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Taharah (Rituelle Reinheit) in der Shafi'i-Schule
Die rituelle Reinheit ist die Grundvoraussetzung für das Gebet. Die Shafi'i-Schule verwendet die klassischen 5 Rechtskategorien (Fard/Wajib, Sunnah, Mubah, Makruh, Haram). Fard und Wajib sind in dieser Schule (außer beim Hajj) vollkommen synonym.
1. Wasserarten (Die Qullatayn-Regel)
Ein markanter Unterschied: Wasser wird in der Shafi'i-Schule strikt nach Volumen beurteilt.[^1]
- Viel Wasser (Zwei Qullahs oder mehr): Ca. 190-210 Liter. Wird nur unrein (Najis), wenn sich Farbe, Geschmack oder Geruch ändern.
- Wenig Wasser: Wird sofort unrein, sobald Najasah hineinfällt, selbst ohne sichtbare Änderung.
2. Wudu (Die kleine rituelle Waschung)
Fard (Absolut verpflichtend)
- Die Niyyah (Absicht): Im Moment des Waschens des Gesichts.[^2]
- Waschen des Gesichts (einmalig).
- Waschen beider Arme inklusive der Ellbogen.
- Streichen (Masah) über einen Teil des Kopfes (auch wenn es nur ein einziges Haar ist).[^3]
- Waschen beider Füße inklusive der Knöchel.
- Die Reihenfolge (Tartib): Genau diese Reihenfolge muss eingehalten werden.[^4]
Sunnah (Empfohlen)
- Aussprechen der Basmalah zu Beginn.
- Mund ausspülen (Madmadah) und Wasser in die Nase ziehen (Istinshaq).
- Das Streichen über den gesamten Kopf.
3. Was das Wudu bricht (Nawaqid)
Die Shafi'i-Schule ist hier bekannt für ihre strikte wörtliche Auslegung.
- Ausscheidungen aus den beiden Wegen.
- Verlust des Verstandes.
- Hautkontakt mit dem anderen Geschlecht: Die direkte (Haut-auf-Haut) Berührung einer Frau (die keine Mahram ist) bricht das Wudu beider Personen.[^5]
- Das Berühren der eigenen Genitalien mit der Handinnenfläche.[^6]
4. Ghusl (Die große rituelle Waschung)
Anlässe, die Ghusl obligatorisch machen (Mujibat al-Ghusl)
- Janabah (sexuelle Unreinheit durch Ejakulation oder Geschlechtsverkehr).
- Hayd (Menstruation — Ghusl nach Ende der Blutung Fard).
- Nifas (Wochenbettblutung nach der Geburt).
- Tod (Ghusl für den verstorbenen Muslim ist Fard Kifayah).
- Islameintritt (Konversion erfordert Ghusl nach der stärksten Shafi'i-Ansicht).
Fard des Ghusl
- Niyyah (Absicht): Im Moment des ersten Wasseraufbringens.
- Das Wasser über den gesamten Körper fließen lassen — inklusive aller Haare (auch dicke Flechten müssen innen durchnässt werden), Hautfalten, Nabel, Ohren.
- Shafi'i-Strenge: Auch ein einzelnes trockenes Haar macht den Ghusl ungültig — das Wasser muss wirklich den gesamten Körper erreichen.[^7]
Sunnah des Ghusl
- Basmalah sprechen.
- Zuerst Wudu machen (vollständig), dann den Körper waschen.
- Mit der rechten Seite beginnen.
- Das Wasser dreimal über jeden Körperteil gießen.
5. Tayammum (Die trockene Waschung)
Fard
- Niyyah: Die Absicht, das Gebet erlaubt zu machen (nicht die Unreinheit zu heben — Tayammum hebt die Unreinheit im Shafi'i-Fiqh nicht auf, sondern macht die Ibadah nur möglich).
- Reines, sauberes Erdreich (kein Ton, kein Sand gemischt mit Unreinheit).
- Streichen über das Gesicht (einmal).
- Streichen über beide Arme inklusive Ellbogen (einmal).
- Reihenfolge (Tartib).
Wann ist Tayammum erlaubt?
- Kein Wasser vorhanden (oder das vorhandene Wasser reicht nur für lebenswichtige Zwecke).
- Krankheit: Wenn das Benutzen von Wasser die Krankheit verschlimmern würde (Arzt-Bestätigung empfohlen).
- Extreme Kälte, wenn keine Möglichkeit besteht, das Wasser zu erwärmen.
- Shafi'i-Besonderheit: Tayammum wird sofort ungültig, wenn Wasser wieder zugänglich wird.
6. Istinja' (Reinigung nach der Notdurft)
- Istinja' mit Wasser ist im Shafi'i-Fiqh Wajib (Pflicht) nach jeder Ausscheidung.
- Istijmar (Reinigung mit trockenem Material wie Papier, Stein, Tuch): Erlaubt als Alternative oder Ergänzung, wenn mindestens drei Wischvorgänge erfolgen und die Unreinheit vollständig entfernt ist.
- Shafi'i-Strenge: Nach Istijmar allein ohne Wasser ist der Körper nach Shafi'i-Fiqh nicht vollkommen rein (nur Istinja' mit Wasser stellt vollständige Reinheit her). Das Gebet ist zwar gültig, aber das Istinja' mit Wasser bleibt Wajib.
- Verbotene Materialien für Istijmar: Knochen (auch saubere), Nahrungsmittel, feuchtes Material (verteilt die Najasah), etwas mit einer Verehrung (Seite des Qur'an).[^8]
7. Mash 'ala al-Khuffayn (Streichen über die Fußbekleidung)
- Bedingungen: Die Khuffayn müssen rein sein, die Knöchel vollständig bedecken, wasserundicht und so fest, dass man in ihnen gehen kann — und sie müssen im Zustand vollständiger Reinheit (nach komplettem Wudu) angezogen worden sein.
- Fristen: 1 Tag und 1 Nacht (24h) für den Sesshaften, 3 Tage und Nächte (72h) für den Reisenden.
- Shafi'i-Präzision beim Fristbeginn: Die Frist beginnt nicht mit dem Anziehen und nicht mit dem ersten Streichen, sondern mit dem ersten Hadath (Wudu-Bruch) nach dem Anziehen — ab diesem Moment läuft die Uhr.[^9]
- Mischfälle Reise/Aufenthalt: Wer als Sesshafter das Mash beginnt und dann verreist, vollendet nur die Sesshaften-Frist (24h) — die strengere Regel gewinnt. (Die Hanafi-Schule erlaubt in diesem Fall die Verlängerung auf die Reisefrist).
- Ende des Mash: Fristablauf, Ausziehen der Khuffayn oder Eintritt von Janabah — bei Janabah ist Ghusl mit vollständigem Fußwaschen nötig.
Die fünf Schulen im Vergleich
[^1]: Basierend auf dem Hadith: "Wenn das Wasser zwei Qullahs erreicht, trägt es keine Unreinheit." (Abu Dawud, Tirmidhi). [^2]: Imam al-Shafi'i stützt sich auf den Hadith: "Wahrlich, die Taten sind entsprechend den Absichten." (Bukhari). Da Wudu eine Tat (Amal) ist, benötigt sie eine Absicht. [^3]: Die Shafi'iten interpretieren den Vers 5:6 ("bi ru'usikum") grammatikalisch so, dass das Präfix "bi" einen Teil (Tab'id) ausdrückt. [^4]: Basierend auf der Reihenfolge der Erwähnung im Qur'an (5:6) und der ständigen Praxis des Propheten ﷺ. [^5]: Imam al-Shafi'i stützt sich hier wörtlich auf Qur'an 5:6: "Oder wenn ihr Frauen berührt habt..." (Aw lamastum al-nisa). Er interpretierte "lamastum" als physisches Berühren mit der Haut. [^6]: Basierend auf dem Hadith: "Wer sein Geschlechtsteil berührt, soll Wudu machen." (Sahih Ibn Hibban). [^7]: Da Tayammum im Shafi'i-Fiqh die Unreinheit nicht aufhebt, sondern nur die Ausführung der Ibadah legitimiert. [^8]: Imam al-Nawawi, "Al-Majmu'", Kitab al-Taharah: Die Pflicht des Istinja' mit Wasser ergibt sich aus der Notwendigkeit, die rituelle Reinheit vollständig herzustellen. Das Istijmar allein (ohne Wasser) lässt nach Shafi'i-Fiqh eine Restnajasah zurück, die das Gebet formal gültig, aber nicht vollständig rein macht. [^9]: Die Fristen stammen aus dem Hadith von 'Ali ibn Abi Talib (Sahih Muslim): "Der Prophet ﷺ setzte drei Tage und Nächte für den Reisenden und einen Tag und eine Nacht für den Sesshaften fest." Der Fristbeginn ab dem ersten Hadath ist die von al-Nawawi im "Minhaj" dokumentierte Standardposition der Schule.
