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Hajj und Umrah (Pilgerfahrt) in der Hanafi-Schule
Der Hajj ist die fünfte Säule des Islam und muss einmal im Leben vollzogen werden, sofern die Mittel dazu vorhanden sind. Die Hanafi-Schule klassifiziert die Riten sehr genau in Arkan (Fard), Wajibat und Sunan.
1. Die Stellung der Hajj und Umrah
- Hajj: Einmal im Leben Fard, wenn man körperlich fähig und finanziell in der Lage ist (inklusive Versorgung der Familie während der Abwesenheit). Die Pflicht ist 'ala al-tarakhi (kann aufgeschoben werden), aber es ist sündhaft, sie ohne Grund bis zum Lebensende hinauszuzögern.
- Umrah: Ist in der Hanafi-Schule eine Sunnah Mu'akkadah (betonte Sunnah) einmal im Leben (im Gegensatz z.B. zur Shafi'i-Schule, wo sie Fard ist).
2. Die Säulen (Arkan / Fard) des Hajj
Werden diese weggelassen, ist der Hajj ungültig und kann nicht durch ein Sühneopfer (Dam) repariert werden.
- Ihram (Der Weihezustand): Streng genommen ist der Ihram eine Vorbedingung (Shart), wird aber oft zu den Arkan gezählt. Er besteht aus der Absicht (Niyyah) und dem Talbiyah ("Labbayk Allahumma labbayk"). Ohne Talbiyah ist der Ihram nach Hanafi-Meinung nicht gültig.
- Wuquf in 'Arafah: Das Verweilen in der Ebene von 'Arafah am 9. Dhu al-Hijjah (auch wenn es nur für einen kurzen Moment nach dem Dhuhr-Eintritt bis zum Fajr des nächsten Tages ist).
- Tawaf al-Ziyarah (Tawaf al-Ifadah): Das Umrunden der Kaaba nach dem Verweilen in 'Arafah (am 10., 11. oder 12. Dhu al-Hijjah). Nach Abu Hanifa sind 4 der 7 Runden Fard, die restlichen 3 sind Wajib.
3. Die verpflichtenden Handlungen (Wajibat) des Hajj
Wird ein Wajib (auch unabsichtlich) weggelassen, bleibt der Hajj gültig, aber es muss zwingend ein Sühneopfer (Dam - meist ein Schaf) geschlachtet werden.
- Das Eintreten in den Ihram vor oder an den Miqat-Grenzen (nicht erst nach dem Überschreiten).
- Das Verweilen in Muzdalifah für eine gewisse Zeit zwischen Fajr und Sonnenaufgang am 10. Dhu al-Hijjah.
- Das Steinigen der Jamarat (Ramy).
- Das Scheren (Halq) oder Kürzen (Qasr) der Haare.
- Das Durchführen des Sa'i (Laufen) zwischen Safa und Marwa (beginnend bei Safa). Hanafi-Besonderheit: Sa'i ist Wajib, nicht Fard!
- Dass der Sa'i nach einem gültigen Tawaf durchgeführt wird.
- Die drei restlichen Runden des Tawaf al-Ziyarah (Runde 5, 6 und 7).
- Das Beginnen des Tawaf vom Hajar al-Aswad (Schwarzer Stein) aus.
- Das Durchführen des Tawaf zu Fuß (für jemanden, der dazu fähig ist).
- Den Tawaf innerhalb der Masjid al-Haram durchführen (außerhalb von Hijr Isma'il).
- Tawaf al-Wida' (Abschieds-Tawaf) für Pilger, die nicht in Mekka leben.
4. Die Sunnah-Handlungen (Sunan) des Hajj
Werden diese weggelassen, ist der Hajj gültig und es ist keine Sühne erforderlich, aber man verliert den Lohn.
- Ghusl vor dem Anlegen der Ihram-Kleidung.
- Tawaf al-Qudum (Ankunfts-Tawaf) für denjenigen, der Hajj Ifrad (nur Hajj) oder Qiran (Hajj und Umrah kombiniert) macht.
- Idtiba' (das Entblößen der rechten Schulter) während des Tawaf, nach dem ein Sa'i folgt.
- Raml (das schnelle Gehen mit kurzen Schritten) in den ersten drei Runden des Tawaf.
- Das Verweilen in Mina in den Nächten vor dem Steinigen (Tage des Tashriq). (In der Hanafi-Schule ist dies Sunnah, während es bei anderen oft Wajib ist!).
5. Verbote im Ihram-Zustand (Muharramat)
Das Begehen dieser Taten erfordert Sühne (Fidya/Dam).
Haram (Verboten)
- Tragen von genähter/geformter Kleidung (für Männer).
- Bedecken des Kopfes (für Männer) und des Gesichts (für Männer und Frauen).
- Verwenden von Parfüm an Körper oder Kleidung.
- Schneiden/Entfernen von Haaren oder Nägeln.
- Geschlechtsverkehr oder das Vorspiel dazu. (Vollzogener Geschlechtsverkehr vor dem Wuquf in Arafah macht den Hajj ungültig).
- Jagen von wilden Landtieren im Haram-Gebiet (oder ihnen den Weg abschneiden).
Makruh (Verpönt)
- Das Entfernen von Schmutz vom Körper durch hartes Reiben (sodass evtl. Haare ausfallen).
- Das Benutzen von duftender Seife (wobei stark duftende Seife fast als Parfümierung gilt).
6. Hajj-Typen und Hanafi-Präferenz
| Typ | Ablauf | Hady nötig? | Hanafi-Urteil |
|---|---|---|---|
| Ifrad | Nur Hajj (Umrah separat) | Nein | Erlaubt |
| Tamattu' | Umrah → Ihram ablegen → Hajj | Ja | Erlaubt |
| Qiran | Umrah + Hajj in einem Ihram | Ja | Bevorzugt (Afdal)[^3] |
- Hanafi-Präferenz für Qiran: Abu Hanifa hielt Qiran für die vorzüglichste Form, da der Pilger beide Riten in einem einzigen Ihram verbindet — mehr Gottesdienst und mehr Aufwand in einem. (Im Gegensatz: Shafi'i bevorzugt Ifrad; Hanbali bevorzugt Tamattu')
7. Hajj al-Badal (Stellvertreter-Hajj)
- Erlaubt für:
- Einen Verstorbenen, der Istita'ah hatte, aber den Hajj nicht vollzog (Schuld gegenüber Allah bleibt).
- Eine dauerhaft kranke oder körperlich unfähige lebende Person.
- Bedingung für den Stellvertreter: Er muss seinen eigenen Pflicht-Hajj bereits erfüllt haben.
- Hanafi-Besonderheit: Der Auftraggeber muss dem Stellvertreter die vollen Reisekosten übernehmen — zahlt er nur einen Teil, ist der Badal-Hajj nach strengerer Hanafi-Ansicht nicht gültig.
- Ein Frau kann für einen Mann als Stellvertreterin pilgern, und umgekehrt (erlaubt in der Hanafi-Schule).[^4]
8. Ihsar (Verhinderung nach dem Ihram)
Wer bereits im Ihram-Zustand ist, aber die Riten nicht vollenden kann, gilt als Muhsar (verhindert). Grundlage ist Qur'an 2:196: "Und wenn ihr verhindert werdet, dann [opfert], was an Opfertieren leicht erhältlich ist."
- Hanafi-Weite des Begriffs: Die Hanafi-Schule fasst Ihsar weit: Nicht nur die Blockade durch einen Feind, sondern auch Krankheit, Beinbruch, Verlust der Reisekosten oder der Tod des Mahrams einer Frau gelten als Ihsar. (Shafi'i und Maliki beschränken Ihsar dagegen auf die feindliche Blockade — ein Kranker muss nach ihnen im Ihram warten, bis er die Riten nachholen kann).
- Vorgehen des Muhsar: Er schickt ein Opfertier (Hady) oder dessen Gegenwert in das Haram-Gebiet, lässt es dort an einem vereinbarten Tag schlachten und verlässt erst dann den Ihram-Zustand — nach Hanafi-Ansicht muss die Schlachtung zwingend im Haram erfolgen. (Shafi'i erlaubt die Schlachtung am Ort der Verhinderung).
- Nachholpflicht (Qada): Wer wegen Ihsar den Hajj abbricht, muss ihn im Folgejahr nachholen; bei abgebrochener Umrah ist eine Ersatz-Umrah fällig.[^5]
Die fünf Schulen im Vergleich
[^3]: Abu Hanifa begründete seine Präferenz für Qiran damit, dass der Prophet ﷺ nach mehreren Überlieferungen (besonders aus der Aisha-Überlieferung) selbst Qiran vollzog. Der Streit darüber, welche Hajj-Art der Prophet wählte, ist ein klassischer Gelehrtendiskurs (Khilaf) zwischen Imam Malik, Abu Hanifa und Imam al-Shafi'i. [^4]: Basierend auf dem Hadith: Der Prophet ﷺ sagte zu einer Frau aus Juhainah, deren Mutter gestorben war, ohne Hajj vollzogen zu haben: "Mache Hajj für sie!" (Bukhari) — ohne Einschränkung auf dasselbe Geschlecht. [^5]: Al-Marghinani, "Al-Hidayah", Kitab al-Hajj, Bab al-Ihsar: Die weite Ihsar-Definition stützt sich auf die allgemeine Formulierung von Qur'an 2:196 ohne Beschränkung auf den Feind — die Gegenschulen argumentieren mit dem Offenbarungsanlass (Hudaybiyyah), der eine feindliche Blockade war.