. Die Empfänger der Zakat (Masarif)
Zakat darf nur an die 8 im Qur'an (9:60) genannten Gruppen gegeben werden.
- Fard (Bedingung der Gültigkeit): Tamlik. Zakat muss in den direkten Besitz des Empfängers übergehen. (Sie kann z.B. nicht für den Bau einer Moschee oder zum Kauf eines Leichentuchs für einen Verstorbenen verwendet werden, da diese keinen Besitz ergreifen können).
- Arme (Faqir): Jemand, der weniger als den Nisab besitzt.
- Bedürftige (Miskin): Jemand, der absolut nichts besitzt.
- Zakat-Eintreiber (Amil).
- Zur Befreiung von Sklaven.
- Verschuldete (deren Vermögen nach Abzug der Schulden unter den Nisab fällt).
- Reisende, die auf der Reise mittellos geworden sind.
Haram (Verboten zu geben)
Es ist im Hanafi-Fiqh verboten und die Zakat ist ungültig, wenn sie an folgende Personen gegeben wird:
- Die eigene direkte Linie nach oben (Eltern, Großeltern) oder unten (Kinder, Enkel).
- Den eigenen Ehepartner.
- Einen Ungläubigen (Kafir).
- Mitglieder der Familie des Propheten ﷺ (Banu Hashim/Banu Muttalib), aufgrund ihres edlen Status.
- Eine reiche Person (die den Nisab besitzt).
4. Rikaz und Ma'adin (Schätze und Bodenschätze)
Rikaz (Vergrabener vorIslamischer Schatz)
- Findet jemand vergrabenes, vorIslamisches Gold oder Silber (sowie sonstige Wertsachen), ist sofort ein Fünftel (20 %, Khums) zu zahlen — ohne Hawl (Jahresablauf).
Ma'adin (Bodenschätze / Bergbau)
- Hanafi-Besonderheit: Abu Hanifa unterscheidet sich hier von allen anderen Schulen. Er behandelt Ma'adin (Bergbau-Erträge aus Mineralien, Gold, Silber, Eisen, Blei) identisch wie Rikaz: sofort ein Fünftel (20 %), ohne Hawl.
- (Maliki- und Shafi'i-Schule verlangen dagegen nur 2,5 % Zakat bei Erreichen des Nisab — sie behandeln Ma'adin wie normales Vermögen. Für Abu Hanifa rechtfertigt die Tatsache, dass man etwas aus der Erde "entnimmt" und nicht erarbeitet, den vollen Khums).[^3]
5. Zakat auf Schulden (Dayn)
Die Hanafi-Schule hat eine besonders differenzierte Klassifikation von Schulden (Forderungen, die man gegenüber anderen hat), die bestimmt, ob und wie viel Zakat darauf fällig wird.
- Dayn Qawiy (Starke Schuld): Geld, das aus einem Darlehen (Qard) oder dem Verkauf von Handelsgütern stammt. Hierfür ist die volle Zakat fällig, sobald das Geld eingetrieben wird — auch rückwirkend für alle Jahre, in denen es nicht eingetrieben werden konnte.
- Dayn Mutawassit (Mittlere Schuld): Geld, das aus dem Verkauf von persönlichem Eigentum stammt (z.B. das eigene Haus oder Auto, keine Handelsware). Zakat wird erst fällig, wenn das Geld eingetrieben wurde und den Nisab erreicht — und zwar nur für ein Jahr rückwirkend, nicht für alle vergangenen Jahre.
- Dayn Da'if (Schwache Schuld): Forderungen aus Erbschaft, Mahr (Brautgabe der Frau) oder Diya (Blutgeld). Hierfür ist überhaupt keine rückwirkende Zakat fällig — erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts beginnt ein neues Zakat-Jahr zu laufen.
- Praktische Konsequenz: Wer als Gläubiger jahrelang auf eine Rückzahlung wartet, muss je nach Schuld-Kategorie unterschiedlich viel nachzahlen, sobald das Geld tatsächlich eintrifft.[^4]
6. Zakat al-Fitr (Sadaqat al-Fitr)
Die Abgabe am Ende des Ramadan.
- Urteil: Sie ist Wajib (nicht Fard) für jeden Muslim, der am Tag des Eid al-Fitr über seine Grundbedürfnisse hinaus den Nisab (meist bemessen am Silber-Nisab) besitzt.
- Hanafitische Besonderheit: Der Familienvater ist nur verpflichtet, sie für sich selbst und seine vorpubertären Kinder zu zahlen. Er ist nicht verpflichtet, sie für seine Ehefrau oder volljährige Kinder zu zahlen (obwohl es erlaubt und üblich ist, wenn sie zustimmen).
- Man darf sie (anders als bei anderen Schulen) auch in Form von Geld (Bargeldwert von ca. 2kg Weizen/Gerste) zahlen, was nach den Hanafiten heute meist bevorzugt wird.
Die fünf Schulen im Vergleich
[^3]: Abu Hanifa, al-Mabsut (al-Sarakhsi), Kitab al-Zakat: Ma'adin werden wie Rikaz behandelt, weil beide "aus der Erde entnommen" werden — der Mensch erntet, was Allah in der Erde platziert hat. Der 1/5-Khums ist bei allem fällig, was aus der Erde "hervortritt" (Kharaja min al-ard). [^4]: Al-Kasani, "Bada'i' al-Sana'i' fi Tartib al-Shara'i'", Kitab al-Zakat: Die Dreiteilung der Schulden nach ihrer Entstehungsursache ist eine charakteristische hanafitische Systematisierung, die die Zakat-Pflicht an die wirtschaftliche "Stärke" der jeweiligen Forderung koppelt.