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Glossar der islamischen Rechtsbegriffe (Fiqh)

Dieses Lexikon erklärt die wichtigsten Fachbegriffe, die in den Texten der Rechtsschulen verwendet werden.

A

  • 'Adl (عدل): Eine gerechte, religiös praktizierende Person, deren Zeugenaussage vor Gericht oder bei Verträgen (z.B. Ehe) gültig ist.
  • 'Amal Ahl al-Madina (عمل أهل المدينة): Die gelebte Praxis der Einwohner Medinas in den ersten Generationen. Für Imam Malik eine primäre Rechtsquelle, stärker als ein einzelner Hadith (Ahad).
  • 'Aql (عقل): Der Verstand / die Vernunft. Besonders im schiitischen (Ja'fari) Fiqh eine eigenständige Quelle der Rechtsfindung.
  • Arkan (Sing. Rukn) (ركن / أركان): Die unverzichtbaren Säulen einer Handlung (z.B. das Stehen im Gebet). Fehlt ein Rukn, ist die Handlung nichtig (Batil).

B

  • Batil (باطل): Völlig nichtig und ungültig. Eine Handlung oder ein Vertrag, der rechtlich nicht existiert (z.B. der Kauf von Alkohol).
  • Bid'ah (بدعة): Eine unzulässige Neuerung in der Religion (Ibadat), für die es keinen Ursprung gibt.
  • Bulugh (بلوغ): Das Erreichen der physischen Geschlechtsreife (Pubertät), ab der eine Person voll religionsmündig (Mukallaf) wird.

F

  • Fard (فرض): Eine absolute, unzweifelhafte Pflicht, basierend auf klaren Beweisen (Qur'an oder Mutawatir-Hadith).
  • Fasid (فاسد): Fehlerhaft (eine Spezialität der Hanafi-Schule). Ein Vertrag, dessen Basis gültig ist, aber der eine verbotene Zusatzbedingung enthält.
  • Fiqh (فقه): Das islamische Recht; das tiefe Verständnis der praktischen religiösen Regeln aus ihren detaillierten Beweisen.

G

  • Gharar (غرر): Täuschung, Risiko oder extreme Ungewissheit in einem Vertrag (z.B. der Verkauf von Fischen, die noch im Meer schwimmen).
  • Ghusl (غسل): Die rituelle Ganzwaschung (z.B. nach dem Geschlechtsverkehr oder der Menstruation).

H

  • Halal (حلال): Erlaubt, zulässig. Alles, was nicht durch einen klaren Text verboten wurde.
  • Haram (حرام): Absolut verboten. Der Täter wird bestraft, der Unterlasser (aus Gehorsam zu Allah) wird belohnt.
  • Hawl (حول): Das Verstreichen eines islamischen Mondjahres (eine Bedingung für die Zahlung von Zakat auf Erspartes).

I

  • Iddah (عدة): Die gesetzliche Wartezeit einer Frau nach einer Scheidung oder dem Tod des Ehemannes, bevor sie erneut heiraten darf.
  • Ijab und Qabul (إيجاب وقبول): Angebot und Annahme bei einem Vertragsschluss (z.B. Ehe oder Kauf).
  • Ijma' (إجماع): Der Konsens (die Einstimmigkeit) der Rechtsgelehrten einer Epoche über eine bestimmte Frage.
  • Ijtihad (اجتهاد): Die intellektuelle Anstrengung eines qualifizierten Gelehrten (Mujtahid), um aus den Quellen (Qur'an, Sunnah) eine Rechtsnorm abzuleiten.
  • Istihsan (استحسان): Die "juristische Präferenz" (Hanafi-Schule). Das Abweichen von einer strengen Analogie (Qiyas) zugunsten einer Lösung, die dem Gemeinwohl dient oder Härte abwendet.

K

  • Kaffarah (كفارة): Eine schwere Sühneleistung (z.B. 60 Tage fasten oder 60 Arme speisen) für eine schwerwiegende Sünde (z.B. absichtlicher Verkehr im Ramadan).
  • Khul' (خلع): Die Auflösung der Ehe auf Wunsch der Frau, indem sie dem Mann eine Entschädigung (meist die Mahr) zurückgibt.
  • Khums (خمس): Das "Fünfte" (20%). Eine Steuer auf Kriegsbeute und im schiitischen Fiqh auf den jährlichen Netto-Einkommensüberschuss.

M

  • Makruh (مكروه): Verpönt.
    • Tanzihi: Leicht verpönt (Unterlassung wird belohnt, Ausführung nicht bestraft).
    • Tahrimi: Streng verpönt / sündhaft (Hanafi: nahe am Haram).
  • Mandub / Mustahabb (مندوب / مستحب): Empfohlen, lobenswert. Die Ausführung wird belohnt, die Unterlassung wird nicht bestraft.
  • Maslaha (Mursala) (مصلحة مرسلة): Das Gemeinwohl. Eine Methode (besonders Maliki), bei der Gesetze erlassen werden, um Nutzen zu bringen oder Schaden abzuwenden, wenn es keinen spezifischen Text dazu gibt.
  • Mubah (مباح): Erlaubt, neutral. Weder Belohnung noch Strafe.
  • Mut'ah (متعة): Die Zeitehe (Ehe auf Zeit). Im schiitischen Fiqh erlaubt, im sunnitischen Fiqh streng verboten.
  • Mutawatir (متواتر): Ein Hadith, der von so vielen unterschiedlichen Ketten überliefert wurde, dass eine Fälschung absolut ausgeschlossen ist.

N

  • Najis (نجس): Unrein. Substanzen, die rituell unrein sind (z.B. Urin, Blut, Wein) und das Gebet oder den Körper verunreinigen.
  • Nawazil (نوازل): Neu aufgetretene Rechtsfälle, für die es in den klassischen Büchern keinen direkten Präzedenzfall gibt.

Q

  • Qiyas (قياس): Der Analogieschluss. Die Übertragung eines Urteils von einem bekannten Fall auf einen neuen Fall aufgrund einer gemeinsamen Ursache ('Illah).

R

  • Rukn (ركن): Eine essentielle Säule einer Handlung. Fehlt ein Rukn, ist die gesamte Handlung (z.B. das Gebet) ungültig.

S

  • Sunna (سنة): Die Taten, Worte und Billigungen des Propheten Muhammad (s.a.w.). Die zweite Primärquelle des Fiqh.

T

  • Taklif (تكليف): Die religiöse Verpflichtung. Eine Person ist Mukallaf (verpflichtet), wenn sie bei Verstand und geschlechtsreif ist.
  • Taqlid (تقلid): Das Folgen der Rechtsmeinung eines qualifizierten Gelehrten oder einer Rechtsschule ohne eigene Ijtihad-Anstrengung.

W

  • Wajib (واجب): Notwendig/Verpflichtend. Im sunnitischen Fiqh oft synonym zu Fard, außer bei den Hanafiten, die zwischen Fard (absolut sicher) und Wajib (begründet durch Ahad-Hadith) unterscheiden.
  • Wudu (وضوء): Die rituelle Waschung vor dem Gebet.