Appearance
Siyam (Das Fasten) in der Hanbali-Schule
Die Hanbali-Schule zeichnet sich im Bereich des Fastens durch einige sehr textgetreue (am Hadith haftende) Auslegungen aus, die sie von allen anderen Rechtsschulen unterscheidet, insbesondere was das Schröpfen (Hijama) angeht.
1. Die Säulen des Fastens (Arkan)
- Niyyah (Absicht):
- Für jeden einzelnen Tag des Fard-Fastens (Ramadan, Qada, Kaffarah) muss die Absicht zwingend in der Nacht (zwischen Maghrib und Fajr) gefasst werden. (Einmal für den ganzen Monat reicht nicht aus).
- Für freiwilliges Fasten (Nafl) kann die Absicht bis vor dem Mittag (Dhuhr) gefasst werden, sofern man noch nichts konsumiert hat.
- Imsak (Enthaltung): Verzicht auf Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr (inkl. Herbeiführen der Ejakulation) von der wahren Morgendämmerung (Fajr) bis zum Sonnenuntergang (Maghrib).
2. Sunnah & Mustahabb (Empfohlen)
- Suhur: Mahlzeit vor der Dämmerung, möglichst spät einnehmen.
- Ta'jil al-Fitr: Sofortiges Fastenbrechen nach Sonnenuntergang, bevorzugt mit frischen Datteln (Rutab), sonst trockenen Datteln (Tamr), sonst Wasser.
- Viel Koran lesen und Sadaqah geben.
- Fasten am Tag von 'Arafah (für Nicht-Pilger) und 'Ashura (10. Muharram, am besten mit dem 9. dazu).
3. Was das Fasten bricht (Nawaqid / Mufsidat)
Die Hanbali-Schule hat hier eine absolute Besonderheit bezüglich des Bluts.
Handlungen, die Qada (Nachholen) erfordern:
- Essen und Trinken (absichtlich): Führt etwas Greifbares ('Ayn) in den Magen oder Rachen.
- Ausnahme (Vergesslichkeit): Wer aus reiner Vergesslichkeit isst oder trinkt, dessen Fasten bleibt gültig (kein Qada nötig). Dies folgt streng dem Hadith "Allah hat ihn gespeist".
- Absichtliches Erbrechen. (Unabsichtliches bricht nicht).
- Hijama (Schröpfen / Aderlass):
- Hanbali-Spezifikum: Das Schröpfen bricht das Fasten sowohl für denjenigen, der geschröpft wird, als auch für denjenigen, der schröpft! (Basierend auf dem Hadith: "Der Schröpfende und der Geschröpfte haben ihr Fasten gebrochen"). In allen anderen Schulen ist es nur Makruh.
- Blutspenden (in großen Mengen) wird analog zum Schröpfen gesehen und bricht das Fasten. (Ein kleiner Stich für einen Bluttest bricht es nicht).
- Ejakulation durch Umarmung, Küssen, Masturbation oder wiederholtes lüsternes Anschauen. (Der reine Vor-Tropfen / Madhiy bricht das Fasten nach der stärksten Ansicht ebenfalls, wenn er durch Lust entsteht!).
- Eintritt der Menstruation (Hayd) oder des Wochenbetts (Nifas).
- Abfall vom Glauben (Riddah).
4. Kaffarah (Die schwere Sühne)
Wie in der Shafi'i-Schule ist die Hanbali-Schule sehr restriktiv, wann eine Kaffarah (2 Monate ununterbrochen fasten oder 60 Arme speisen) fällig wird.
- Kaffarah wird nur bei absichtlichem Geschlechtsverkehr (Jima') während der Fastenstunden im Ramadan fällig.
- Für absichtliches Essen, Trinken oder Masturbieren wird das Fasten zwar gebrochen und es ist eine große Sünde (Tawbah nötig), aber es wird nur Qada (Nachholen) verlangt, keine Kaffarah.
- Hanbali-Regel: Beide Ehepartner (wenn sie zustimmten) müssen die Kaffarah leisten.
5. Schwangerschaft, Krankheit und Fidya
- Kranke und Reisende: Dürfen das Fasten brechen und müssen die Tage nachholen (Qada).
- Chronisch Kranke und sehr Alte: Die nicht mehr fasten können, zahlen für jeden Tag eine Fidya (Speisung eines Armen mit einem halben Sa' an Nahrung, ca. 1,5 kg).
- Schwangere und Stillende:
- Brechen sie aus Sorge um sich selbst (oder sich selbst + Kind), machen sie nur Qada.
- Brechen sie das Fasten nur aus Sorge um das Kind (ihnen selbst ginge es körperlich gut), müssen sie Qada machen UND Fidya für jeden Tag zahlen. (Gleiche Ansicht wie die Shafi'is).
6. Freiwilliges Fasten (Sawm al-Nafl)
Die Hanbali-Schule hält sich eng an die prophetischen Empfehlungen beim freiwilligen Fasten:
| Fastentag/-zeit | Empfehlung |
|---|---|
| Montag + Donnerstag | Sunnah Mu'akkadah (stark betont) |
| 13., 14., 15. des Mondmonats ("Ayyam al-Bid") | Sunnah |
| 9. Dhu al-Hijjah ('Arafah) — für Nicht-Pilger | Sehr empfohlen; sühnt Sünden von 2 Jahren[^3] |
| 9. + 10. Muharram ('Ashura + Tasu'a) | Sunnah |
| Abwechslungsfasten (Dawud's Fasten) | Das liebste Nafl-Fasten beim Propheten ﷺ |
| 6 Tage des Shawwal (nach Ramadan) | Erlaubt, empfohlen[^4] |
- Verbotene Fastentage: Es ist Haram, an den zwei Eid-Tagen (Eid al-Fitr, Eid al-Adha) und den drei Tashri'q-Tagen (11., 12., 13. Dhu al-Hijjah) zu fasten.
- Das Fasten am Freitag allein (ohne Donnerstag oder Samstag) ist Makruh — basierend auf dem direkten Hadith des Propheten ﷺ.
7. Das Fasten des Reisenden (Sawm al-Musafir)
- Hanbali-Position: Der Reisende hat die freie Wahl — er darf fasten oder brechen. Wenn er fastet, ist es gültig.
- Bevorzugt: Wenn das Fasten dem Reisenden keinen Schaden bereitet, ist Fasten leicht bevorzugt. Nimmt es ihm Kraft oder schadet es, ist Brechen und Nachholen besser.
- Im Gegensatz zur Ja'fari-Schule, die das Fasten auf Reise für Haram hält, lässt die Hanbali-Schule dem Reisenden diese Flexibilität — und stützt sich dabei auf den Qur'an-Vers (2:185): "...und wer krank oder auf Reise ist, [fastet] dieselbe Zahl anderer Tage."[^5]
8. I'tikaf (Rückzug in der Moschee)
- Definition: Der Aufenthalt in einer Moschee mit der Absicht, sich Allah zu widmen, unter Verzicht auf weltliche Angelegenheiten.
- Urteil: Sunnah Mu'akkadah, besonders in den letzten zehn Nächten des Ramadan (wegen Lailat al-Qadr). Wird es zu einem Nadhr (Gelübde), wird es Wajib.
- Bedingungen: Muss in einer Moschee stattfinden, in der das Fünf-Gebet oder idealerweise das Freitagsgebet gehalten wird (damit man die Moschee für Notwendigkeiten nicht verlassen muss).
- Hanbali-Position zum Fasten: Im Gegensatz zur Shafi'i-Schule (die I'tikaf auch ohne Fasten erlaubt) sieht die Hanbali-Schule das Fasten als Bedingung (Shart) für ein gültiges I'tikaf an.[^6]
- Was das I'tikaf bricht: Das absichtliche Verlassen der Moschee ohne echte Notwendigkeit (Toilette, Nahrungsbeschaffung falls niemand bringt), Geschlechtsverkehr.
- Mindestdauer: Es gibt nach Hanbali-Fiqh keine verbindliche Mindestdauer — selbst ein kurzer, bewusster Aufenthalt mit Niyyah zählt als I'tikaf, auch wenn die "vollständige" Form die letzten zehn Nächte umfasst.
9. Qada-Schulden und das Fasten für Verstorbene
Aufschieben des Nachholens (Ta'khir al-Qada)
- Versäumte Ramadan-Tage müssen vor dem nächsten Ramadan nachgeholt werden.
- Wer das Nachholen ohne Entschuldigung über den nächsten Ramadan hinaus verschleppt, schuldet nach der Hanbali-Schule Qada + Fidya (Speisung eines Armen pro Tag). (Wie Shafi'i und Maliki; die Hanafis verlangen nur Qada ohne Zuschlag).
- Wer durchgehend entschuldigt war (z.B. chronische Krankheit bis zum nächsten Ramadan), holt nur nach — ohne Fidya.
Wer mit Fastenschulden stirbt
Die Hanbali-Schule trifft hier eine berühmte Differenzierung von Imam Ahmad:
- Krankheit dauerte bis zum Tod an: Es wird nichts geschuldet — der Verstorbene hatte nie die Möglichkeit nachzuholen.
- Ramadan-Qada, den er hätte nachholen können: Die Erben fasten nicht für ihn — aus seinem Nachlass wird für jeden Tag ein Armer gespeist.
- Gelübde-Fasten (Nadhr): Hier — und nur hier — fastet der Wali (nächste Angehörige) stellvertretend für den Verstorbenen, gestützt auf den Hadith: "Wer stirbt und Fasten schuldet, für den fastet sein Wali."
- Begründung: Imam Ahmad las den Wali-Hadith im Licht der Praxis von Ibn 'Abbas und 'A'ischah, die das Stellvertreter-Fasten auf das Nadhr bezogen — denn das Nadhr ist wie eine Schuld übernehmbar, die Ramadan-Pflicht dagegen höchstpersönlich. (Die spätere Shafi'i-Position bei al-Nawawi erlaubt dem Erben dagegen das Nachfasten aller Arten; die Hanafis lehnen jedes Stellvertreter-Fasten ab und speisen stets).[^7]
Die fünf Schulen im Vergleich
[^3]: Basierend auf dem Hadith: "Das Fasten am Tag von 'Arafah, ich hoffe von Allah, dass es die Sünden des vergangenen und des kommenden Jahres sühnt." (Sahih Muslim). [^4]: Basierend auf dem Hadith: "Wer im Ramadan fastet und ihm sechs Tage des Shawwal folgen lässt, der hat, als ob er das ganze Jahr gefastet hätte." (Sahih Muslim). [^5]: Imam Ahmad legte großen Wert auf wörtliche Hadith-Auslegung. Er kannte Hadithe, die sowohl das Fasten als auch das Brechen auf Reise als gut bezeichnen, und folgerte daraus eine Wahlfreiheit, ohne eine Pflicht zum Brechen (wie Ja'faris) oder zum Fasten festzuschreiben. [^6]: Ibn Qudamah, "Al-Mughni", Kitab al-I'tikaf: Die Hanbali-Mehrheitsmeinung knüpft das I'tikaf an das Fasten, gestützt auf eine Überlieferung von 'A'ischah — im Gegensatz zur Shafi'i-Schule, die beide Handlungen als voneinander unabhängige Ibadat betrachtet. [^7]: Der Wali-Hadith stammt von 'A'ischah (Sahih al-Bukhari 1952, Sahih Muslim 1147). Ibn Qudamah begründet die Nadhr-Beschränkung im "Al-Mughni" (Kitab al-Siyam) mit den Athar von Ibn 'Abbas ("Für Ramadan wird gespeist, für Nadhr gefastet") und der Analogie des Nadhr zur übernehmbaren Schuld (Dayn).
