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At'imah (Speisen und Getränke) in der Hanbali-Schule ​

Die Hanbali-Schule stützt sich bei Speisegesetzen streng auf die vorhandenen Ahadith. Dies führt zu klaren, kategorischen Verboten von Raubtieren, lässt aber gleichzeitig Spielraum für Ausnahmen, die der Prophet ﷺ explizit benannt hat (wie bei der Hyäne).


1. Landtiere ​

Damit das Fleisch eines Landtieres Halal ist, muss es rituell geschlachtet werden.

Halal (Mubah - Erlaubt) ​

  • Die üblichen Nutz- und Weidetiere: Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele.
  • Geflügel: Hühner, Tauben, Strauße, etc.
  • Wild: Hasen, Hirsche, Rehe, Gazellen, Wildesel (Zebras).
  • Pferdefleisch: Ist in der Hanbali-Schule explizit Halal (erlaubt durch direkte Ahadith, in denen die Gefährten in der Zeit des Propheten Pferde aßen).
  • Die Hyäne (Dabu'): Dies ist eine der bekanntesten Ausnahmen der Hanbali- (und Shafi'i-) Schule. Obwohl die Hyäne Reißzähne hat, wird sie als Halal eingestuft, da ein authentischer Hadith von Jabir ibn Abdullah besagt, dass der Prophet ﷺ die Hyäne als "Wildtier" (Sayd) deklarierte, das gegessen werden darf.

Haram (Verboten) ​

  • Schweinefleisch (Najis al-Ayn).
  • Das Fleisch von domestizierten Eseln und Maultieren (durch Hadith in Khaybar verboten).
  • Raubtiere (Siba'): Alle Tiere, die Reißzähne haben und damit andere Lebewesen jagen (Löwen, Tiger, Bären, Wölfe, Leoparden).
    • Hanbali-Strenge: Im Gegensatz zur Shafi'i-Schule (die den Fuchs erlaubt), ist in der klassischen Hanbali-Schule auch der Fuchs Haram, da er Reißzähne hat.
  • Hunde und Katzen.
  • Raubvögel: Alle Vögel, die mit Krallen jagen und Fleisch zerreißen (Adler, Falken, Eulen).
  • Abscheuliche Tiere (Khaba'ith): Tiere, die bei gesunden Menschen von Natur aus Ekel erregen (wie Ratten, Schlangen, Insekten, Würmer, Fledermäuse).
  • Tiere, die von selbst verendet sind (Aas / Maytah) oder die nicht im Namen Allahs geschlachtet wurden.

2. Wassertiere ​

Die Hanbali-Schule ist bei Wassertieren (wie Shafi'i und Maliki) weitreichend.

  • Grundsatz: Alles, was nur im Wasser lebt und an Land nicht dauerhaft überleben kann, ist Halal. (Fische, Wale, Haie, etc.).
  • Sie bedürfen keiner Schlachtung.
  • Ausnahme: Wenn ein Wassertier an Land genauso überleben kann wie im Wasser (Amphibien wie Frösche, Krokodile, Wasserschlangen), dann sind sie Haram (entweder weil sie "Abscheulichkeiten" sind oder zu den Raubtieren zählen).
  • Dinge wie Krabben und Garnelen sind Halal.

3. Die rituelle Schlachtung (Dhabh) ​

Damit das Fleisch von Landtieren erlaubt ist, muss es geschlachtet werden (Dhabh für kleine Tiere, Nahr für Kamele).

Bedingungen (Shurut/Fard) ​

  1. Der Schlachter: Muss ein zurechnungsfähiger Muslim oder ein Kitabi (Jude/Christ) sein. (Die Hanbalis erlauben auch die Schlachtung durch Kinder, wenn sie alt genug sind, den Prozess zu verstehen).
  2. Das Werkzeug: Ein scharfes Objekt (Messer, scharfer Stein), das Blut fließen lässt. (Zähne und Krallen sind verboten).
  3. Der Schnitt: Das Durchtrennen der Luftröhre (Hulqum) und der Speiseröhre (Mari'). (Das Durchtrennen der Halsschlagadern ist stark empfohlen, aber die beiden erstgenannten sind die absolute Mindestbedingung).
  4. Die Basmalah (Das entscheidende Hanbali-Merkmal):
    • Das Sprechen von "Bismillah" zum Zeitpunkt des Schnitts ist Wajib (verpflichtend).
    • Lässt ein Muslim die Basmalah absichtlich weg, ist das Fleisch Haram (Aas).
    • Vergisst der Muslim die Basmalah unabsichtlich, ist das Fleisch Halal. (Diese mittlere Position teilt die Hanbali-Schule oft mit der Hanafi-Schule, während Shafi'i sie nur als Sunnah ansieht).

4. Getränke ​

  • Jedes Getränk, das berauscht (Khamr), ist absolut Haram. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es aus Trauben, Datteln, Getreide oder chemisch hergestellt wird (Bier, Wein, Wodka).
  • Es gilt die Regel: "Was in großer Menge berauscht, ist auch in kleiner Menge Haram."
  • Berauschende Flüssigkeiten gelten im Hanbali-Fiqh als Najis (rituell unrein). Wenn sie auf die Kleidung fallen, muss diese für das Gebet gewaschen werden.

5. Jagd (Sayd) ​

Bedingungen für das Halal-Sein von erlegtem Wild ​

  1. Der Jäger: Muss Muslim oder Kitabi (Jude/Christ) sein.
  2. Die Basmalah: Beim Loslassen des Pfeils oder Abdrücken der Waffe muss "Bismillah" gesprochen werden. Wird sie absichtlich weggelassen: Haram. Vergessen: Halal (nach der stärksten Hanbali-Ansicht).[1]
  3. Das Jagdmittel:
    • Pfeile/Kugeln: Die Wunde durch das Geschoss (Wunden durch Schlag/Aufprall, nicht durch das Eisen) muss die Todesursache sein.
    • Ausgebildete Jagdhunde/-vögel: Das Tier muss auf Befehl losgelassen werden und gehorsam sein.
    • Hanbali-Besonderheit (Jagdhund der frisst): Wenn der ausgebildete Jagdhund von der Beute frisst, ist die Beute nach der Mehrheitsmeinung der Hanbalis Haram — basierend auf dem Hadith: "Wenn dein Hund davon gefressen hat, esse nicht davon, denn ich fürchte, er hat es für sich selbst gefangen." (Bukhari/Muslim).[2]
  4. Lebendes Tier: Findet der Jäger das Tier noch lebendig vor, muss er es regelgerecht schlachten (Dhabh). Ist es bereits tot: Halal, solange es durch den Pfeil/die Kugel starb.

6. Moderne Lebensmittelfragen ​

  • Gelatine: Die Hanbali-Schule wendet das Istihalah-Prinzip (Stoffumwandlung) sehr restriktiv an. Gelatine aus Schwein ist Haram — auch bei vollständiger chemischer Umwandlung. Der Ursprung (Schwein = Najis al-'Ayn) kann nach klassischer Hanbali-Ansicht nicht durch Umwandlung gereinigt werden. (Gegensatz zur Maliki-Schule, die Istihalah großzügiger anwendet).
  • Weinessig: Wenn Wein zu Essig wird — egal ob natürlich oder künstlich — ist er nach klassischer Hanbali-Ansicht Haram. (Wie Shafi'i; Gegensatz zu Maliki und Hanafi, die es erlauben).
  • E-Nummern aus Haram-Quellen (z.B. E120 Karmin, E441 Gelatine): Klassisch Haram. Das Istihalah-Argument greift nach Hanbali-Mehrheitsansicht nicht.
  • Käse mit tierischem Lab: Da die Hanbali-Schule Schlachtung durch Kitabi (Jude/Christ) akzeptiert, ist tierisches Lab aus Kitabi-Schlachtung Halal. Unbekannte Quelle: Makruh bis Haram. Pflanzliches/mikrobielles Lab: unstreitig Halal.
  • Maschinenschlachtung: Zeitgenössische Hanbali-Gelehrte (insbesondere aus Saudi-Arabien) debattieren dies intensiv. Strenge Ansicht: Haram, da die Basmalah nicht individuell über jedem einzelnen Tier gesprochen wird und das Tier möglicherweise nicht durch den Schnitt, sondern durch Elektroschock stirbt.[3]

7. Notlage (Darurah) — Wenn Haram ausnahmsweise erlaubt wird ​

  • Grundprinzip: "Die Notlage macht das Verbotene erlaubt" (Ad-Darurat tubih al-mahdhurat) — ein zentrales Usul-Prinzip, das auch die Hanbali-Schule vertritt, gestützt auf Qur'an 2:173: "...wer aber gezwungen wird, ohne Widerstreben und ohne Übertretung zu begehen, den trifft keine Sünde."
  • Bedingungen:
    1. Es muss eine echte Lebensgefahr durch Verhungern vorliegen (nicht bloßer Appetit).
    2. Es darf keine Halal-Alternative verfügbar sein.
    3. Es darf nur so viel gegessen werden, wie zum Überleben nötig ist (Qadr ad-Darurah) — kein Sättigen.
  • Hanbali-Besonderheit: Im Gegensatz zu einigen Hanafi-Gelehrten, die in Notlagen auch das aktive Töten eines fremden Tieres zum Verzehr erlauben, betont Ibn Qudamah, dass der Verzehr auf bereits vorhandenes totes/Haram-Fleisch beschränkt bleibt, solange keine akute Gefahr das Jagen zwingend macht.[4]
  • Medizin: Die Einnahme von Medikamenten mit geringen Alkohol- oder Haram-Bestandteilen ist erlaubt, wenn keine Halal-Alternative existiert und ein vertrauenswürdiger Arzt die Notwendigkeit bestätigt.

8. Al-Jallalah (Das Unrat fressende Tier) — die strenge Hanbali-Position ​

  • Definition: Ein an sich erlaubtes Tier (Huhn, Rind, Schaf, Kamel), dessen Futter überwiegend aus Najasah (Unrat, Kot, Aas) besteht.
  • Hanbali-Urteil (Haram): Fleisch, Milch und Eier der Jallalah sind nach der Mashhur-Meinung der Hanbali-Schule Haram — nicht bloß Makruh. (Hier zeigt sich die typische Hanbali-Worttreue: Der Prophet ﷺ "verbot" die Jallalah — ein Verbot bedeutet Haram. Die Shafi'i-Schule liest dasselbe Hadith nur als Karahah).
  • Sogar das Reiten: Nach dem Hadith verbot der Prophet ﷺ auch das Reiten der Jallalah-Kamele — die klassischen Hanbalis übernehmen dieses Verbot wörtlich.
  • Die Reinigung (Habs): Das Tier wird abgesondert und mit reinem Futter gefüttert, bis der Makel verschwindet — überliefert sind drei Tage beim Geflügel (Praxis von Ibn 'Umar, der seine Hühner drei Tage einsperrte) und bis zu 40 Tage bei Kamelen/Rindern. Danach ist es unstreitig Halal.
  • Moderne Relevanz: Zeitgenössische Hanbali-Gelehrte diskutieren die Regel bei Massentierhaltung mit verunreinigtem Futter (Tiermehl, Fäkaliendünger in Fischzuchten). Maßstab bleibt die Mehrheit des Futters: Ist der Najis-Anteil untergeordnet, greift das Jallalah-Urteil nicht.[5]

Die fünf Schulen im Vergleich ​



  1. Imam Ahmad folgte dem Hadith über das Jagdtier sehr wörtlich. Die Frage der Basmalah bei Jagd und Schlachtung war für ihn zentral — er stufte die absichtliche Auslassung als Haramierung des Fleisches ein, basierend auf Qur'an 6:121. ↩︎

  2. Hadith von 'Adi ibn Hatim in Sahih al-Bukhari und Muslim. Hanbalis nehmen dieses Hadith wörtlich. Maliki-Schule wertet es nur als Zeichen schlechten Trainings, nicht als Haramierung. ↩︎

  3. Lajnat Kibar al-'Ulama' (Saudi-Arabien) hat sich in mehreren Gutachten zur Maschinenschlachtung geäußert. Die Mehrheitsmeinung hält sie für Haram bei nicht-muslimischen Betreibern; für Halal wenn muslimische Aufsicht vorhanden ist und "Bismillah" zu Beginn des Betriebs gesprochen wird — eine Konzession, die klassische Hanbali-Gelehrte wie Ibn Qudamah nicht gemacht hätten. ↩︎

  4. Ibn Qudamah, "Al-Mughni", Kitab al-At'imah: Die Notlage rechtfertigt den Verzehr von bereits vorhandenem Haram-Fleisch zum Überleben, nicht aber eine aktive Verletzung anderer Verbote (wie unbegrenztes Jagen) über das notwendige Maß hinaus. ↩︎

  5. Ibn 'Umar überliefert: "Der Gesandte Allahs ﷺ verbot das Essen der Jallalah und ihre Milch" (Abu Dawud 3785, al-Tirmidhi 1824) sowie das Verbot, auf Jallalah-Kamelen zu reiten (Abu Dawud 2558). Ibn Qudamah behandelt die Haram-Einstufung und die Habs-Fristen im "Al-Mughni", Kitab al-At'imah; die Drei-Tage-Praxis bei Hühnern stammt aus dem Athar von Ibn 'Umar selbst. ↩︎

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.