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Minhaj: Kitab al-Nikah wa al-Talaq (Ehe & Scheidung)

Quelle: Minhaj al-Talibin

Der Schutz der ehelichen Ordnung

Das schafi'itische Familienrecht legt großen Wert auf die korrekte Form und den Schutz der Abstammung.

1. Die Notwendigkeit des Wali (Vormund)

  • Die Regel: Eine Ehe ist nur gültig mit einem Vormund (Wali) und zwei rechtschaffenen männlichen Zeugen. Eine Frau kann sich niemals selbst verheiraten (wie bei den Malikiten).

  • Rada' (Stillen): Hier zeigt sich die schafi'itische Strenge beim Textbeleg: Eine Heiratsbarriere entsteht erst nach fünf getrennten Sättigungen durch das Stillen (im Gegensatz zur Malikiyya/Hanafiyya, wo eine geringe Menge reicht).

2. Scheidung (Talaq)

  • Die dreifache Scheidung: Wird in einer Sitzung als gültig und unwiderruflich betrachtet (Konsens der vier Schulen).

  • Khul' (Trennung durch die Frau): Wird als eine Form des Loskaufs der Frau angesehen, die den Vertrag auflöst.

3. Unterhalt (Nafaqa)

  • Schafi'iten legen den Unterhalt basierend auf dem Status des Ehemannes fest (reich, mittel, arm). Wenn der Ehemann arm ist, ist der Unterhalt geringer, muss aber dennoch die Grundbedürfnisse decken.

Verknüpfungen

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.