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Häufige Fragen: Buyu (Handelsrecht)
Kurzantworten im Schulvergleich. Ausführliche Herleitungen stehen in den Buyu-Artikeln der einzelnen Schulen (Links am Seitenende).
Kann ich direkt nach dem Kauf noch zurücktreten (Khiyar al-Majlis)?
- Shafi'i, Hanbali, Ja'fari: Ja — bis zur physischen Trennung der Vertragspartner darf jede Seite zurücktreten (dem Hadith "Die beiden Vertragspartner haben die Wahl, solange sie sich nicht getrennt haben" wörtlich folgend).
- Maliki und Hanafi: Nein — der Vertrag bindet sofort mit Angebot und Annahme. Die Malikis stützen sich auf die Praxis Medinas; die Hanafis lesen den Hadith als Trennung "im Wort", nicht im Raum.
Ist eine Anzahlung, die bei Rücktritt verfällt (Urbun), erlaubt?
- Hanbali: Ja — als einzige klassische Schule, gestützt auf einen Bericht über 'Umar. Grundlage vieler moderner Reservierungs- und Optionsmodelle.
- Hanafi, Maliki, Shafi'i: Nein — der verfallende Betrag ist Vermögensverzehr ohne Gegenleistung (haram); die Anzahlung ist nur als anrechenbare Teilzahlung gültig.
- Ja'fari: Mehrheitlich unzulässig; zulässig ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts gegen Entgelt in klarer Vertragsform.
Was ist Riba al-Fadl — darf ich 1 kg gute Datteln gegen 2 kg schlechte tauschen?
Riba al-Fadl ist der Mengenüberschuss beim Tausch gleichartiger Güter (Hadith der sechs Güter: Gold, Silber, Weizen, Gerste, Datteln, Salz — nur gleich viel, Hand zu Hand). Der Tausch 1:2 bei Datteln ist also nach allen Schulen verboten; korrekt ist: verkaufen und mit dem Erlös kaufen. Die Schulen streiten über die Ausweitung auf andere Güter:
- Hanafi: Kriterium Gewicht/Volumen + Gleichartigkeit — sehr weiter Anwendungsbereich.
- Shafi'i: Kriterium Nahrungsmittel (bzw. Währung).
- Maliki: Am engsten — nur lagerfähige Grundnahrungsmittel; 1 kg frische Äpfel gegen 2 kg zu tauschen ist bei den Malikis erlaubt.
- Hanbali: Wie Hanafi (stärkste Riwayah).
- Ja'fari: Gewicht/Volumen + Gleichartigkeit; Besonderheit: innerhalb der Familie (Vater–Kind, Ehepartner) greift das Tauschzins-Verbot nicht.
Sind Nebenabreden im Kaufvertrag gültig — "ich verkaufe dir das Auto, fahre es aber diesen Monat noch"?
- Hanbali: Ja — Grundsatz: Bei Verträgen ist alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist; fast alle Bedingungen sind bindend. Die liberalste Vertragsschule.
- Hanafi: Klassisch streng — vertragsfremde Bedingungen machen den Vertrag Fasid (fehlerhaft); nur verkehrsübliche Klauseln bestehen.
- Shafi'i: Bedingungen, die dem Vertragszweck widersprechen, machen den Vertrag Batil.
- Maliki: Mittellinie — zulässig, was den Preis nicht ins Ungewisse zieht.
- Ja'fari: Bedingungen im Vertrag (Shart dimn al-'aqd) sind grundsätzlich bindend und begründen bei Bruch ein Rücktrittsrecht.
Ist ein Kauf ganz ohne Worte gültig — Supermarkt, Selbstbedienung, Kasse (Mu'atah)?
- Maliki, Hanafi, Hanbali, Ja'fari: Ja — der wortlose Austausch (Mu'atah) ist gültig; entscheidend ist die erkennbare Einigung.
- Shafi'i: Klassisch musste der Vertrag verbal geschlossen werden (Ijab und Qabul); spätere Shafi'is (al-Nawawi) ließen Mu'atah für Alltagsgeschäfte zu — die Praxis folgt heute dieser Linie.
Was ist Bay' al-'Inah — und warum ist der Rückkauf-Trick umstritten?
Bay' al-'Inah: A verkauft B eine Ware für 120 auf Kredit und kauft sie sofort für 100 bar zurück — wirtschaftlich ein Darlehen von 100 gegen 120, als Doppelkauf verkleidet.
- Shafi'i (und Hanafi der Form nach): Der Vertrag ist formal gültig, denn geprüft wird die äußere Vertragsform — die Shafi'is nennen ihn dennoch verwerflich, wenn die Absicht Riba ist; die Hanafis lassen ihn nur mit Zwischenperson passieren.
- Maliki und Hanbali: Haram und nichtig — das Prinzip Sadd al-Dhara'i' (Versperren der Vorwände) bzw. die Absichtsprüfung greift durch die Form hindurch.
- Ja'fari: Als Riba-Umgehung mehrheitlich unzulässig (fällt unter die verbotenen Erwerbsarten der Makasib-Lehre).
Gibt es ein Vorkaufsrecht (Shuf'ah) für den Nachbarn?
- Hanafi: Ja — die Shuf'ah gilt gestuft: Miteigentümer, dann Wegerecht-Teilhaber, dann der direkte Nachbar.
- Maliki, Shafi'i, Hanbali, Ja'fari: Nein — Shuf'ah nur für Miteigentümer am ungeteilten Grundstück; der Nachbar hat kein Vorkaufsrecht (Ja'fari zusätzlich: klassisch nur bei genau zwei Teilhabern).