Appearance
At'imah (Speisen und Getränke) in der Shafi'i-Schule
Die Shafi'i-Schule zeichnet sich durch eine sehr weite und erlaubende Auslegung bei Meeresfrüchten aus, ist aber bei Landtieren sehr genau in der Definition von "Raubtieren".
1. Wassertiere (Meeresfrüchte)
Hier gilt der große Grundsatz: Alles, was im Wasser lebt, ist Halal.
Halal (Mubah)
- Ausnahmslos alle Tiere, deren natürlicher Lebensraum das Meer/Wasser ist, sind erlaubt.
- Dazu gehören Fische, Krabben, Hummer, Garnelen, Muscheln, Austern, Tintenfische, Haie und Wale. (Dies ist der markanteste Unterschied zur Hanafi-Schule, die alles außer Fischen verbietet).
- Wassertiere benötigen keine rituelle Schlachtung (Dhabh). Sie sind Halal, auch wenn sie aus dem Wasser gezogen werden und sterben.
Haram (Verboten)
- Amphibien, die sowohl an Land als auch im Wasser leben können und keine reinen Wassertiere sind (wie Frösche und Krokodile), sind verboten (Haram).
2. Landtiere
Damit das Fleisch eines Landtieres Halal ist, muss es rituell geschlachtet werden.
Halal (Mubah)
- Geflügel (Hühner, Enten, Truthahn, Tauben).
- Weidetiere (Rinder, Schafe, Kamele, Ziegen).
- Pferde (Pferdefleisch ist laut der Shafi'i-Schule explizit Halal, während Esel/Maultiere Haram sind).
- Wild (Rehe, Hirsche).
Die Shafi'i-Besonderheit bei bestimmten Tieren: Während Raubtiere generell verboten sind, definiert die Shafi'i-Schule "Raubtiere" (Siba') als solche, die Tiere oder Menschen angreifen und reißen (wie Löwen, Wölfe, Tiger). Tiere, die zwar Reißzähne haben, aber keine Beute jagen/reißen, sind nach der Shafi'i-Schule (im Gegensatz zur hanafitischen) Halal. Dazu zählen z.B.:
- Füchse (Tha'lab)
- Hyänen (Dabu')(Hinweis: Hyänen sind nach Shafi'i und Hanbali Halal, nach Hanafi Haram. Füchse sind nach Shafi'i Halal, nach Hanafi und Hanbali Haram).
Haram (Verboten)
- Schweinefleisch (und alles vom Schwein).
- Tiere, die nicht im Namen Allahs geschlachtet wurden.
- Raubtiere, die jagen und reißen (Löwen, Tiger, Leoparden, Bären, Wölfe).
- Raubvögel, die mit Krallen jagen (Adler, Falken).
- Tiere, die von Natur aus als "abscheulich" (Khaba'ith) gelten (Mäuse, Ratten, Schlangen, Würmer, Insekten).
- Hunde (und Katzen).
- Das Fleisch von domestizierten Eseln.
3. Die rituelle Schlachtung (Dhabh)
Fard (Säulen der Schlachtung)
- Der Schlachter: Muss Muslim oder ein Angehöriger der Schriftbesitzer (Juden/Christen) sein.
- Das Werkzeug: Muss scharf sein und das Tier durch eine Schneidebewegung töten (nicht durch Gewicht/Schlag). Knochen und Zähne sind als Werkzeug verboten.
- Der Schnitt: Das vollständige Durchtrennen der Luftröhre (Hulqum) und der Speiseröhre (Mari'). (Die Halsschlagadern müssen nach der Shafi'i-Schule nicht zwingend durchtrennt werden, es ist aber Sunnah).
Sunnah
- Das Aussprechen der Basmalah ("Bismillah").
- Besonderheit: In der Shafi'i-Schule ist das Sprechen der Basmalah beim Schlachten Sunnah, nicht Fard. Wenn ein Muslim schlachtet und die Basmalah absichtlich weglässt, ist das Fleisch dennoch Halal. (Im Gegensatz zur Hanafi-Schule, wo absichtliches Weglassen das Fleisch Haram macht).
- Das Tier in Richtung Qiblah ausrichten.
- Ein scharfes Messer verwenden und schnell schneiden.
4. Getränke
- Haram: Alles, was berauscht (Khamr, Wein, Bier, etc.), ist in jeglicher Menge Haram. Es gilt als unrein (Najis).
- Mubah: Alle anderen natürlichen, nicht-berauschenden Getränke.
5. Jagd (Sayd)
Bedingungen für Halal-Wildfleisch
- Der Jäger: Muslim oder Kitabi (Jude/Christ).
- Die Basmalah: In der Shafi'i-Schule ist sie beim Jagen (anders als beim regulären Schlachten) Sunnah — absichtliches Weglassen macht die Beute nach der bekanntesten Shafi'i-Ansicht nicht Haram.[^3]
- Ausgebildetes Jagdtier: Der Hund oder Vogel muss trainiert sein und die Beute für den Jäger halten.
- Hund der von der Beute frisst: Ist nach der Shafi'i-Schule Haram — da er für sich selbst gejagt hat, nicht für den Jäger (Hadith von 'Adi ibn Hatim in Bukhari/Muslim).
- Lebendes Tier: Wird das Tier lebend gefunden, muss ein Muslim es rituell schlachten (Dhabh).
6. Moderne Lebensmittelfragen
- Gelatine: Gelatine aus Schweinefleisch ist Haram und Najis. Gelatine aus korrekt geschlachtetem Rind/Schaf ist Halal. Das Istihalah-Konzept (vollständige Umwandlung) ist in der Shafi'i-Schule umstritten — viele Shafi'i-Gelehrte akzeptieren keine vollständige Reinigung durch Umwandlung bei Schweine-Derivaten.
- Weinessig: Wenn Wein auf natürlichem Weg zu Essig wird: nach der bekannten Shafi'i-Ansicht Haram (weil der ursprüngliche Khamr Najis ist und keine vollständige Istihalah stattgefunden hat). (Kontrast zu Maliki und Hanafi, die es erlauben).[^4]
- Mascarpone, Käse mit Lab: Tierisches Lab aus Halal-Schlachtung: Halal. Lab aus unbekannter Quelle: Shafi'i-Gelehrte sind vorsichtig und empfehlen Halal-Zertifizierung.
7. Speisen der Ahl al-Kitab (Schriftbesitzer)
- Qur'anische Grundlage: Qur'an 5:5 erlaubt ausdrücklich "die Speise derer, denen die Schrift gegeben wurde" für Muslime.
- Shafi'i-Bedingung: Damit von einem Juden oder Christen geschlachtetes Fleisch Halal ist, muss die Schlachtung selbst den islamischen Mindestbedingungen entsprechen (scharfes Werkzeug, Durchtrennen von Luft- und Speiseröhre). Ob die Basmalah gesprochen wurde, spielt keine Rolle — auch ohne sie bleibt das Fleisch Halal, solange der Schlachter kein Polytheist ist.[^5]
- Ausgeschlossen: Fleisch, das im Namen eines anderen Gottes/Götzen geweiht wurde (z.B. explizit als Ritualopfer für andere Gottheiten), ist auch bei einem Kitabi Haram.
- Industriell verarbeitetes Fleisch aus dem Westen: Da moderne Schlachthäuser meist durch Elektroschock betäuben und nicht sicher ist, ob das Tier durch den Schnitt oder den Schock starb, empfehlen viele Shafi'i-Gelehrte heute Vorsicht und den Rückgriff auf zertifiziertes Halal-Fleisch, statt sich pauschal auf die Ahl-al-Kitab-Erlaubnis zu verlassen.
8. Notlage (Idtirar) und das Jallalah-Tier
Essen von Haram in der Not (Darurah)
- Qur'anische Grundlage: Qur'an 5:3 nimmt denjenigen aus, der "durch Hunger gezwungen wird, ohne zur Sünde geneigt zu sein" — in echter Lebensgefahr wird Maytah (Aas) für ihn vorübergehend erlaubt.
- Shafi'i-Maßstab: Der Notleidende (Mudtarr) isst nach der bekannteren Ansicht nur so viel, wie zum Überleben nötig ist (Sadd al-Ramaq) — nicht bis zur Sättigung. (Eine Gegenmeinung in der Schule erlaubt die Sättigung, wenn die Notlage andauert, etwa in der Wüste).
- Rangfolge: Findet der Mudtarr sowohl Maytah als auch fremdes (Halal-)Essen, dessen Besitzer abwesend ist, darf er nach der Shafi'i-Schule das fremde Essen gegen Wertersatz (Daman) essen — es geht der Maytah vor.
- Pflichtcharakter: Nach der korrekten Ansicht (Asahh) ist das Essen in Lebensgefahr sogar Wajib — wer aus Skrupel verhungert, macht sich schuldig.
Al-Jallalah (Das Unrat fressende Tier)
- Definition: Ein an sich erlaubtes Tier (Huhn, Rind, Schaf), dessen Futter überwiegend aus Najasah (Unrat) besteht, sodass sich Geruch oder Geschmack seines Fleisches verändert haben.
- Shafi'i-Urteil: Das Fleisch, die Milch und die Eier eines solchen Tieres sind nach der bekannteren Ansicht Makruh (nicht Haram) — im Gegensatz zur Hanbali-Schule, die sie als Haram einstuft.
- Heilung: Wird das Tier eine Zeit lang abgesondert und mit reinem Futter gefüttert (klassisch genannt: 40 Tage beim Kamel, 3 Tage beim Huhn), bis der Makel verschwindet, entfällt die Karahah vollständig.[^6]
Die fünf Schulen im Vergleich
[^3]: Imam al-Nawawi erwähnt diese Ansicht in "Al-Majmu'" — die Mehrheitsmeinung der Shafi'i-Schule sieht die Basmalah bei der Jagd als Sunnah (nicht Fard) an, basierend auf dem Hadith von 'Adi ibn Hatim: "Wenn du deinen Hund ausschickst und Bismillah sprichst..." [^4]: Basierend auf Imam al-Shafi'is Argumentation in "Al-Umm": Da Khamr Najis ist, kann es nicht durch einfache Umwandlung gereinigt werden — es sei denn, die Najasah wird erst entfernt und dann vergärt (was technisch nicht möglich ist). [^5]: Imam al-Nawawi, "Al-Majmu'", Kitab al-At'imah: Die Erlaubnis der Speise der Ahl al-Kitab gilt als eigenständige Konzession (Rukhsah) in Qur'an 5:5, unabhängig von der sonst geltenden Basmalah-Bedingung. [^6]: Das Jallalah-Verbot geht auf den Hadith von Ibn 'Umar zurück: "Der Gesandte Allahs ﷺ verbot das Essen der Jallalah und das Trinken ihrer Milch" (Abu Dawud 3785, al-Tirmidhi 1824). Al-Nawawi ordnet das Urteil im "Minhaj al-Talibin" als Karahah ein, sofern sich das Fleisch verändert hat; die Darurah-Regeln behandelt er ebendort im Kitab al-At'imah.