Skip to content

Taharah (Rituelle Reinheit) in der Shafi'i-Schule

Die rituelle Reinheit ist die Grundvoraussetzung für das Gebet. Die Shafi'i-Schule verwendet die klassischen 5 Rechtskategorien (Fard/Wajib, Sunnah, Mubah, Makruh, Haram). Fard und Wajib sind in dieser Schule (außer beim Hajj) vollkommen synonym.


1. Wasserarten (Die Qullatayn-Regel)

Ein markanter Unterschied: Wasser wird in der Shafi'i-Schule strikt nach Volumen beurteilt.[^1]

  • Viel Wasser (Zwei Qullahs oder mehr): Ca. 190-210 Liter. Wird nur unrein (Najis), wenn sich Farbe, Geschmack oder Geruch ändern.
  • Wenig Wasser: Wird sofort unrein, sobald Najasah hineinfällt, selbst ohne sichtbare Änderung.

2. Wudu (Die kleine rituelle Waschung)

Fard (Absolut verpflichtend)

  1. Die Niyyah (Absicht): Im Moment des Waschens des Gesichts.[^2]
  2. Waschen des Gesichts (einmalig).
  3. Waschen beider Arme inklusive der Ellbogen.
  4. Streichen (Masah) über einen Teil des Kopfes (auch wenn es nur ein einziges Haar ist).[^3]
  5. Waschen beider Füße inklusive der Knöchel.
  6. Die Reihenfolge (Tartib): Genau diese Reihenfolge muss eingehalten werden.[^4]

Sunnah (Empfohlen)

  • Aussprechen der Basmalah zu Beginn.
  • Mund ausspülen (Madmadah) und Wasser in die Nase ziehen (Istinshaq).
  • Das Streichen über den gesamten Kopf.

3. Was das Wudu bricht (Nawaqid)

Die Shafi'i-Schule ist hier bekannt für ihre strikte wörtliche Auslegung.

  • Ausscheidungen aus den beiden Wegen.
  • Verlust des Verstandes.
  • Hautkontakt mit dem anderen Geschlecht: Die direkte (Haut-auf-Haut) Berührung einer Frau (die keine Mahram ist) bricht das Wudu beider Personen.[^5]
  • Das Berühren der eigenen Genitalien mit der Handinnenfläche.[^6]

4. Ghusl (Die große rituelle Waschung)

Anlässe, die Ghusl obligatorisch machen (Mujibat al-Ghusl)

  1. Janabah (sexuelle Unreinheit durch Ejakulation oder Geschlechtsverkehr).
  2. Hayd (Menstruation — Ghusl nach Ende der Blutung Fard).
  3. Nifas (Wochenbettblutung nach der Geburt).
  4. Tod (Ghusl für den verstorbenen Muslim ist Fard Kifayah).
  5. Islameintritt (Konversion erfordert Ghusl nach der stärksten Shafi'i-Ansicht).

Fard des Ghusl

  1. Niyyah (Absicht): Im Moment des ersten Wasseraufbringens.
  2. Das Wasser über den gesamten Körper fließen lassen — inklusive aller Haare (auch dicke Flechten müssen innen durchnässt werden), Hautfalten, Nabel, Ohren.
    • Shafi'i-Strenge: Auch ein einzelnes trockenes Haar macht den Ghusl ungültig — das Wasser muss wirklich den gesamten Körper erreichen.[^7]

Sunnah des Ghusl

  • Basmalah sprechen.
  • Zuerst Wudu machen (vollständig), dann den Körper waschen.
  • Mit der rechten Seite beginnen.
  • Das Wasser dreimal über jeden Körperteil gießen.

5. Tayammum (Die trockene Waschung)

Fard

  1. Niyyah: Die Absicht, das Gebet erlaubt zu machen (nicht die Unreinheit zu heben — Tayammum hebt die Unreinheit im Shafi'i-Fiqh nicht auf, sondern macht die Ibadah nur möglich).
  2. Reines, sauberes Erdreich (kein Ton, kein Sand gemischt mit Unreinheit).
  3. Streichen über das Gesicht (einmal).
  4. Streichen über beide Arme inklusive Ellbogen (einmal).
  5. Reihenfolge (Tartib).

Wann ist Tayammum erlaubt?

  • Kein Wasser vorhanden (oder das vorhandene Wasser reicht nur für lebenswichtige Zwecke).
  • Krankheit: Wenn das Benutzen von Wasser die Krankheit verschlimmern würde (Arzt-Bestätigung empfohlen).
  • Extreme Kälte, wenn keine Möglichkeit besteht, das Wasser zu erwärmen.
  • Shafi'i-Besonderheit: Tayammum wird sofort ungültig, wenn Wasser wieder zugänglich wird.

6. Istinja' (Reinigung nach der Notdurft)

  • Istinja' mit Wasser ist im Shafi'i-Fiqh Wajib (Pflicht) nach jeder Ausscheidung.
  • Istijmar (Reinigung mit trockenem Material wie Papier, Stein, Tuch): Erlaubt als Alternative oder Ergänzung, wenn mindestens drei Wischvorgänge erfolgen und die Unreinheit vollständig entfernt ist.
  • Shafi'i-Strenge: Nach Istijmar allein ohne Wasser ist der Körper nach Shafi'i-Fiqh nicht vollkommen rein (nur Istinja' mit Wasser stellt vollständige Reinheit her). Das Gebet ist zwar gültig, aber das Istinja' mit Wasser bleibt Wajib.
  • Verbotene Materialien für Istijmar: Knochen (auch saubere), Nahrungsmittel, feuchtes Material (verteilt die Najasah), etwas mit einer Verehrung (Seite des Qur'an).[^8]

7. Mash 'ala al-Khuffayn (Streichen über die Fußbekleidung)

  • Bedingungen: Die Khuffayn müssen rein sein, die Knöchel vollständig bedecken, wasserundicht und so fest, dass man in ihnen gehen kann — und sie müssen im Zustand vollständiger Reinheit (nach komplettem Wudu) angezogen worden sein.
  • Fristen: 1 Tag und 1 Nacht (24h) für den Sesshaften, 3 Tage und Nächte (72h) für den Reisenden.
  • Shafi'i-Präzision beim Fristbeginn: Die Frist beginnt nicht mit dem Anziehen und nicht mit dem ersten Streichen, sondern mit dem ersten Hadath (Wudu-Bruch) nach dem Anziehen — ab diesem Moment läuft die Uhr.[^9]
  • Mischfälle Reise/Aufenthalt: Wer als Sesshafter das Mash beginnt und dann verreist, vollendet nur die Sesshaften-Frist (24h) — die strengere Regel gewinnt. (Die Hanafi-Schule erlaubt in diesem Fall die Verlängerung auf die Reisefrist).
  • Ende des Mash: Fristablauf, Ausziehen der Khuffayn oder Eintritt von Janabah — bei Janabah ist Ghusl mit vollständigem Fußwaschen nötig.

Die fünf Schulen im Vergleich


[^1]: Basierend auf dem Hadith: "Wenn das Wasser zwei Qullahs erreicht, trägt es keine Unreinheit." (Abu Dawud, Tirmidhi). [^2]: Imam al-Shafi'i stützt sich auf den Hadith: "Wahrlich, die Taten sind entsprechend den Absichten." (Bukhari). Da Wudu eine Tat (Amal) ist, benötigt sie eine Absicht. [^3]: Die Shafi'iten interpretieren den Vers 5:6 ("bi ru'usikum") grammatikalisch so, dass das Präfix "bi" einen Teil (Tab'id) ausdrückt. [^4]: Basierend auf der Reihenfolge der Erwähnung im Qur'an (5:6) und der ständigen Praxis des Propheten ﷺ. [^5]: Imam al-Shafi'i stützt sich hier wörtlich auf Qur'an 5:6: "Oder wenn ihr Frauen berührt habt..." (Aw lamastum al-nisa). Er interpretierte "lamastum" als physisches Berühren mit der Haut. [^6]: Basierend auf dem Hadith: "Wer sein Geschlechtsteil berührt, soll Wudu machen." (Sahih Ibn Hibban). [^7]: Da Tayammum im Shafi'i-Fiqh die Unreinheit nicht aufhebt, sondern nur die Ausführung der Ibadah legitimiert. [^8]: Imam al-Nawawi, "Al-Majmu'", Kitab al-Taharah: Die Pflicht des Istinja' mit Wasser ergibt sich aus der Notwendigkeit, die rituelle Reinheit vollständig herzustellen. Das Istijmar allein (ohne Wasser) lässt nach Shafi'i-Fiqh eine Restnajasah zurück, die das Gebet formal gültig, aber nicht vollständig rein macht. [^9]: Die Fristen stammen aus dem Hadith von 'Ali ibn Abi Talib (Sahih Muslim): "Der Prophet ﷺ setzte drei Tage und Nächte für den Reisenden und einen Tag und eine Nacht für den Sesshaften fest." Der Fristbeginn ab dem ersten Hadath ist die von al-Nawawi im "Minhaj" dokumentierte Standardposition der Schule.

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.