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Zakat (Die Almosensteuer) in der Shafi'i-Schule

Die Zakat ist eine der Säulen des Islam. Die Shafi'i-Schule hat besonders beim Zakat-Pflichtigen Vermögen und bei der Zakat al-Fitr einige sehr strikte, wörtliche Auslegungen, die sich von der Hanafi-Schule unterscheiden.


1. Wer ist zur Zakat verpflichtet? (Fard-Bedingungen)

Damit Zakat fällig wird, müssen folgende Bedingungen vorliegen:

  1. Islam: Der Zahlende muss Muslim sein.
  2. Freiheit: Er muss frei (kein Sklave) sein.
  3. Vollständiger Besitz (Milk Tamm): Das Eigentum muss vollkommen und sicher sein.
  4. Nisab: Das Vermögen muss den islamischen Freibetrag überschreiten.
  5. Hawl: Ein Mondjahr (Hawl) muss vergangen sein (gilt für Geld, Vieh, Handelswaren).
  6. Shafi'i-Besonderheit: Im Gegensatz zu den Hanafiten ist die Zakat auch auf das Vermögen von Kindern und geistig Unzurechnungsfähigen (Majnun) fällig. Ihr Vormund (Wali) muss die Zakat in ihrem Namen entrichten, da Zakat in der Shafi'i-Schule als Abgabe auf das "Vermögen" selbst gesehen wird, nicht primär als Pflicht der "verantwortlichen Person" (Mukallaf).

(Schulden mindern nach der Shafi'i-Standardmeinung den Bestand an Zakat-pflichtigem Geld nicht, wenn der Nisab erreicht ist).


2. Zakatpflichtiges Vermögen

Gold und Silber (und Geld)

  • Nisab für Gold: ca. 85 Gramm. (Rate: 2,5%).
  • Nisab für Silber: ca. 595 Gramm. (Rate: 2,5%).
  • Modernes Geld wird (wie in den anderen Schulen) analog zu Gold/Silber behandelt.
  • Shafi'i-Besonderheit zu Schmuck: Auf reinen Frauenschmuck aus Gold oder Silber, der in üblicher Menge getragen wird, fällt keine Zakat an (er gilt als Gebrauchsgegenstand). (Im Gegensatz zur Hanafi-Schule).

Handelsgüter ('Urud al-Tijarah)

  • Zakat wird auf Waren fällig, die zum Weiterverkauf bestimmt sind.
  • Berechnung: Der Wert der Waren wird am Ende des Zakat-Jahres (Hawl) geschätzt. Erreicht er den Nisab von Gold oder Silber, werden 2,5% fällig.

Agrarprodukte (Zakat al-Zuru' / 'Ushr)

  • Zakat wird nur auf Ernteerträge fällig, die als Grundnahrungsmittel dienen und gelagert/konserviert werden können (z.B. Weizen, Gerste, Reis, Datteln, Rosinen).
  • Auf frisches Obst (wie Äpfel, Orangen) oder Gemüse (Tomaten, Gurken) wird keine Agrar-Zakat erhoben. (Gegensatz zur Hanafi-Schule).
  • Nisab: 5 Wasq (ca. 612 kg bis 653 kg).
  • Rate: 10% (Ushr) bei natürlicher Bewässerung, 5% bei künstlicher Bewässerung.

Vieh (An'am)

Fällig auf frei weidende Tiere (Sa'imah — Nahrung hauptsächlich durch Weidegang, kein zugekauftes Futter für die Mehrheit des Jahres).

TierartNisabRate (Kernregeln)
Kamele (Ibil)5 Kamele1 Schaf; steigt mit jeder weiteren Schwelle
Rinder (Baqar)30 Rinder1 Kalb (Tabi' — 1-jährig) ab 30; 1 zweijährige Kuh (Musinnah) ab 40
Schafe/Ziegen (Ghanam)40 Tiere1 Schaf; 121–200: 2 Schafe; 201–300: 3 Schafe; dann +1 je 100
  • Arbeitstiere (Ackerbau, Transport) sind nach Shafi'i-Schule befreit, wenn sie primär als Nutzmittel gehalten werden, nicht als Vermögenswert.

3. Die Empfänger der Zakat (Masarif)

Die Zakat muss an die im Qur'an genannten acht Kategorien gegeben werden: Arme, Bedürftige, Zakat-Eintreiber, Neue Muslime (Mu'allafah), zur Sklavenbefreiung, Verschuldete, Reisende und auf dem Weg Allahs (Fi Sabilillah - traditionell meist Kämpfer, die kein Gehalt bekommen).

  • Shafi'i-Strenge: Laut der stärksten Ansicht der Schule muss die Zakat auf alle vorhandenen Gruppen der acht Kategorien aufgeteilt werden, und innerhalb jeder Gruppe an mindestens drei Personen (falls vorhanden). Dies ist oft schwer praktikabel, weshalb heute oft auf alternative Ansichten zurückgegriffen wird.

4. Zakat al-Fitr (Sadaqat al-Fitr)

Die Abgabe zum Ende des Ramadan.

  • Urteil: Fard/Wajib für jeden Muslim, der am Tag und in der Nacht von Eid al-Fitr mehr besitzt, als er für die Versorgung seiner Familie an diesem einen Tag benötigt.
  • Er muss sie für sich selbst und für jeden zahlen, für den er rechtlich unterhaltspflichtig ist (inklusive Ehefrau und kleine Kinder).
  • Material: Sie muss in Form des vorherrschenden Grundnahrungsmittels der Region (z.B. Reis, Weizen, Datteln) gezahlt werden (Menge: ein Sa', ca. 2,5 bis 3 kg).
  • Shafi'i-Besonderheit: Es ist nicht erlaubt (bzw. ungültig), den Barwert in Geld zu bezahlen. (Wer Geld zahlt, folgt der Hanafi-Schule, nicht der Shafi'i-Schule).

5. Rikaz und Ma'adin (Schätze und Mineralien)

Rikaz (Vergrabener Schatz)

  • Findet jemand vergrabenes vorislamisches Gold oder Silber (Schatz), muss er sofort ein Fünftel (20%) davon abführen.
  • Kein Hawl (Jahresablauf) erforderlich — sofortige Pflicht.
  • Shafi'i-Besonderheit: Der Rikaz-Khums gilt nur für Gold und Silber — für andere vergrabene Waren (Kupfer, Bronze, alte Keramik) gilt kein Rikaz-Khums, nur evtl. normale Handelszakat.

Ma'adin (Bergbau-Erträge)

  • Auf Erträge aus Minen und natürlichen Mineralvorkommen (Gold, Silber) fällt Zakat an — nach der Shafi'i-Ansicht wie normale Gold/Silber-Zakat (2,5%), wenn der Nisab erreicht ist.
  • Hawl-Frage: Shafi'i-Gelehrte diskutieren, ob ein vollständiger Hawl erforderlich ist oder ob Zakat sofort bei der Gewinnung fällig wird. Die stärkere Ansicht: Zakat bei der Gewinnung ohne Hawl.[^5]

6. Zeitgenössische Zakat-Fragen

  • Zakat auf Gehalt (Mal al-Mustafad): Klassische Shafi'i-Ansicht: Das Monatsgehalt wird zum vorhandenen Vermögen addiert; Zakat fällt erst nach einem vollständigen Hawl-Jahr an. Zeitgenössische Fatwa-Räte erlauben alternativ, am Jahresende auf das Nettoeinkommen direkt 2,5% zu erheben.
  • Zakat auf Aktien: Shafi'i-Gelehrte (z.B. Mustafa al-Zarqa, 'Abd al-Wahhab Khalaf) berechnen Zakat auf den anteiligen Buchwert des Betriebsvermögens — nicht auf den schwankenden Börsenkurs. Bei reinen Spekulationsaktien wird der Marktwert herangezogen.
  • Zakat auf Mietimmobilien: Auf den Immobilienwert selbst keine Zakat. Auf die Mieteinnahmen wird nach Ablauf des Hawl und Erreichen des Nisab 2,5% Zakat erhoben — analog zu Handelsvermögen.
  • Zakat al-Fitr in Geld: Auch heute gilt in der klassischen Shafi'i-Schule: Geldauszahlung ist nicht ausreichend. Wer Geld zahlt, folgt der Hanafi-Praxis; nach Shafi'i-Fiqh bleibt die Pflicht unerfüllt.[^6]

7. Schulden und Zakat (Ad-Dayn)

  • Eigene Schulden des Zakat-Pflichtigen: Nach der Shafi'i-Schule mindern Schulden gegenüber Menschen (Duyun al-'Ibad) grundsätzlich nicht den zakatpflichtigen Bestand, sofern der Nisab am vorhandenen Vermögen erreicht ist — anders als in der Hanafi-Schule, die Schulden vom Nisab abzieht, bevor Zakat berechnet wird.
  • Minderheitsposition: Manche Shafi'i-Gelehrte lassen bei akut fälligen, unmittelbar einforderbaren Schulden in der Praxis eine Nettobetrachtung zu, dies bleibt aber eine Abweichung von der klassischen Mehrheitsmeinung.
  • Forderungen, die man selbst hat (Dayn Lahu): Geld, das einem selbst geschuldet wird (z.B. ein verliehener Betrag), bleibt grundsätzlich zakatpflichtig, sobald es eingetrieben wurde — die Shafi'i-Schule verlangt hierfür rückwirkend Zakat für alle vergangenen Jahre, wenn der Schuldner zahlungsfähig und die Schuld unbestritten war.
  • Uneinbringliche Forderungen: Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder die Forderung bestritten, beginnt erst ab dem tatsächlichen Erhalt ein neues Zakat-Jahr — keine rückwirkende Pflicht.[^7]

8. Niyyah, Vorauszahlung und Transfer — die Shafi'i-Regeln

Die Absicht (Niyyah)

  • Die Zakat ist 'Ibadah — die Niyyah ist Rukn: beim Aussondern oder bei der Übergabe. Zahlt der Wali für Kind oder Majnun (§1), fasst er die Niyyah.

Vorauszahlung (Ta'jil) — großzügiger als Maliki

  • Wer den Nisab bereits besitzt, darf die Zakat um bis zu ein Jahr vorziehen — etwa um sie im Ramadan zu zahlen. Grundlage ist die Erlaubnis des Propheten ﷺ an al-'Abbas, seine Zakat vorzuziehen. (Diametral zur Maliki-Schule, die die Zahlung vor Hawl-Ablauf für ungültig hält).
  • Grenzen: Keine Vorauszahlung, bevor der Nisab überhaupt erreicht ist; bei Agrar-Zakat keine Zahlung vor Entstehen der Früchte. Verliert der Empfänger bis zum Hawl-Ende seine Bedürftigkeit oder sinkt das Vermögen unter den Nisab, war die Zahlung keine gültige Zakat.
  • Verzögerung: Nach Fälligkeit und Möglichkeit ist Aufschieben Haram — geht das Vermögen danach unter, haftet der Zahlungspflichtige weiter.

Transfer in eine andere Region (Naql al-Zakat) — strenger als Maliki

  • Nach der stärksten Shafi'i-Ansicht (Azhar) muss die Zakat an die Empfänger des Ortes verteilt werden, an dem sich das Vermögen befindet (Balad al-Mal).
  • Wird sie ohne Not in eine andere Region transferiert, ist die Pflicht nach dieser Ansicht nicht erfüllt — sie muss erneut gezahlt werden. (Die Malikis lassen den Transfer zu Bedürftigeren zu; viele zeitgenössische Shafi'i-Fatwas folgen dem für Krisengebiete per Maslaha).
  • Ausnahme: Gibt es am Ort keine berechtigten Empfänger, wird in den nächstgelegenen Ort transferiert.[^8]

Die fünf Schulen im Vergleich


[^5]: Die Unterscheidung zwischen Rikaz (1/5 sofort) und Ma'adin (2,5%, ohne Hawl nach starker Ansicht) basiert auf dem Hadith: "Beim Rikaz ist ein Fünftel (zu zahlen)." (Bukhari/Muslim). Imam al-Shafi'i legte Rikaz als vorislamischen vergrabenen Schatz aus, während er Ma'adin als laufende Ressource behandelte, die unter normales Zakat-Recht fällt. [^6]: Islamische Fiqh-Akademie der OIC, Beschluss Nr. 28 (Jeddah, 1985): Zakat auf Einkommen ist grundsätzlich nach Scharia-Prinzipien möglich. Zur Zakat al-Fitr in Geld: Das ECFR (European Council for Fatwa and Research) erlaubt Geld aus praktischen Gründen nach Hanafi-Ansicht — dies ist jedoch kein Shafi'i-Standpunkt. [^7]: Imam al-Nawawi, "Al-Majmu'", Kitab al-Zakat: Die Nichtberücksichtigung von Schulden bei der Zakat-Berechnung ist eine der markantesten Differenzen zwischen der Shafi'i- und der Hanafi-Rechtsmethodik in diesem Bereich. [^8]: Die Ta'jil-Erlaubnis stützt sich auf den Hadith, dass der Prophet ﷺ von al-'Abbas die Zakat zweier Jahre im Voraus nahm (Abu Dawud 1624, al-Tirmidhi 678); das Naql-Verbot leitet al-Nawawi ("Minhaj al-Talibin", Kitab al-Zakat) aus dem Mu'adh-Hadith ab: "...sie wird von ihren Reichen genommen und an ihre Armen zurückgegeben" (Sahih al-Bukhari 1395) — bezogen auf die Menschen desselben Ortes.

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.