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Häufige Fragen: Faraid (Erbrecht)

Kurzantworten im Schulvergleich. Ausführliche Herleitungen stehen in den Faraid-Artikeln der einzelnen Schulen (Links am Seitenende).

Erbt eine einzige Tochter alles, wenn kein Sohn da ist?

Der größte Sunni-Schia-Unterschied im Erbrecht:

  • Sunnitische Schulen ('Asabah-System): Nein — die Tochter erhält ihre Qur'an-Quote (1/2), der Rest geht an die männlichen Agnaten (Brüder des Verstorbenen, Onkel …).
  • Ja'fari (Klassensystem): Ja — die Tochter gehört zur 1. Erbklasse und verdrängt Brüder und Onkel (2./3. Klasse) vollständig: 1/2 als Quote, der Rest per Radd — im Ergebnis 100 %. Die 'Asabah-Lehre wird als Ganzes abgelehnt.

Die Quoten ergeben zusammen mehr als 100 % — wer verliert ('Awl)?

  • Sunnitische Schulen: Der Fehlbetrag wird proportional auf alle verteilt — jede Quote schrumpft anteilig ('Awl, seit dem Präzedenzfall unter 'Umar).
  • Ja'fari: 'Awl wird abgelehnt ("Allah macht keine Rechenfehler") — der Mangel trifft ausschließlich die Töchter bzw. Schwestern, nie Ehepartner und Eltern, deren Anteile als fest gelten.

Erbt die Witwe auch Grundstücke?

  • Sunnitische Schulen: Ja — die Witwe erbt ihre Quote (1/8 bzw. 1/4) am gesamten Nachlass, Immobilien eingeschlossen.
  • Ja'fari: Nein — die Witwe erbt nicht vom Grund und Boden, sondern nur vom Wert der Gebäude und Anpflanzungen; bewegliches Vermögen regulär. Eine der markantesten ja'faritischen Sonderregeln.

Erbt jemand, der den Erblasser getötet hat?

  • Hanafi und Shafi'i: Nein — jede ursächliche Tötung sperrt den Erben, auch der reine Unfall (Shafi'i am strengsten: sogar mittelbare Verursachung).
  • Maliki: Nur der vorsätzliche Täter ist gesperrt — der Versehens-Töter (Unfall) erbt weiter und ist nur vom Blutgeld (Diya) ausgeschlossen.
  • Hanbali: Gesperrt ist, wessen Tötung strafrechtlich sanktioniert ist (Qisas, Diya oder Kaffarah) — der gerechtfertigte Vollstrecker erbt.
  • Ja'fari: Wie Maliki — nur die vorsätzliche, unrechtmäßige Tötung sperrt.

Teilt der Großvater das Erbe mit den Brüdern des Verstorbenen?

Konstellation: Der Verstorbene hinterlässt seinen Großvater und Brüder (kein Vater):

  • Hanafi: Der Großvater gilt wie ein Vater und schließt die Brüder aus (Position Abu Hanifas).
  • Maliki, Shafi'i, Hanbali: Der Großvater teilt mit den Brüdern (Muqasamah), mindestens aber 1/3 des Restes — die Mehrheitsposition mit den berühmten Rechenfällen.
  • Ja'fari: Die Frage stellt sich anders — Großvater und Geschwister stehen gemeinsam in der 2. Erbklasse und erben nebeneinander nach eigenen Regeln.

Was passiert mit dem Überschuss, wenn die Quoten weniger als 100 % ergeben (Radd)?

  • Hanafi und Hanbali: Radd — der Überschuss fließt an die Qur'an-Erben zurück (proportional), ausgenommen die Ehepartner.
  • Maliki und Shafi'i (klassisch): Kein Radd — der Überschuss fällt ans Bayt al-Mal (Staatskasse). Da ein geordnetes Bayt al-Mal heute meist fehlt, praktizieren auch spätere Maliki/Shafi'i-Gelehrte den Radd.
  • Ja'fari: Radd großzügig — nach vielen Maraji' sogar an den Ehepartner, wenn sonst niemand da ist.

Was ist die Habwah — das Vorab des ältesten Sohnes?

Eine ja'faritische Alleinstellung: Der älteste Sohn erhält vor der Teilung die persönlichen Gegenstände des Vaters — Qur'an-Exemplar, Ring, Schwert (Waffe) und Kleidung (Habwah). Im Gegenzug trifft ihn vorrangig die Pflicht, versäumte Gebete und Fasttage des Vaters nachzuholen. Die sunnitischen Schulen kennen kein solches Vorab — dort gilt strikte Gleichbehandlung innerhalb der Quoten.

Kann ich per Testament einen Erben bevorzugen?

Das Testament (Wasiyyah) ist auf ein Drittel des Nachlasses begrenzt — darin sind sich alle Schulen einig. Der Unterschied liegt beim Begünstigten:

  • Sunnitische Schulen: "Kein Vermächtnis für einen Erben" — die Wasiyyah zugunsten eines gesetzlichen Erben ist unwirksam, außer die übrigen Erben stimmen nach dem Tod zu.
  • Ja'fari: Die Wasiyyah auch zugunsten eines Erben ist gültig (im Drittel) — der Hadith gilt dort nicht als abrogierende Schranke.

Die Artikel zum Thema

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.