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Siyam (Das Fasten) in der Maliki-Schule
Die Maliki-Schule hat beim Fasten zwei sehr bekannte Alleinstellungsmerkmale: Eine einzige Absicht für den ganzen Monat reicht aus, und die Sühne (Kaffarah) wird bereits bei absichtlichem Essen/Trinken fällig (nicht nur bei Geschlechtsverkehr).
1. Die Säulen des Fastens (Fara'id)
Ohne diese ist ein Fastentag ungültig.
- Niyyah (Absicht):
- Die Absicht muss zwingend in der Nacht (vor Fajr) gefasst werden.
- Maliki-Besonderheit: Für ein zusammenhängendes Fasten (wie den Monat Ramadan oder zwei Monate Kaffarah) reicht es aus, eine einzige Absicht in der Nacht vor dem ersten Fastentag zu fassen. Man muss sie nicht jede Nacht erneuern (solange das Fasten nicht durch Menstruation, Reise oder Krankheit unterbrochen wird; dann muss sie nach der Pause neu gefasst werden).
- Imsak (Enthaltung): Verzicht auf Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr (bzw. Dinge, die Lust befriedigen) von der wahren Morgendämmerung (Fajr) bis zum Sonnenuntergang (Maghrib).
2. Sunnah & Mandub (Empfohlene Handlungen)
- Suhur: Die Mahlzeit vor der Dämmerung einnehmen und diese so spät wie möglich zu sich nehmen.
- Ta'jil al-Fitr: Das Fasten sofort nach dem sicheren Eintritt des Maghrib brechen.
- Das Vermeiden von Lästern, Lügen und nutzlosem Gerede (diese mindern den Lohn des Fastens stark).
3. Makruh (Verpönte Handlungen)
- Das Vorkauen von Nahrung.
- Das Probieren von Essen (z.B. Salzgehalt testen), auch wenn man es ausspuckt.
- Hijama (Schröpfen/Aderlass), wenn es den Fastenden stark schwächt.
- Küsse und Umarmungen zwischen Eheleuten, auch wenn man sich sicher ist, dass es nicht zu einer Ejakulation oder Geschlechtsverkehr führt. (Führt es dazu, ist das Fasten gebrochen).
4. Das Brechen des Fastens (Qada & Kaffarah)
Die Maliki-Schule ist im Vergleich zu den Shafi'is und Hanafiten strenger, wenn es um das unbeabsichtigte oder gewollte Brechen des Fastens geht.
Nur Qada (Nachholen) erforderlich:
- Maliki-Besonderheit (Essen aus Vergesslichkeit): Wer aus Vergesslichkeit während eines Fard-Fastens (Ramadan) isst oder trinkt, dessen Fasten ist gebrochen! Er muss den Rest des Tages zwar aus Respekt vor dem Ramadan weiterfasten (Imsak), muss den Tag aber zwingend nachholen (Qada). (Bei Hanafi und Shafi'i bleibt das Fasten gültig).
- Erbrechen (absichtlich oder unabsichtlich, wenn man etwas davon wieder hinunterschluckt).
- Eintritt der Menstruation oder des Wochenbetts.
Qada UND Kaffarah (Sühne) erforderlich:
Die Kaffarah besteht aus dem Befreien eines Sklaven, ODER dem Fasten von 60 aufeinanderfolgenden Tagen, ODER der Speisung von 60 Armen (mit jeweils einem Mudd an Nahrung). Im Maliki-Fiqh hat man zwischen diesen drei Optionen die freie Wahl (im Gegensatz zu anderen Schulen, wo man erst fasten muss, bevor man speisen darf. Tatsächlich bevorzugt Imam Malik die Speisung).
Kaffarah wird fällig bei der Verletzung der "Heiligkeit des Ramadan" durch eine absichtliche Sünde (Amadan):
- Absichtlicher Geschlechtsverkehr im Ramadan (ohne Entschuldigung wie Reise).
- Maliki-Besonderheit (Absichtliches Essen/Trinken): Wer im Ramadan absichtlich isst oder trinkt (ohne durch Reise oder Krankheit entschuldigt zu sein), auf den fällt nicht nur Qada, sondern auch die Kaffarah (Sühne). (Die Shafi'i-Schule verlangt hierfür keine Kaffarah).
- Absichtliches Herbeiführen einer Ejakulation (durch Masturbation oder exzessives Streicheln/Küssen).
5. Das Nachholen (Qada) und Fidya
- Jemand, der das Ramadan-Fasten aufgrund von Krankheit, Reise, Schwangerschaft oder Stillzeit bricht, muss die Tage lediglich nachholen (Qada).
- Sonderregel für Schwangere und Stillende:
- Eine schwangere Frau, die aus Angst um sich oder ihr Kind bricht, macht nur Qada (keine Fidya).
- Eine stillende Frau, die aus Angst um ihr Baby bricht, macht Qada UND zahlt eine Fidya (Speisung eines Armen für jeden Tag).
- Ein alter oder unheilbar kranker Mensch, der überhaupt nicht mehr fasten kann, muss nach Imam Malik nichts tun (es ist jedoch empfohlen/Mandub, eine Fidya zu zahlen).
6. Das Fasten des Reisenden (Sawm al-Musafir)
- Maliki-Position: Der Reisende hat die freie Wahl — er darf fasten oder brechen, beides ist erlaubt.
- Wenn das Fasten auf der Reise keinen Schaden verursacht, ist Fasten nach Imam Malik leicht bevorzugt (Afdal), solange kein Schaden eintritt.
- Droht dem Reisenden durch Fasten echter Schaden (Kraftlosigkeit, Krankheit), ist Brechen besser und sogar Pflicht, um sich nicht zu schaden.
- Qada: Für jeden gebrochenen Tag muss der Reisende einen Tag nachholen — ohne Kaffarah.
7. Freiwilliges Fasten — Maliki-Besonderheiten
- Tag von 'Arafah (9. Dhu al-Hijjah): Für Nicht-Pilger Mandub (sehr empfohlen) — tilgt Sünden des vergangenen und kommenden Jahres.
- 'Ashura (10. Muharram): Empfohlen, vorzugsweise zusammen mit dem 9. Muharram.
- 6 Tage Shawwal — Maliki-Kontroverse:
- Imam Malik und Ibn al-Qasim hielten es für Makruh, die 6 Shawwal-Tage direkt nach dem Ramadan zu fasten — aus Sorge, die Menschen könnten glauben, es sei Pflicht (Taschbih bil-Fard) oder Teil des Ramadans.
- Spätere Malikis und viele heutige Gelehrte folgen dem Hadith bei Muslim und erklären es für erlaubt und empfohlen, da die Befürchtung von Imam Malik in heutiger Zeit nicht mehr zutrifft.[^3]
8. I'tikaf und Moderne Fastensfragen
I'tikaf (Moscheen-Seklusion)
- Das Verbleiben in der Moschee in den letzten zehn Nächten des Ramadan ist Sunnah Mu'akkadah (Fard Kifayah für die Gemeinschaft).
- Maliki-Besonderheit: Fasten ist keine zwingende Bedingung für den I'tikaf — man kann auch außerhalb des Ramadan, ohne zu fasten, I'tikaf halten. (Hanafi verlangt Fasten als Bedingung; Maliki nicht).
- Das kurze Verlassen der Moschee für Toilette oder lebensnotwendige Bedürfnisse bricht den I'tikaf nicht.
Moderne Fastensfragen
- Injektionen: Nährende IV-Infusionen (Glucose, Aminosäuren) brechen das Fasten. Reine Medikamenteninjektionen ohne Nährwert brechen es nach zeitgenössischen Maliki-Fatwas nicht.
- Augentropfen / Ohrentropfen: Brechen das Fasten nicht — Augen und Ohren sind kein direkter Weg in den Magen (Maliki-Mehrheitsansicht).
- Asthma-Inhaler: Stark diskutiert; da ein Stoff aufgenommen wird, tendieren viele Maliki-Gelehrte dazu, dass er das Fasten bricht — Qada nötig, aber keine Kaffarah bei Notwendigkeit.[^4]
9. Ru'yat al-Hilal (Mondsichtung) — Maliki-Regeln
- Beginn des Ramadan wird festgestellt durch:
- Die Sichtung durch zwei gerechte Zeugen ('Adlan) — die Maliki-Standardanforderung, oder
- eine verbreitete Massensichtung (Jama'ah Mustafidah), deren Umfang einen Irrtum ausschließt, oder
- die Vollendung von 30 Tagen des Sha'ban.
- Strenger als Hanafi: Ein einzelner Zeuge genügt der Maliki-Schule für den offiziellen Ramadan-Beginn nicht — auch nicht bei bewölktem Himmel. (Die Hanafi-Schule akzeptiert bei Bewölkung einen einzelnen glaubwürdigen Zeugen).
- Die eigene Sichtung: Wer den Neumond selbst gesehen hat, dessen Zeugnis aber vom Richter abgelehnt wurde, muss nach der Mashhur-Ansicht dennoch selbst fasten — seine private Gewissheit bindet ihn persönlich.
- Regionale Geltung: Nach der Mashhur-Ansicht gilt eine bestätigte Sichtung für alle Regionen (Ta'ummu al-Ru'yah) — nicht nur für den Ort der Sichtung.[^5]
Die fünf Schulen im Vergleich
[^3]: Imam Maliks Zurückhaltung beim Shawwal-Fasten war eine lokale Vorsichtsmaßnahme in Medina. Ibn Rushd (Averroes) und später Ibn al-Hajib erklärten es für erlaubt. Die meisten heutigen malikitischen Fatwas (z.B. Dar al-Ifta' al-Misriyya) empfehlen das Shawwal-Fasten ohne Einschränkung. [^4]: Der Europäische Fatwa-Rat (ECFR) und die Dar al-Ifta' al-Misriyya haben moderne Fatwas zu medizinischen Fastensfragen herausgegeben, die die Maliki-Methodik (Maslaha und Dharurah) anwenden. Der Consensus: Nährende Infusionen brechen das Fasten; reine Medikamente in die Vene nicht; Inhalatoren hängen von der Schwere der Erkrankung ab. [^5]: Die Zwei-Zeugen-Anforderung folgt der allgemeinen Maliki-Beweislehre (Shahadah = zwei 'Adl-Zeugen); die überregionale Geltung der Sichtung wird in der Mudawwana überliefert und von Ibn Rushd in "Bidayat al-Mujtahid" als Mashhur der Schule dokumentiert.