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At'imah (Speisen und Getränke) in der Shafi'i-Schule ​

Die Shafi'i-Schule zeichnet sich durch eine sehr weite und erlaubende Auslegung bei Meeresfrüchten aus, ist aber bei Landtieren sehr genau in der Definition von "Raubtieren".


1. Wassertiere (Meeresfrüchte) ​

Hier gilt der große Grundsatz: Alles, was im Wasser lebt, ist Halal.

Halal (Mubah) ​

  • Ausnahmslos alle Tiere, deren natürlicher Lebensraum das Meer/Wasser ist, sind erlaubt.
  • Dazu gehören Fische, Krabben, Hummer, Garnelen, Muscheln, Austern, Tintenfische, Haie und Wale. (Dies ist der markanteste Unterschied zur Hanafi-Schule, die alles außer Fischen verbietet).
  • Wassertiere benötigen keine rituelle Schlachtung (Dhabh). Sie sind Halal, auch wenn sie aus dem Wasser gezogen werden und sterben.

Haram (Verboten) ​

  • Amphibien, die sowohl an Land als auch im Wasser leben können und keine reinen Wassertiere sind (wie Frösche und Krokodile), sind verboten (Haram).

2. Landtiere ​

Damit das Fleisch eines Landtieres Halal ist, muss es rituell geschlachtet werden.

Halal (Mubah) ​

  • Geflügel (Hühner, Enten, Truthahn, Tauben).
  • Weidetiere (Rinder, Schafe, Kamele, Ziegen).
  • Pferde (Pferdefleisch ist laut der Shafi'i-Schule explizit Halal, während Esel/Maultiere Haram sind).
  • Wild (Rehe, Hirsche).

Die Shafi'i-Besonderheit bei bestimmten Tieren: Während Raubtiere generell verboten sind, definiert die Shafi'i-Schule "Raubtiere" (Siba') als solche, die Tiere oder Menschen angreifen und reißen (wie Löwen, Wölfe, Tiger). Tiere, die zwar Reißzähne haben, aber keine Beute jagen/reißen, sind nach der Shafi'i-Schule (im Gegensatz zur hanafitischen) Halal. Dazu zählen z.B.:

  • Füchse (Tha'lab)
  • Hyänen (Dabu')(Hinweis: Hyänen sind nach Shafi'i und Hanbali Halal, nach Hanafi Haram. Füchse sind nach Shafi'i Halal, nach Hanafi und Hanbali Haram).

Haram (Verboten) ​

  • Schweinefleisch (und alles vom Schwein).
  • Tiere, die nicht im Namen Allahs geschlachtet wurden.
  • Raubtiere, die jagen und reißen (Löwen, Tiger, Leoparden, Bären, Wölfe).
  • Raubvögel, die mit Krallen jagen (Adler, Falken).
  • Tiere, die von Natur aus als "abscheulich" (Khaba'ith) gelten (Mäuse, Ratten, Schlangen, Würmer, Insekten).
  • Hunde (und Katzen).
  • Das Fleisch von domestizierten Eseln.

3. Die rituelle Schlachtung (Dhabh) ​

Fard (Säulen der Schlachtung) ​

  1. Der Schlachter: Muss Muslim oder ein Angehöriger der Schriftbesitzer (Juden/Christen) sein.
  2. Das Werkzeug: Muss scharf sein und das Tier durch eine Schneidebewegung töten (nicht durch Gewicht/Schlag). Knochen und Zähne sind als Werkzeug verboten.
  3. Der Schnitt: Das vollständige Durchtrennen der Luftröhre (Hulqum) und der Speiseröhre (Mari'). (Die Halsschlagadern müssen nach der Shafi'i-Schule nicht zwingend durchtrennt werden, es ist aber Sunnah).

Sunnah ​

  • Das Aussprechen der Basmalah ("Bismillah").
    • Besonderheit: In der Shafi'i-Schule ist das Sprechen der Basmalah beim Schlachten Sunnah, nicht Fard. Wenn ein Muslim schlachtet und die Basmalah absichtlich weglässt, ist das Fleisch dennoch Halal. (Im Gegensatz zur Hanafi-Schule, wo absichtliches Weglassen das Fleisch Haram macht).
  • Das Tier in Richtung Qiblah ausrichten.
  • Ein scharfes Messer verwenden und schnell schneiden.

4. Getränke ​

Haram (Verboten) ​

  • Khamr und alle Rauschmittel: Wein und jedes Getränk, das berauscht, ist Haram — und zwar in jeder Menge. Es gilt der Grundsatz: „Was in großer Menge berauscht, ist auch in kleiner Menge Haram."[1]
  • Najasah: Flüssige Rauschmittel (Khamr) sind nach der Shafi'i-Schule najis — Kleidung oder Gefäße, die damit in Berührung kommen, müssen gewaschen werden.
    • Feine Shafi'i-Unterscheidung: Feste Rauschmittel (z.B. Haschisch, Opium) sind zwar ebenfalls Haram, gelten aber als rein (Tahir) — die Najasah ist an die berauschende Flüssigkeit gebunden, nicht an das Rausch-Prinzip als solches.

Mubah (Erlaubt) ​

  • Alle natürlichen, nicht-berauschenden Getränke: Wasser, Milch, Säfte, Kaffee, Tee.
  • Weinessig: Natürlich entstandener Weinessig bleibt nach der bekannten Shafi'i-Ansicht Haram (ausführlich in §6), da keine reinigende Istihalah anerkannt wird — im Gegensatz zu Maliki und Hanafi.
  • Alkohol als Medizin: Die Behandlung mit reinem Khamr ist nach der vorherrschenden Shafi'i-Ansicht verboten; geringe, nicht berauschende Alkoholanteile in Medikamenten ohne verfügbaren Ersatz werden von vielen zeitgenössischen Gelehrten toleriert.

5. Jagd (Sayd) ​

Bedingungen für Halal-Wildfleisch ​

  1. Der Jäger: Muslim oder Kitabi (Jude/Christ).
  2. Die Basmalah: In der Shafi'i-Schule ist sie beim Jagen (anders als beim regulären Schlachten) Sunnah — absichtliches Weglassen macht die Beute nach der bekanntesten Shafi'i-Ansicht nicht Haram.[2]
  3. Ausgebildetes Jagdtier: Der Hund oder Vogel muss trainiert sein und die Beute für den Jäger halten.
  4. Hund der von der Beute frisst: Ist nach der Shafi'i-Schule Haram — da er für sich selbst gejagt hat, nicht für den Jäger (Hadith von 'Adi ibn Hatim in Bukhari/Muslim).
  5. Lebendes Tier: Wird das Tier lebend gefunden, muss ein Muslim es rituell schlachten (Dhabh).

6. Moderne Lebensmittelfragen ​

  • Gelatine: Gelatine aus Schweinefleisch ist Haram und Najis. Gelatine aus korrekt geschlachtetem Rind/Schaf ist Halal. Das Istihalah-Konzept (vollständige Umwandlung) ist in der Shafi'i-Schule umstritten — viele Shafi'i-Gelehrte akzeptieren keine vollständige Reinigung durch Umwandlung bei Schweine-Derivaten.
  • Weinessig: Wenn Wein auf natürlichem Weg zu Essig wird: nach der bekannten Shafi'i-Ansicht Haram (weil der ursprüngliche Khamr Najis ist und keine vollständige Istihalah stattgefunden hat). (Kontrast zu Maliki und Hanafi, die es erlauben).[3]
  • Mascarpone, Käse mit Lab: Tierisches Lab aus Halal-Schlachtung: Halal. Lab aus unbekannter Quelle: Shafi'i-Gelehrte sind vorsichtig und empfehlen Halal-Zertifizierung.

7. Speisen der Ahl al-Kitab (Schriftbesitzer) ​

  • Qur'anische Grundlage: Qur'an 5:5 erlaubt ausdrücklich "die Speise derer, denen die Schrift gegeben wurde" für Muslime.
  • Shafi'i-Bedingung: Damit von einem Juden oder Christen geschlachtetes Fleisch Halal ist, muss die Schlachtung selbst den islamischen Mindestbedingungen entsprechen (scharfes Werkzeug, Durchtrennen von Luft- und Speiseröhre). Ob die Basmalah gesprochen wurde, spielt keine Rolle — auch ohne sie bleibt das Fleisch Halal, solange der Schlachter kein Polytheist ist.[4]
  • Ausgeschlossen: Fleisch, das im Namen eines anderen Gottes/Götzen geweiht wurde (z.B. explizit als Ritualopfer für andere Gottheiten), ist auch bei einem Kitabi Haram.
  • Industriell verarbeitetes Fleisch aus dem Westen: Da moderne Schlachthäuser meist durch Elektroschock betäuben und nicht sicher ist, ob das Tier durch den Schnitt oder den Schock starb, empfehlen viele Shafi'i-Gelehrte heute Vorsicht und den Rückgriff auf zertifiziertes Halal-Fleisch, statt sich pauschal auf die Ahl-al-Kitab-Erlaubnis zu verlassen.

8. Notlage (Idtirar) und das Jallalah-Tier ​

Essen von Haram in der Not (Darurah) ​

  • Qur'anische Grundlage: Qur'an 5:3 nimmt denjenigen aus, der "durch Hunger gezwungen wird, ohne zur Sünde geneigt zu sein" — in echter Lebensgefahr wird Maytah (Aas) für ihn vorübergehend erlaubt.
  • Shafi'i-Maßstab: Der Notleidende (Mudtarr) isst nach der bekannteren Ansicht nur so viel, wie zum Überleben nötig ist (Sadd al-Ramaq) — nicht bis zur Sättigung. (Eine Gegenmeinung in der Schule erlaubt die Sättigung, wenn die Notlage andauert, etwa in der Wüste).
  • Rangfolge: Findet der Mudtarr sowohl Maytah als auch fremdes (Halal-)Essen, dessen Besitzer abwesend ist, darf er nach der Shafi'i-Schule das fremde Essen gegen Wertersatz (Daman) essen — es geht der Maytah vor.
  • Pflichtcharakter: Nach der korrekten Ansicht (Asahh) ist das Essen in Lebensgefahr sogar Wajib — wer aus Skrupel verhungert, macht sich schuldig.

Al-Jallalah (Das Unrat fressende Tier) ​

  • Definition: Ein an sich erlaubtes Tier (Huhn, Rind, Schaf), dessen Futter überwiegend aus Najasah (Unrat) besteht, sodass sich Geruch oder Geschmack seines Fleisches verändert haben.
  • Shafi'i-Urteil: Das Fleisch, die Milch und die Eier eines solchen Tieres sind nach der bekannteren Ansicht Makruh (nicht Haram) — im Gegensatz zur Hanbali-Schule, die sie als Haram einstuft.
  • Heilung: Wird das Tier eine Zeit lang abgesondert und mit reinem Futter gefüttert (klassisch genannt: 40 Tage beim Kamel, 3 Tage beim Huhn), bis der Makel verschwindet, entfällt die Karahah vollständig.[5]

Die fünf Schulen im Vergleich ​



  1. Hadith von Jabir ibn 'Abdillah: "Was in großer Menge berauscht, dessen kleine Menge ist (ebenfalls) verboten" (Abu Dawud 3681, al-Tirmidhi 1865). Die Unterscheidung zwischen flüssigen (najis) und festen (tahir) Rauschmitteln behandelt al-Nawawi im "al-Majmu'", Kitab al-At'imah. ↩︎

  2. Imam al-Nawawi erwähnt diese Ansicht in "Al-Majmu'" — die Mehrheitsmeinung der Shafi'i-Schule sieht die Basmalah bei der Jagd als Sunnah (nicht Fard) an, basierend auf dem Hadith von 'Adi ibn Hatim: "Wenn du deinen Hund ausschickst und Bismillah sprichst..." ↩︎

  3. Basierend auf Imam al-Shafi'is Argumentation in "Al-Umm": Da Khamr Najis ist, kann es nicht durch einfache Umwandlung gereinigt werden — es sei denn, die Najasah wird erst entfernt und dann vergärt (was technisch nicht möglich ist). ↩︎

  4. Imam al-Nawawi, "Al-Majmu'", Kitab al-At'imah: Die Erlaubnis der Speise der Ahl al-Kitab gilt als eigenständige Konzession (Rukhsah) in Qur'an 5:5, unabhängig von der sonst geltenden Basmalah-Bedingung. ↩︎

  5. Das Jallalah-Verbot geht auf den Hadith von Ibn 'Umar zurück: "Der Gesandte Allahs ﷺ verbot das Essen der Jallalah und das Trinken ihrer Milch" (Abu Dawud 3785, al-Tirmidhi 1824). Al-Nawawi ordnet das Urteil im "Minhaj al-Talibin" als Karahah ein, sofern sich das Fleisch verändert hat; die Darurah-Regeln behandelt er ebendort im Kitab al-At'imah. ↩︎

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.