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Siyam (Das Fasten) in der Ja'fari-Schule

Das Fasten im Monat Ramadan ist auch im schiitischen Fiqh eine der zentralen Säulen. Die Regeln bezüglich Absicht und Fastenbrechen (insbesondere bei Reisen) sind hier sehr präzise definiert.


1. Die Säulen des Fastens (Arkan)

  1. Niyyah (Absicht):
    • Die Absicht kann für den gesamten Monat Ramadan auf einmal in der ersten Nacht gefasst werden (ähnlich der Maliki-Schule). Man kann sie aber auch jede Nacht neu fassen.
    • Die Absicht muss zwingend vor Fajr (wahrer Morgendämmerung) bestehen.
  2. Imsak (Enthaltung): Vom Eintreten der Morgendämmerung (Fajr) bis zum tatsächlichen Eintritt der Dunkelheit (Maghrib).

2. Der Zeitpunkt des Fastenbrechens (Maghrib)

Hier gibt es einen wichtigen praktischen Unterschied zu den sunnitischen Schulen:

  • Schiitische Besonderheit: Das Fasten wird nicht in dem Moment gebrochen, wenn die Sonnenscheibe am Horizont verschwindet (wie bei Sunniten), sondern man muss warten, bis die "östliche Rötung" (al-Humrah al-Mashriqiyyah) am Himmel verschwunden ist.
  • Dies führt dazu, dass das Maghrib-Gebet und das Fastenbrechen (Iftar) bei Schiiten meist ca. 10 bis 15 Minuten später stattfindet als bei Sunniten.

3. Was das Fasten bricht (Mubtilat)

Die Handlungen, die das Fasten ungültig machen, erfordern ein Nachholen (Qada).

  1. Absichtliches Essen und Trinken. (Essen/Trinken aus reiner Vergesslichkeit bricht das Fasten nicht - wie bei Shafi'i/Hanbali).
  2. Geschlechtsverkehr (Jima').
  3. Absichtliche Ejakulation (Istimna'/Masturbation).
  4. Lügen über Allah, den Propheten ﷺ oder die Imame:
    • Ja'fari-Spezifikum: Wenn jemand absichtlich eine falsche Aussage (Hadith/Fatwa) Allah, dem Propheten oder den Ahl al-Bayt (z.B. Imam Ali) zuschreibt, ist sein Fasten an diesem Tag sofort ungültig (Batil).
  5. Das vollständige Eintauchen des Kopfes unter Wasser (Irtimas): (z.B. im Schwimmbad tauchen) bricht nach Ansicht vieler klassischer (und einiger zeitgenössischer) Ja'fari-Gelehrter das Fasten.
  6. Das absichtliche Einatmen von dickem Rauch oder Staub in den Rachen.
  7. Das Verbleiben im Zustand der rituellen Unreinheit (Janabah, Hayd) bis nach Fajr, ohne absichtlich Ghusl zu machen (obwohl man die Zeit und Mittel dazu gehabt hätte).

4. Kaffarah (Sühne)

Die Ja'fari-Schule verlangt eine Kaffarah bei der absichtlichen Verletzung des Fard-Fastens im Ramadan. Die Kaffarah besteht aus: Befreien eines Sklaven, 60 Tage ununterbrochen Fasten ODER 60 Arme speisen. (Man hat oft die freie Wahl).

Kaffarah wird fällig bei:

  • Absichtlichem Essen oder Trinken ohne Erlaubnis/Not. (Gleiche Ansicht wie Maliki/Hanafi, strenger als Shafi'i/Hanbali).
  • Absichtlichem Geschlechtsverkehr.
  • Absichtlicher Masturbation.

5. Das Fasten des Reisenden (Musafir)

Die schiitische Rechtswissenschaft (Fiqh) ist bei der Reise extrem konsequent:

  • Urteil: Es ist einem Reisenden (der die Mindestdistanz, ca. 44 km hin und zurück, erreicht) Haram (verboten) und ungültig, im Ramadan zu fasten! Er muss das Fasten brechen und die Tage später nachholen.
  • Das Prinzip der Erleichterung (Rukhsah) wird hier als Verpflichtung ('Azimah) gesehen. (Im Gegensatz zu vielen sunnitischen Schulen, wo der Reisende die Wahl hat, zu fasten oder nicht).
  • Ausnahme: Wenn jemand plant, sich an einem Ort für 10 Tage oder länger aufzuhalten, gilt er dort nicht mehr als Reisender und muss fasten und seine Gebete vollständig beten.

6. Qada (Nachholpflicht)

Wer ein Fasten im Ramadan versäumt (durch Krankheit, Reise oder andere gültige Gründe), muss es vor dem nächsten Ramadan nachholen.

  • Verspäteter Qada: Wer den Qada-Fast ohne gültigen Grund bis zum nächsten Ramadan hinausschiebt, muss für jeden versäumten Tag zusätzlich eine Fidyah (Sühne: ~750g Weizen/Reis an einen Armen) zahlen — neben dem Nachholen selbst.[^1]
  • Tod ohne Qada: Wenn jemand stirbt, bevor er versäumte Fasten nachholen konnte, muss sein ältester Sohn (Wali) diese Fasten stellvertretend nachholen. Ist dies nicht möglich, kann Fidyah aus dem Nachlass gezahlt werden.
  • Mumayyiz (unterscheidungsreifes Kind): Das freiwillige Fasten eines Kindes vor der Pubertät ist Mustahabb — aber es gibt keine Pflicht zum Nachholen.

7. Fidyah (Lösegeld für Dauerkranke)

  • Wer dauerhaft krank oder sehr alt ist und keine Hoffnung auf Besserung hat, fastet nicht — er zahlt stattdessen für jeden Ramadan-Tag 750g Grundnahrungsmittel (Weizen, Reis, Linsen) als Fidyah an Arme.[^2]
  • Schwangere und stillende Mütter, die aus Angst um sich oder das Kind nicht fasten, zahlen ebenfalls Fidyah und holen die Fasten später nach.

8. Mondbeobachtung (Ruyat al-Hilal)

  • Ja'fari-Position: Der Beginn des Ramadan wird durch die direkte Sichtung des Neumondes bestätigt — durch eigene Beobachtung, zwei gerechte Zeugen, oder durch Gewissheit (Yaqin). Kalkulationen allein gelten nicht als ausreichend nach klassischer Ansicht.
  • Praktische Konsequenz: Schiitische Gemeinschaften beginnen den Ramadan manchmal 1–2 Tage später als benachbarte sunnitische Gemeinschaften, wenn die staatliche Mondankündigung auf reiner Berechnung beruht.

9. I'tikaf und Moderne Fastenfragen

I'tikaf (Moschee-Rückzug)

  • Definition: Sich mit Niyyah zur 'Ibadah dauerhaft in einer Jami'-Moschee aufzuhalten.
  • Ja'fari-Bedingungen:
    1. Fasten ist Voraussetzung (Wajib). Im Gegensatz zur Maliki-Schule (die kein Fasten verlangt) ist das Fasten im Ja'fari-Fiqh zwingende Bedingung für den I'tikaf.
    2. Mindestens 3 aufeinanderfolgende Tage (nach der Mehrheit der Ja'fari-Gelehrten).
    3. Muss in einem Masjid al-Jami' stattfinden (in dem Jumu'ah oder Jama'ah-Gebet regelmäßig gehalten wird).
  • Was den I'tikaf bricht: Jima' (Geschlechtsverkehr) — macht den I'tikaf Batil und erfordert Kaffarah (wie beim Ramadan-Fastenbrechen durch Jima').

Moderne Fastenfragen

  • IV-Infusion (Nährflüssigkeit): Bricht das Fasten — Nahrung gelangt direkt in den Körper.[^3]
  • Rein medizinische Injektion (z.B. Insulin, Antibiotika): Bricht das Fasten nicht nach Mehrheitsmeinung — kein Essen oder Trinken im Sinne des Fiqh.
  • Blutentnahme: Bricht das Fasten nicht.
  • Augentropfen / Ohrentropfen: Brechen das Fasten nicht, selbst wenn ein Geschmack im Hals spürbar wird (Fatwa al-Sistani).
  • Inhalator (Asthma-Spray): Da Partikel in den Körper gelangen, sehen viele Ja'fari-Gelehrte es als fastenunterbrechend. Als Vorsichtsmaßnahme (Ihtiyat Wajib) ist Qada empfohlen.

10. Besondere Fastentage im schiitischen Kalender

Empfohlen (Mustahabb)

  • 27. Rajab (Mab'ath): Tag der Berufung des Propheten ﷺ — eines der am stärksten empfohlenen Nafl-Fasten.
  • 18. Dhu al-Hijjah (Ghadir-Tag): Fasten in Dankbarkeit für die Erklärung von Ghadir Khumm — Ja'fari-Spezifikum ohne sunnitische Entsprechung.
  • Der gesamte Rajab und Sha'ban (ganz oder teilweise), die "weißen Tage" (13.–15.), Donnerstage.
  • Yawm al-Shakk (Zweifelstag, 30. Sha'ban): Fasten ist erlaubt und gültig — aber nur mit Sha'ban-Niyyah (als Nafl). Stellt sich heraus, dass es doch der 1. Ramadan war, zählt der Tag als Ramadan-Tag. Wer ihn dagegen bewusst mit Ramadan-Niyyah fastet, dessen Fasten ist ungültig.

Die 'Ashura-Besonderheit (10. Muharram)

  • Diametral zur sunnitischen Praxis: Während die sunnitischen Schulen das 'Ashura-Fasten als Sunnah empfehlen, ist es im Ja'fari-Fiqh Makruh — der Todestag von Imam Husayn in Karbala ist ein Tag der Trauer, nicht der Festfreude.
  • Die Riwayat der Ahl al-Bayt werten das feierliche 'Ashura-Fasten als Praxis der Umayyaden, die den Tag als Segenstag umdeuteten.
  • Stattdessen empfohlen: Der Imsak bila Niyyah — Verzicht auf Essen und Trinken bis zum Nachmittag ('Asr) ohne Fasten-Absicht, als Anteilnahme am Durst der Karbala-Märtyrer.

Verboten (Haram)

  • Die beiden Eid-Tage (Fitr und Adha).
  • Das Fasten des Reisenden (§5) sowie jedes Nafl-Fasten, das eine fällige Qada-Pflicht verdrängt: Wer noch Ramadan-Qada schuldet, dessen freiwilliges Fasten ist nach der Mashhur-Meinung ungültig.[^4]

Die fünf Schulen im Vergleich


[^1]: Basierend auf Überlieferungen von Imam Muhammad al-Baqir und Imam Ja'far al-Sadiq, die die Pflicht zur Fidyah bei verspäteten Qada-Fasten lehrten. [^2]: Die Fidyah-Menge von einem Mudd (~750g) ist der in den Überlieferungen der Ahl al-Bayt genannte Mindestwert. [^3]: Al-Sistani, "Minhaj al-Salihin", Kitab al-Sawm: IV-Infusion mit Nährwert bricht das Fasten, da Nahrung den Körper auf unnatürlichem Weg erreicht. Rein medizinische Injektionen (ohne Nährwert) brechen das Fasten nicht, da sie keine Nahrungs- oder Trinkhandlung darstellen. [^4]: Zur 'Ashura-Karahah überliefern al-Kulayni ("Al-Kafi") und al-Tusi Riwayat von Imam al-Baqir und Imam al-Sadiq, die das Fest-Fasten des 10. Muharram als umayyadische Neuerung einordnen und stattdessen den trauernden Imsak bis 'Asr empfehlen; die Ghadir- und Mab'ath-Empfehlungen stehen in "Wasa'il al-Shi'a" (Abwab al-Sawm al-Mandub).

Wissenschaftliche, überparteiliche Enzyklopädie der fünf Rechtsschulen.