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Hajj und Umrah (Pilgerfahrt) in der Ja'fari-Schule
Der Hajj ist für jeden Muslim, der die Bedingungen (Istita'ah) erfüllt, einmal im Leben Pflicht. Die schiitische Hajj-Praxis hat spezielle Rituale, wie das Gebet hinter dem Maqam Ibrahim oder Regeln bezüglich des Schattens.
1. Die Hajj-Arten (Hajj al-Tamattu')
Für Pilger, die nicht in Mekka oder dessen näherer Umgebung (innerhalb von ca. 88 km) leben, ist ausschließlich der Hajj al-Tamattu' verpflichtend und gültig.
- Ablauf: Man reist zuerst für eine Umrah (Umrah al-Tamattu') nach Mekka, schließt diese ab, legt den Ihram ab (und darf alles tun, was vorher verboten war). Am 8. Dhu al-Hijjah legt man in Mekka erneut den Ihram für den eigentlichen Hajj an.
- (Andere Schulen erlauben auch Reisenden die Wahl zwischen Tamattu', Qiran und Ifrad, die Ja'faris schreiben Tamattu' vor).
2. Die Säulen (Arkan) des Hajj
Werden diese absichtlich oder unabsichtlich (nach den meisten Meinungen) weggelassen, ist der Hajj ungültig.
- Niyyah (Absicht).
- Wuquf in 'Arafah: Verweilen am 9. Dhu al-Hijjah vom islamischen Mittag (Zawal) bis zum Sonnenuntergang.
- Wuquf in Mash'ar al-Haram (Muzdalifah): Verweilen dort zwischen der wahren Morgendämmerung (Fajr) und dem Sonnenaufgang am 10. Dhu al-Hijjah. (In einigen sunnitischen Schulen reicht auch ein kurzes Verweilen in der Nacht).
- Tawaf al-Ziyarah.
- Sa'i zwischen Safa und Marwa.
3. Die Wajibat (Pflichten) des Hajj
Wird ein Wajib weggelassen, ist der Hajj gültig, aber es bedarf (bei absichtlichem Weglassen) Reue und ggf. Sühne.
- Ihram vom Miqat.
- Das laute Sprechen der Talbiyah ("Labbayk..."). Dies ist Wajib zur Einleitung des Ihram.
- Das Gebet des Tawaf (Salat al-Tawaf): Direkt im Anschluss an den Tawaf ist ein Gebet von 2 Raka'at verpflichtend. Besonderheit: Es muss zwingend hinter (oder neben) dem Maqam Ibrahim (dem Stein mit dem Fußabdruck Ibrahims) gebetet werden.
- Ramy al-Jamarat (Steinigen der Säulen).
- Halq oder Taqsir (Scheren oder Kürzen der Haare).
- Tawaf al-Nisa (Frauen-Tawaf) – Siehe unten.
4. Tawaf al-Nisa (Der Tawaf der Frauen) - Eine schiitische Einzigartigkeit
Dies ist einer der markantesten Unterschiede zum sunnitischen Hajj (wo es nur Tawaf al-Ifadah und Tawaf al-Wida gibt).
- Am Ende der Hajj (nach dem Sa'i und dem Ablegen des Ihram) sind für den Pilger fast alle normalen Handlungen wieder erlaubt.
- Jedoch: Die Erlaubnis zum intimen Kontakt mit dem eigenen Ehepartner (Geschlechtsverkehr) bleibt weiterhin Haram (gesperrt), bis ein spezieller, letzter Tawaf durchgeführt wird.
- Dieser Tawaf heißt Tawaf al-Nisa. Er ist für Männer, Frauen und Kinder Wajib. Nach dem Vollenden dieses 7-Runden-Tawafs und dem dazugehörigen Gebet sind auch intime Beziehungen zwischen Ehepartnern wieder Halal.
- Wer diesen Tawaf weglässt (auch aus Unwissenheit), für den bleibt der Ehepartner verboten, bis er nach Mekka zurückkehrt und den Tawaf vollzieht (oder einen Stellvertreter schickt).
5. Verbote im Ihram (Muharramat)
Die Verbote (Tragen genähter Kleidung, Jagen, Haare schneiden, Parfüm, sexuelle Handlungen) stimmen größtenteils mit den anderen Schulen überein, jedoch mit einer wichtigen Ergänzung für Männer:
- Tadhil (Sich im Schatten aufhalten): Es ist für Männer im Zustand des Ihram (während der Reise von Ort zu Ort, z.B. vom Miqat nach Mekka, oder von Mekka nach Arafah) Haram, sich absichtlich zu beschatten (z.B. durch einen Regenschirm oder das Fahren in einem Auto mit geschlossenem Dach).
- Schiitische Pilger reisen daher im Ihram meist in Bussen ohne Dach (Cabrio-Busse), da ein geschlossenes Fahrzeugdach Schatten wirft. Fährt man doch in einem geschlossenen Bus (z.B. aus Not), muss man als Sühne (Kaffarah) ein Schaf opfern.
- Frauen sind von dieser Regel ausgenommen und dürfen beschattet reisen.
6. Miqat (Die Ihram-Orte)
Die fünf Miqat-Orte sind für alle Schulen gleich (Dhu al-Hulayfah, al-Juhfah, Yalamlam, Qarn al-Manazil, Dhat 'Irq). Die Ja'fari-Schule hat jedoch eine wichtige Besonderheit:
- Ihram mit Gelübde vor dem Miqat: Ein Pilger darf das Ihram bereits zu Hause (z.B. in Teheran, Karachi oder Köln) anlegen, wenn er dafür ein ausdrückliches Nadhr (Gelübde) ablegt. Dieser vorgelagerte Ihram ist nach Ja'fari-Fiqh vollkommen gültig — auch wenn er den eigentlichen Miqat-Ort überquert, ohne dort neu Ihram anzulegen.[^3]
- Sunnitische Schulen erlauben dies nicht — der Ihram vor dem Miqat ist für sie automatisch ab Miqat-Überquerung gültig oder sogar nichtig.
- Für schiitische Pilger aus dem Irak und Iran gilt Dhat 'Irq / Wadi al-'Aqiq als Miqat; die genaue Abgrenzung innerhalb des Tals ist unter Maraji' leicht unterschiedlich.
7. Hajj al-Badal (Stellvertreter-Hajj)
Die Ja'fari-Schule erlaubt den Hajj durch einen Stellvertreter (Niyabah) in folgenden Fällen:
- Für einen Verstorbenen, der den Hajj-Pflicht (Istita'ah) hatte, ihn aber nicht erfüllte. Der Stellvertreter vollzieht alle Rituale mit der Absicht "für den Verstorbenen".
- Für eine chronisch kranke oder sehr alte lebende Person, die physisch nicht mehr reisen kann.
- Ja'fari-Besonderheit: Im Gegensatz zu einigen sunnitischen Ansichten ist der Hajj al-Badal für eine lebende Person in der Ja'fari-Schule auch für freiwilligen (Nafilah-)Hajj vollkommen erlaubt — nicht nur bei Krankheit.[^4]
- Bedingung: Der Stellvertreter muss seinen eigenen Pflicht-Hajj bereits erfüllt haben. Frauen dürfen auch als Stellvertreterin für Männer und umgekehrt fungieren.
8. Dam-Übersicht (Kaffarah bei Ihram-Verstößen)
| Vergehen | Kaffarah (Sühne) |
|---|---|
| Jima' während Umrah al-Tamattu' | 1 Kamel oder Rind — Umrah muss wiederholt werden |
| Jima' während Hajj (vor Wuquf 'Arafah) | 1 Kamel — Hajj muss im nächsten Jahr wiederholt werden |
| Tadhil (Männer im geschlossenen Fahrzeug) | 1 Schaf |
| Parfüm / Wohlgeruch | 1 Schaf |
| Haare schneiden / Nägel | 1 Schaf oder Fidyah (Fasten / Speisen) |
| Jagen / Töten eines Tieres im Haram | Gleichwertiges Tier oder Geldwert als Sadaqah |
| Tawaf al-Nisa' vergessen | Rückkehr nach Mekka oder Stellvertreter senden — keine Geldstrafe |
| Tamattu' (Pflicht-Dam) | 1 Schaf / Ziege — geschlachtet in Mina am 10. Dhu al-Hijjah |
- Ja'fari-Grundsatz: Kaffarah-Tiere für Hajj-Verstöße müssen grundsätzlich in Mina (nicht zu Hause) geschlachtet werden. Wenn Mina unmöglich ist, wird die Kaffarah in Mekka oder — nach einigen Maraji' — auch im Wohnsitzland erlaubt.[^5]
9. Frauen im Hajj — Ja'fari-Besonderheiten
- Kein Mahram erforderlich: Nach der Ja'fari-Mehrheitsmeinung darf eine Frau ohne Mahram zum Pflicht-Hajj reisen, sofern die Reise sicher ist und sie um ihre Ehre nicht fürchten muss. Die Istita'ah (Fähigkeit) umfasst die Sicherheit — nicht die männliche Begleitung. (Hanafi und Hanbali verlangen zwingend einen Mahram; Shafi'i erlaubt ersatzweise eine Gruppe vertrauenswürdiger Frauen).
- Erlaubnis des Ehemannes: Für den Pflicht-Hajj benötigt die Frau keine Zustimmung ihres Mannes — er darf ihr die Erfüllung einer Fard-Pflicht nicht verwehren. Für einen freiwilligen Hajj ist seine Zustimmung dagegen erforderlich.
- Menstruation und Umrah al-Tamattu': Kann eine Frau wegen Menstruation die Umrah al-Tamattu' nicht rechtzeitig vor dem Wuquf abschließen, wandelt sich ihr Hajj nach den Manasik der meisten Maraji' in einen Hajj al-Ifrad — sie vollzieht die Umrah nach dem Hajj nach.
- Ihram-Kleidung: Frauen tragen normale bedeckende Kleidung; das Bedecken des Gesichts (Niqab) ist im Ihram untersagt.[^6]
Die fünf Schulen im Vergleich
[^3]: Diese Erlaubnis basiert auf Überlieferungen von Imam Ja'far al-Sadiq, der das Ihram-Anlegen zu Hause mit einem Nadhr als gültig bestätigte — ein bekanntes und weit praktiziertes Zugeständnis im Ja'fari-Fiqh. [^4]: Imam al-Khomeini und die meisten zeitgenössischen Maraji' bestätigen die Gültigkeit des Hajj al-Badal für Lebende auf freiwilliger Basis. [^5]: Manasik al-Hajj nach Ja'fari-Fiqh (u.a. al-Sistani's Manasik al-Hajj wa al-'Umrah): Alle Schlachtopfer für Hajj-Sühne müssen in Mina vollzogen werden. Wo dies nicht möglich ist (z.B. aufgrund heutiger Logistik in Mina), erlauben viele Maraji' die Schlachtung im Wohnsitzland mit Geldüberweisung an eine islamische Organisation in Mina. [^6]: Al-Sistani, "Manasik al-Hajj wa al-'Umrah": Die Mahram-Freiheit stützt sich auf Überlieferungen der Imame, wonach die Sicherheit der Reise (Amn al-Tariq) das maßgebliche Kriterium der Istita'ah ist — die Frau aus einer sicheren Gesellschaft ist "mustati'ah" auch ohne männliche Begleitung.