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At'imah (Speisen und Getränke) in der Hanafi-Schule
Die islamischen Speisegesetze sind detailliert geregelt. Die hanafitische Schule hat, besonders was Meeresfrüchte und Schlachtmethoden angeht, einige spezifische Auslegungen, die sie von den anderen Schulen unterscheidet.
1. Landtiere
Halal (Mubah - Erlaubt) zu essen
- Weidetiere (An'am): Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele.
- Geflügel: Hühner, Truthähne, Enten, Gänse.
- Wilde Paarhufer: Rehe, Hirsche, Antilopen.
- Bedingung (Fard): Alle Landtiere müssen nach islamischem Ritus geschlachtet werden (Dhabh).
Haram (Verboten) zu essen
- Schweinefleisch in jeglicher Form (strengstes Verbot, Najis al-Ayn).
- Tiere, die nicht im Namen Allahs geschlachtet wurden oder von selbst verendet sind (Maytah).
- Raubtiere mit Reißzähnen (Löwen, Tiger, Wölfe, Hunde, Katzen, Bären).
- Raubvögel mit Krallen (Adler, Falken, Eulen).
- Ungeziefer und Kriechtiere (Mäuse, Schlangen, Skorpione, Spinnen).
- Das Fleisch von domestizierten Eseln und Maultieren. (Pferdefleisch ist laut Abu Hanifa Makruh Tanzihi, nach seinen Schülern Mubah).
Makruh Tahrimi (Streng verpönt / Sündhaft)
- Das Essen von Raubtieren/Ungeziefer wird oft direkt als Haram klassifiziert, klassische Texte nennen es wegen des fehlenden absoluten (Qat'i) Textbeweises manchmal Makruh Tahrimi, was in der Praxis aber "verboten" bedeutet.
- Der Verzehr von 7 spezifischen Teilen eines an sich Halal-geschlachteten Tieres (Blut, männliche/weibliche Genitalien, Hoden, Drüsen, Gallenblase, Blase).
2. Wassertiere (Die Hanafitische Besonderheit)
Dies ist der Bereich, in dem sich die Hanafi-Schule am deutlichsten von den Shafi'is und Malikis unterscheidet.
- Halal: Nur Fische (Samak).
- Haram (Makruh Tahrimi): Alles, was im Wasser lebt und kein Fisch ist, ist nach der hanafitischen Schule verboten. Dazu gehören:
- Krabben, Hummer, Garnelen (obwohl einige späte Hanafi-Gelehrte Garnelen als "Fisch-ähnlich" klassifizieren und erlauben).
- Tintenfische, Muscheln, Austern.
- Wale, Haie, Delfine.
- Frösche, Krokodile, Schildkröten.
(Hinweis: Im Shafi'i- und Maliki-Fiqh ist praktisch alles aus dem Meer Halal).
3. Die rituelle Schlachtung (Dhabh)
Damit Fleisch Halal wird, muss es rituell geschlachtet werden.
Fard (Absolut verpflichtende Bedingungen)
- Der Schlachter: Muss Muslim oder von den Leuten der Schrift (Ahl al-Kitab - Juden/Christen) sein.
- Die Basmalah: Das Sprechen des Namens Allahs (Bismillah) im Moment des Schnitts.
- Hanafitische Regel: Wird die Basmalah absichtlich weggelassen, ist das Tier Haram (Aas). Wird sie aus Vergesslichkeit weggelassen, ist das Tier Halal.
- Der Schnitt: Es müssen mindestens drei von vier Passagen im Hals durchtrennt werden: Luftröhre, Speiseröhre und die beiden Halsschlagadern.
Makruh (Verpönte Handlungen beim Schlachten)
- Ein stumpfes Messer verwenden, das dem Tier unnötige Schmerzen bereitet.
- Das Messer vor den Augen des Tieres schärfen.
- Den Kopf beim Schlachten komplett abtrennen oder das Rückenmark durchtrennen, bevor das Tier tot ist.
- Das Schlachten eines Tieres vor den Augen eines anderen.
4. Getränke
Haram (Verboten)
- Khamr: Wein (aus Trauben oder Datteln) ist absolut Haram, auch in einem einzigen Tropfen.
- Alle anderen Rauschmittel: Jedes Getränk, das in großer Menge berauscht, ist auch in kleiner Menge Haram (wie Bier, Wodka, Whiskey etc.).
Mubah (Erlaubt)
- Alle alkoholfreien Säfte, Wasser, Milch.
- Historische Anmerkung: In sehr frühen hanafitischen Texten (Meinung von Abu Hanifa selbst) gab es feine Unterscheidungen bezüglich schwach vergorener Getränke (Nabidh) aus Gerste oder Honig, solange sie nicht zur Berauschung getrunken wurden. Diese Ansicht wird heute jedoch nicht mehr praktiziert (Fatwa). Es gilt: Was berauscht, ist Haram.
- Weinessig aus Wein — Hanafi-Besonderheit: Die Hanafi-Schule erlaubt Weinessig auch dann, wenn der Wein künstlich (durch Zugabe von Säure oder Hitze) in Essig umgewandelt wurde — da durch die vollständige Istihalah (Stoffumwandlung) eine neue Substanz entsteht. (Andere Schulen erlauben nur natürlich entstandenen Weinessig oder gar keinen).
5. Jagd (Sayd)
Bedingungen für Halal-Wildfleisch
- Der Jäger: Muslim oder Kitabi (Jude/Christ) — gleich wie beim normalen Schlachten.
- Die Basmalah: Genau wie bei der normalen Schlachtung ist die Basmalah beim Jagen Wajib. Wird sie absichtlich weggelassen: Haram. Aus Vergesslichkeit: Halal.[^3]
- Ausgebildetes Jagdtier: Hund oder Falke muss trainiert sein.
- Hund der frisst: Wenn der Jagdhund von der Beute frisst, ist das erlegte Wild Haram — da er für sich selbst gejagt hat, nicht für den Jäger (Hadith von 'Adi ibn Hatim in Bukhari/Muslim). Gleiche Position wie Shafi'i und Hanbali.
- Feuerwaffe / Pfeil: Die Basmalah muss beim Abdrücken/Loslassen gesprochen werden. Fällt das Tier dann ins Wasser und ertrinkt: Haram (da die Todesursache unklar ist — Pfeil oder Ertrinken?).
- Lebendes Tier: Wird das Tier lebend gefunden, muss es regelgerecht rituell geschlachtet werden.
6. Moderne Lebensmittelfragen
- Gelatine: Gelatine aus Schwein ist Haram. Aus nicht-rituell-geschlachtetem Tier: Haram. Hanafi-Gelehrte diskutieren das Istihalah-Prinzip intensiv — viele moderne Hanafi-Fatwas (u.a. aus dem arabischen Raum) erlauben Gelatine, wenn eine vollständige chemische Umwandlung stattgefunden hat und keine organischen Schweine-Eigenschaften mehr vorhanden sind.[^4]
- E-Nummern aus tierischen Quellen (wie E441 = Gelatine, E120 = Karmin aus Insekten): nach klassischem Hanafi-Fiqh Haram, wenn aus Haram-Quellen; nach modernen Fatwas gibt es Spielraum durch Istihalah.
- Käse mit Lab: Tierisches Lab aus Kitabi-Schlachtung: Halal (Hanafis erlauben Schriftbesitzer-Schlachtung). Unbekannte Quelle: Makruh bis Haram.
7. Das ungeborene Kalb (Dhakat al-Janin) — Hanafi-Alleinstellung
Was gilt, wenn ein trächtiges Tier geschlachtet wird und im Bauch ein toter Fötus (Janin) gefunden wird?
- Mehrheitsmeinung (Shafi'i, Maliki, Hanbali): Die Schlachtung der Mutter gilt zugleich als Schlachtung des Fötus — gestützt auf den Hadith: "Die Schlachtung des Fötus ist die Schlachtung seiner Mutter." (Dhakat al-janin dhakat ummihi). Der tote Fötus ist Halal.
- Position von Abu Hanifa: Der Fötus ist ein eigenständiges Lebewesen und benötigt eine eigene Schlachtung. Wird er tot im Mutterleib gefunden, ist er Maytah (Aas) und Haram. Nur wenn er lebend herauskommt und selbst geschlachtet wird, ist er Halal.[^5]
- Interne Abweichung: Abu Hanifas Schüler Abu Yusuf und Muhammad ash-Shaybani folgten hier der Mehrheitsmeinung und dem Hadith — dennoch blieb die klassische Fatwa-Position der Schule bei Abu Hanifas strengerer Auffassung.
- Praktische Konsequenz heute: In Hanafi-geprägten Schlachtbetrieben wird der Fötus eines geschlachteten trächtigen Tieres entsorgt und nicht verkauft — in Betrieben, die anderen Schulen folgen, darf er verwertet werden.
Die fünf Schulen im Vergleich
[^3]: Basierend auf Qur'an 6:121: "Esset nicht von dem, über dem nicht Allahs Name genannt wurde." Hanafis wenden diesen Vers konsequent auch auf die Jagd an und stufen Basmalah als Wajib (nicht Sunnah wie Shafi'is) ein. [^4]: Fatwa-Institutionen wie Dar al-Ifta' al-Misriyya und das Islamische Institut Köln haben beide Istihalah-basierte Erlaubnisse für bestimmte Gelatine-Arten ausgegeben — unter strikten Bedingungen der vollständigen chemischen Umwandlung. [^5]: Der Hadith "Dhakat al-janin dhakat ummihi" (Abu Dawud, Tirmidhi) wurde von Abu Hanifa als nicht ausreichend stark bzw. anders deutbar eingestuft — er las ihn als Vergleich ("die Schlachtung des Fötus ist WIE die seiner Mutter", also ebenfalls erforderlich), während die Mehrheit ihn als Gleichsetzung verstand. Ein klassisches Beispiel dafür, wie eine Lesart-Differenz (Grammatik der Prädikation) zu entgegengesetzten Fiqh-Urteilen führt.
